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Satzung des Kanu-Verband Nordrhein-Westfalen e. V.

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verband führt den Namen Kanu-Verband Nordrhein-Westfalen e.V. (KV NRW und/oder Kanu-NRW) und hat seinen Sitz in Duisburg.
2. Er ist beim Amtsgericht in Duisburg unter Reg.-Nr. 2445 in das Vereinsregister eingetragen. Gerichtsstand und Erfüllungsort befinden sich am Ort der Geschäftsstelle des KV NRW.
3. Er ist Mitglied des Deutschen Kanu-Verbandes e.V. und des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Verbandsgebiet und Bezirke
1. Der KV NRW umfasst das Gebiet des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen.
2. Das Verbandsgebiet gliedert sich in Bezirke.
3. In den Bezirken ist ein aus mindestens drei Personen bestehender Vorstand zu bilden, der von den Delegierten der im Bezirk ansässigen Vereine und von den dem Bezirk zugeordneten Einzelmitgliedern gewählt wird. Jedes in der Bezirksversammlung anwesende erwachsene Einzelmitglied hat eine Stimme. Die Stimmzahl der Delegierten der Vereine entspricht der Anzahl der Mitglieder des jeweiligen Vereins. Das Wahlverfahren regelt die Geschäftsordnung des Kanu-Verband NRW.
§ 3
Zweck des KV NRW
1. Der KV NRW hat die Aufgabe, den Kanusport in allen Sparten auf breiter Grundlage und in jeder Ausprägung zu fördern und zu pflegen. Die Ausübung des Kanusports setzt eine intakte Umwelt voraus. Kanusport soll deshalb unter

Berücksichtigung der Belange der Umwelt ausgeübt werden. Der KV NRW setzt sich für eine natur- und landschaftsverträgliche Ausübung des Kanusports ein. Er engagiert sich für den Gewässerschutz und den Erhalt und das Nutzbarmachen der Gewässer für den Kanusport.
Der KV NRW setzt sich für die Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Sport und in seinen Organen und Gremien ein.
Er fördert den Kanusport von Kindern und Jugendlichen und sieht es als seine Aufgabe an, diese für den Kanusport zu gewinnen. Ihre körperliche, geistige und seelische Integrität und Entwicklung ist besonders zu schützen.
Der KV NRW fördert die Einbeziehung von Menschen mit Behinderung in den Kanusport und setzt sich für die Entwicklung entsprechender behindertengerechter Sportangebote ein.
Er unterstützt das bürgerschaftliche Engagement im Sport, auf dem seine Arbeit beruht.
Er fördert den Leistungssport und den Freizeitsport gleichermaßen.
Der KV NRW fördert seine Sportlerinnen und Sportler im Sinne eines humanen Leistungssports. Er setzt sich für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
2. Der KV NRW setzt sich für seine Ziele und Aufgaben unter Anerkennung der Menschenrechte in parteipolitischer Neutralität und in religiöser sowie weltanschaulicher Toleranz ein. Er bekennt sich zur freiheitlichen Demokratie im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen und tritt verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.
3. Dem Erreichen dieser Aufgaben dienen insbesondere:
a) die Durchführung gemeinsamer Wettkämpfe in allen Disziplinen nach den gültigen Wettkampfbestimmungen, von Lehrgängen und Ausbildungsmaßnahmen, Wanderfahrten und sonstigen Veranstaltungen;
b) die Förderung und Weiterentwicklung des Kanu-Wandersports insbesondere durch Fahrtenangebote, Lehrgänge sowie Informations- und Beratungsangebote;
c) der Einsatz für die Durchführung des Kanusports unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege z. B. durch entsprechende Angebote, Informationen sowie Aus- und Weiterbildungslehrgänge für alle Kanufahrer;

e) die Vertretung des Kanusports und Kanutourismus in Nordrhein-Westfalen, soweit sie nicht in den Verantwortungsbereich der ordentlichen Mitglieder fällt;
f) die Vertretung der Interessen der nordrhein-westfälischen Kanusportler beim Deutschen Kanu-Verband und im Landessportbund NRW.
g) die Pflege und Förderung bundesweiter und internationaler Beziehungen im Kanusport;
h) die Einleitung geeigneter Maßnahmen zur Erhaltung, Reinhaltung und Entwicklung von Gewässern zur kanusportlichen Nutzung;
i) die Förderung geeigneter Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung sowie Motivierung ehrenamtlicher Mitarbeiter;
j) die Unterhaltung von Einrichtungen zur geeigneten Verfolgung von Verstößen gegen Satzung und Ordnungen.
4. Der KV NRW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des KV NRW fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der KV NRW ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des KV NRW dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des KV NRW.
5. Verbands- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Das Präsidium kann bei Bedarf eine Vergütung auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EstG beschließen.

§ 4
Mitglieder
1. Der KV NRW hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder können alle gemeinnützigen Kanuvereine, Kanuabteilungen von Sportvereinen, sowie Einzelmitglieder werden, die innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen ihren Sitz haben und als Verein dem für sie zuständigen Stadt- oder Kreissportbund angeschlossen sind.

3. Der Verbandstag kann Persönlichkeiten, die besondere Verdienste um den Kanusport erworben haben, mit einfacher Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernennen.
4. Als außerordentliche Mitglieder können Organisationen oder Einrichtungen aufgenommen werden, die
- innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen ihren Sitz haben,
- aktiv und regelmäßig Kanusport anbieten und fördern und
- die sich verpflichten, die Zwecke des Kanu-Verbandes Nordrhein-Westfalen e.V., insbesondere aber auch die Belange des Natur- und Umweltschutzes, zu beachten.

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann auf Antrag erworben werden. Der Antrag ist schriftlich an die Geschäftsstelle des KV NRW zu richten.
2. Über den Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft von Kanuvereinen und Kanuabteilungen von Sportvereinen entscheidet das Präsidium mit einfacher Mehrheit.
3. Über den Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft von Einzelmitgliedern entscheidet die Geschäftsstelle des KV NRW nach Prüfung der Antragsunterlagen.
4. Über den Antrag auf außerordentliche Mitgliedschaft entscheidet das Präsidium mit einfacher Mehrheit.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder und deren Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des KV NRW im Rahmen der Satzung und der für die einzelnen Veranstaltungen getroffenen Bestimmungen teilzunehmen und dessen Einrichtungen zu benutzen. Sie haben das in der Satzung geregelte Stimmrecht.
2. Außerordentliche Mitglieder sind mit Einverständnis der betroffenen ordentlichen Mitglieder berechtigt, bei der Durchführung von Veranstaltungen deren

Einrichtungen oder die des Kanu-Verbandes Nordrhein-Westfalen zu nutzen. Sind hierfür Gebühren oder Beiträge zu entrichten, orientieren diese sich an denen für Nichtmitglieder. Sie sind weiter berechtigt am Bezirkstag ihres Bezirks mit Delegierten ohne Stimmrecht teilzunehmen und Anträge zu stellen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Beitrag zu bezahlen.
3.1. Der Beitrag für Vereine und Kanuabteilungen von Mehrspartenvereinen setzt sich zusammen aus:
a) dem Beitrag für den KV NRW
b) dem Beitrag für den Deutschen Kanu-Verband
c) einer Umlage*
3.1.1 Der Beitrag der Mitgliedsvereine für den KV NRW sowie der Beitrag für den DKV richten nach der Zahl der Mitglieder der Vereine bzw. der Kanuabteilungen. Die Grundlage der Rechnungslegung ist die Mitgliederbestandsmeldung der Vereine aus dem Vorjahr an den Landessportbund Nordrhein-Westfalen. Die Höhe des Beitrages für Vereine wird durch den Verbandstag des KV NRW festgesetzt. Den Beitrag für den DKV beschließt der Deutsche Kanutag auf der Grundlage der Satzung des DKV. Der Beitrag für den KV NRW sowie der Beitrag für den DKV werden durch den KV NRW bei seinen Mitgliedsvereinen in Rechnung gestellt. Der Gesamtbeitrag ist jeweils am1. Februar, 1. April und 1. Juli zu je einem Drittel fällig. Bei Vereinen, die ihren Beitragsverpflichtungen trotz zweimaliger Mahnung bis zum 31. Oktober nicht nachkommen, erlischt die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung.
*Die Umlage umfasst den Beitrag zur Sporthilfe, den Beitrag für die Sportversicherung, die GEMA-Gebühren und den Beitrag zur Verwaltungsberufsgenossenschaft. Die Umlage richtet sich ebenfalls nach der Zahl der Mitglieder der Vereine bzw. der Kanuabteilungen. Die Grundlage der Rechnungslegung ist die Mitgliederbestandsmeldung der Vereine aus dem laufenden Jahr an den Landessportbund Nordrhein-Westfalen. Die Höhe der Umlage wird von der Mitgliederversammlung der Sporthilfe NRW e. V. bzw. des Landessportbundes NRW e. V. festgelegt. Die Umlage wird vom Landessportbund NRW e. V. auf direktem Weg bei den Mitgliedsvereinen des KV NRW erhoben, da der KV NRW in einer Abtretungserklärung seinen satzungsgemäßen Anspruch auf die Umlage auf den Landessportbund NRW e. V. überträgt.

b) Die Höhe des Beitrages für Einzelmitglieder und außerordentliche Mitglieder legt das Präsidium fest. Der Beitrag für Einzelmitglieder und außerordentliche Mitglieder ist in einer Summe jeweils bis zum 31. März zu entrichten. Bei Einzelmitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern, die ihren Beitragsverpflichtungen trotz zweimaliger

Mahnung bis zum 31. Mai nicht nachkommen, erlischt die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung.
4. Die Mitglieder erkennen durch ihren Beitritt diese Satzung und die Satzung und die Ordnungen des Deutschen Kanu-Verbandes als rechtsverbindlich an. Die Vereine und Abteilungen unterwerfen sich insoweit auch in Bezug auf die ihnen angehörenden Personen.
5. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder
6. Um Sportler vor sexualisierter Gewalt zu schützen, hat der Deutsche Kanu-Verband in seiner Satzung Regelungen formuliert, die auch für den Kanu-Verband NRW und seine Mitglieder sowie seine Maßnahmen in vollem Umfang Gültigkeit besitzen. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Aktivitäten und Maßnahmen des KV NRW und des Deutschen-Kanu-Verband zur Vermeidung sexualisierter Gewalt zu unterstützen.

§ 7
Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Auflösung, Insolvenz oder Aus-schluss.
2. Der Austritt ist schriftlich, per Mail oder Briefpost an die Geschäftsstelle des KV NRW zu senden. Er kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss spätestens bis zum 15. November eingegangen sein.
3. Bei Auflösung eines Vereins oder einer Abteilung endet die Mitgliedschaft mit dem Wirksamwerden des Auflösungsbeschlusses.
4. Bei Insolvenz endet die Mitgliedschaft mit Rechtskraft des Beschlusses über die Eröffnung oder die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums ausgeschlossen werden
6. Bei Ende der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Verbandsvermögen. Beitragsschulden und sonstige Verpflichtungen gegenüber dem KV NRW sind umgehend zu erfüllen. Eine Aufrechnung ist ausgeschlossen.

§ 8
Kanujugend
1. Die Kanujugend führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des KV NRW. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Alles Nähere regelt die Jugendordnung.

§ 9
Organe des KV NRW
1. Die Organe des KV NRW sind:
1.1. der Verbandstag
1.2. die Verbandsversammlung
1.3. das Präsidium
2. Alle Einladungen zu Sitzungen der Organe des KV NRW und zu Telefon- bzw. Web-Konferenzen der Verbandsversammlung und des Präsidiums erfolgen schriftlich, per E-Mail oder per Briefpost. Über alle Zusammenkünfte oder Web- bzw. Telefonkonferenzen der Organe des KV NRW sind Protokolle anzufertigen. Die Protokolle sind ebenfalls schriftlich, per E -Mail oder per Briefpost zu versenden.
3. Entscheidungen und Beschlüsse der Organe dürfen in der Regel nur bei deren Zusammenkünften aufgrund satzungsgemäßer Einladung erfolgen. Entscheidungen und Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren bzw. bei Telefon- und Webkonferenzen sind zulässig, wenn mindestens zwei Drittel der in einem Organ vertretenen Stimmen damit einverstanden sind und wenn alle Mitglieder des jeweiligen Organs dazu eingeladen werden.
4. Versammlungen aller Verbandsorgane finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Das Präsidium kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Video-versammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des Präsidiums haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.
5. Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online an der virtuellen bzw. an der hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt das Präsidium per Beschluss fest.

6. Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungs-bereich des Vereins zuzurechnen.
7. Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.

§ 10
Zusammensetzung des Verbandstages
1. Der Verbandstag ist die Versammlung der Mitglieder. Die ordentlichen Mitglieder werden durch die beim Bezirkstag gewählten Delegierten der Bezirke vertreten. Delegierter kann nur sein, wer Mitglied eines Kanuvereins, einer Kanuabteilung oder Einzelmitglied im Bezirk ist. Mindestens ein Delegierter jedes Bezirks soll dem engen Vorstand seines Bezirks angehören. (siehe § 6 der Geschäftsordnung)
2. Mitglieder von Kanuvereinen, Kanuabteilungen und Einzelmitglieder können am Verbandstag ohne Stimmrecht teilnehmen. Sie können sich an den Aussprachen beteiligen.
3. Jeder Bezirk hat zwei Grundstimmen sowie für jede angefangene 500 seiner Mitglieder, die sich aus Vereinsmitgliedern und Einzelmitgliedern zusammensetzen, eine weitere Stimme. Die einem Bezirk zustehenden Stimmen können durch einen, aber auch durch mehrere Delegierte abgegeben werden; mehrere Delegierte brauchen nicht im selben Sinne zu stimmen. Jedes außerordentliche Mitglied kann einen Delegierten ohne Stimmrecht entsenden.

4. Die Mitglieder des Präsidiums, die Ehrenpräsidenten, die Fachwarte und der 1. Jugendwart nehmen am Verbandstag teil und haben je eine Stimme.

§ 11
Einberufung Verbandstag
1. Der Verbandstag tritt einmal im Jahr zusammen.
2. Der außerordentliche Verbandstag tritt zusammen, wenn es das Interesse des KV NRW erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der im Verbandstag vertretenen Stimmen es beantragen.
3. Die Einladungsfrist für den ordentlichen Verbandstag beträgt sechs Wochen, für den außerordentlichen Verbandstag vier Wochen. Die Einladungen müssen schriftlich mit der Tagesordnung erfolgen. Jeder ordnungsgemäß einberufene Verbandstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen beschlussfähig.
4. Anträge zum ordentlichen Verbandstag müssen vier Wochen, zum außerordentlichen Verbandstag zwei Wochen vorher bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
5. Anträge zum Verbandstag dürfen stellen:
a) die Mitglieder des Präsidiums
b) die Ehrenpräsidenten, die Fachwarte und der 1. Jugendwart
c) die Bezirke auf Beschluss des Bezirkstags oder des engen und des erweiterten Bezirksvorstands.
6. Bei Beschlussfassungen entscheidet die einfache, bei Satzungsänderungen und Entscheidungen über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
Gewählt ist, wer im ersten oder zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Auf Antrag eines Stimmberechtigten ist bei Wahlen geheim abzustimmen.

§ 12
Aufgaben des Verbandstages
1. Der Verbandstag ist das höchste Organ des Kanu-Verbandes Nordrhein-Westfalen. Der Verbandstag nimmt die Berichte des Präsidiums, der Fachwarte und des 1. Jugendwarts einschließlich dem Kassenbericht entgegen und entscheidet nach dem Bericht über die Kassenprüfung über die Entlastung von Präsidium und Vizepräsident Finanzen.
2. Er beschließt über den Haushaltsplan.
Er entscheidet über die Ernennung von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern.
Er nimmt die Wahl des Präsidiums, der Fachwarte, der Mitglieder
der Spruch- und Schlichtungskammer, und die Bestellung von zwei Kassenprüfern und eines stellvertretenden Kassenprüfers vor.
Er setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge der Vereine an den KV NRW fest und ist für die Abgrenzung der einzelnen Bezirke zuständig.
Er entscheidet über die Satzung des KV NRW
3. Weiterhin entscheidet er über Anträge.
4. Er kann im Einzelfall seine Zuständigkeit auf die Verbandsversammlung, oder das Präsidium übertragen.
5. Die Aufgaben des außerordentlichen Verbandstages ergeben sich aus der Begründung zur Einberufung und der Tagesordnung.

§ 13
Wahl des Präsidiums, der Fachwarte, der Kassenprüfer und der Mitglieder der Spruch- und Schlichtungskammer
Alle Amtsinhaber werden durch den Verbandstag für vier Jahre gewählt und zwar in folgenden Wahlgruppen. Die Wahlen in den beiden Wahlgruppen erfolgen im Abstand von zwei Jahren.
1. Wahlgruppe a) der Präsident
b) ein Vizepräsident
c) der Kanu-Wandersportwart
d) der Kanu-Rennsportwart
e) der Kanu-Wildwasserrennsportwart
f) der Kanu-Polosportwart
g) der Vorsitzende der Spruch- und Schlichtungskammer
h) ein Beisitzer der Spruch- und Schlichtungskammer
i) ein Kassenprüfer
j) ein Vertreter der Kassenprüfer
2. Wahlgruppe k) ein Vizepräsident
l) der Vizepräsident Finanzen
m) der Kanu-Slalomsportwart
n) der Kanu-Drachenbootsportwart
o) der stellvertretende Vorsitzende der Spruch- und
Schlichtungskammer
p) ein Beisitzer der Spruch- und Schlichtungskammer
q) ein Kassenprüfer

§ 14
Zusammensetzung der Verbandsversammlung
1. Die Verbandsversammlung ist die Versammlung der 1. Vorsitzenden der Bezirke. Diese können sich durch ein anderes Mitglied ihres engen Bezirksvorstandes vertreten lassen. Eine solche Vertretung muss erfolgen, wenn der 1. Vorsitzende eines Bezirkes Mitglied des Präsidiums im Kanu-Verband NRW ist oder gleichzeitig das Amt eines Ehrenpräsidenten, Fachwarts oder 1. Jugendwarts im KV NRW ausübt.
2. Jeder 1. Vorsitzende eines Bezirkes bzw. dessen Vertreter hat so viele Stimmen, wie seinem Bezirk auf einem zum selben Zeitpunkt durchgeführten Verbandstag zustehen würden.
3. An den Sitzungen der Verbandsversammlung nehmen auch die Mitglieder des Präsidiums, die Ehrenpräsidenten, die Fachwarte und der 1. Jugendwart teil. Die Fachwarte und der 1. Jugendwart können sich vertreten lassen. Andere Personen können durch das Präsidium bei Bedarf ohne Stimmrecht hinzugezogen werden.
4. Die Mitglieder des Präsidiums, die Ehrenpräsidenten, die Fachwarte und der 1. Jugendwart haben je eine Stimme.

§ 15
Einberufung der Verbandsversammlung
1. Die Verbandsversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie tagt regelmäßig im Herbst. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der in der Verbandsversammlung vertretenen Stimmen ist eine zusätzliche Verbandsversammlung einzuberufen.
2. Die Einladung muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch das Präsidium mindestens vier Wochen vor Tagungsbeginn erfolgen.
3. Anträge müssen 14 Tage vorher auf der Geschäftsstelle eingegangen sein.

§ 16
Aufgaben der Verbandsversammlung
1. Die Verbandsversammlung dient der Vorbereitung des Verbandstages und der Verbandsausschusssitzungen des Deutschen Kanu-Verband.
2. Sie entscheidet über die Geschäftsordnung und die Ehrenordnung des KV NRW.
3. Sie kann in dringenden Fällen über bedeutsame Verbands- Angelegenheiten entscheiden, sofern nicht die ausschließliche Zuständigkeit des Verbandstages gegeben ist.
4. In Eilfällen ist schriftliches Verfahren zulässig

§ 17
Präsidium
1. Das Präsidium besteht aus
dem Präsidenten,
zwei Vizepräsidenten,
dem Vizepräsidenten Finanzen.
2. Das Präsidium ist der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
3. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Mitglieder des Präsidiums gemeinsam.
4. Der Geschäftsführer ist ständiger Gast im Präsidium und nimmt an allen Gremiensitzungen des KV NRW teil.

§ 18
Fachsparten
1. Zur Erledigung abgegrenzter Aufgabenbereiche bildet der KV NRW Fachsparten. Die Fachwarte leiten die Fachsparten und werden vom Verbandstag gewählt. (§ 18)
2. Fachwarte im KV NRW sind:
a) der Kanu-Wandersportwart
b) der Kanu-Rennsportwart
c) der Kanu-Slalomsportwart
d) der Kanu-Wildwasserrennsportwart
e) der Kanu-Polosportwart
f) der Kanu-Drachenbootsportwart
Die Stellvertreter der Fachwarte sowie die Kampfrichterobleute werden innerhalb der Fachwartetagungen gewählt. Ist ein Fachwart verhindert, kann er sich durch seinen Stellvertreter vertreten lassen.
3. Die Fachwarte sind jeweils für ihr Sachgebiet verantwortlich.
Die Fachwarte vertreten beim Verbandstag und in der Verbandsversammlung auch die Anliegen der Kampfrichterobleute ihrer Fachsparte.
4. Alle Fachsparten führen zumindest einmal im Jahr eine Fachwartetagung durch. Die Tagungen dienen insbesondere der Beratung und Meinungsbildung sowie Erarbeitung von Beschlüssen, die nicht die Zustimmung von Verbandsorganen verlangen und keine finanziellen Auswirkungen nach sich ziehen. Die Fachwartetagungen befassen sich weiter mit der Terminkoordinierung innerhalb der Fachsparte, der Klärung von besonderen Vorfällen der Sparte sowie der Beratung über alle personellen Veränderungen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
Im Kanu-Wandersport bilden die Bezirkswanderwarte zusammen mit dem Kanu-Wandersportwart des KV NRW und seinem Stellvertreter die Fachwartetagung. In den anderen Sparten wie z. B. Kanu-Rennsport, Kanu-Slalom, Kanu-Wildwasserrennsport, Kanu-Polo und Kanu-Drachenbootsport bilden die Vertreter der Vereine, die in der jeweiligen Sparte gültige Sportpässe besitzen, zusammen mit dem Fachwart des KV NRW, seinem Stellvertreter, den Bezirksfachwarten, dem Kampfrichterobmann, und gegebenenfalls weiteren Funktionsträgern der Sparte die Fachwartetagung.
Innerhalb der Fachwartetagung im Kanuwandersport besitzt jeder Bezirkswanderwart so viele Stimmen wie seinem Bezirk beim Verbandstag laut § 10.3 zustehen. In den anderen Fachwartetagungen besitzt jeder Verein so viele Stimmen wie er laut Mitgliederbestandserhebung des Landessportbundes Mitglieder gemeldet hat. Der zuständige Fachwart des KV NRW, sein Stellvertreter, der Kampfrichterobmann, alle weiteren von der Fachsparte gewählten Funktionsträgerer und die Bezirksfachwarte besitzen jeweils eine Stimme. Weitere Personen dürfen ohne Stimmrecht zur Fachwartetagung eingeladen werden.

§ 19
Vergütungen für die Tätigkeit im KV NRW
1. Die Verbands- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Ämter im KV NRW im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit im KV NRW nach Abs. (2) trifft das Präsidium. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4. Das Präsidium ist ermächtigt, Tätigkeiten für den KV NRW gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des KV NRW.
5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist das Präsidium ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des KV NRW einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den KV NRW entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz muss zeitnah nach seiner Entstehung, unbedingt vor Ablauf des Haushaltsjahres geltend gemacht werden.
8. Vom Präsidium können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
9. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des KV NRW.

§ 20
Ausschüsse
1. Bei Bedarf können das Präsidium oder die Fachwarte Ausschüsse berufen.

2. Sie erarbeiten Entscheidungsvorschläge zu vorgegebenen Fragestellungen.

§ 21
Sitzungen
1. Von jeder Sitzung eines Verbandsorgans, einer Fachwartetagung oder eines Ausschusses ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es soll innerhalb von vier Wochen nach Ende der Sitzung der Geschäftsstelle zugeleitet werden.
2. Jedes Verbandsorgan, jede Fachwartetagung und jeder Ausschuss kann zu seinen Sitzungen Mitglieder oder Sachverständige hinzuziehen. Diese wirken nur beratend und haben kein Stimmrecht.
3. Von jeder Sitzung, die nicht durch das Präsidium einberufen wird, ist dieses rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Die Mitglieder des Präsidiums können an jeder Sitzung persönlich teilnehmen.
4. Beschlüsse der Verbandsorgane und aller Fachwartetagungen werden gemäß den Regelungen in § 11.3 gefasst.

§ 22
Ordnungen
1. Die Rechtsordnung des Deutschen Kanu-Verbandes ist Bestandteil dieser Satzung.
2. Der KV NRW kann sich Ordnungen geben.
3. Der KV NRW gibt sich eine Geschäftsordnung und eine Ehrenordnung sowie eine Jugendordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung sind. Über sie dürfen sowohl der Verbandstag als auch die Verbandsversammlung entscheiden.
4. Zur Umsetzung der in § 3 Absatz 1 dieser Satzung festgelegten Dopingbekämpfung gelten die Anti-Dopingbestimmungen des Deutschen Kanu-Verbandes in ihrer jeweils gültigen Fassung. Diese sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
Wegen Verstößen gegen die Anti-Doping-Bestimmungen können Sanktionen verhängt werden. Die Zuständigkeit für das Sanktionsverfahren wird vom KV NRW auf den

Deutschen Kanu- Verband übertragen, insbesondere auch die Befugnis zum Ausspruch von Sanktionen.
Alle Streitigkeiten werden nach den Anti-Dopingbestimmungen des Deutschen Kanu-Verbandes in ihrer jeweils gültigen Fassung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs, auch für den einstweiligen Rechtsschutz entschieden. Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, Entscheidungen des Deutschen Kanu-Verbandes anzuerkennen und umzusetzen.

§ 23
Spruch- und Schlichtungskammer
1. Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Spruch- und Schlichtungskammer des KV NRW ergeben sich aus der Rechtsordnung des Deutschen Kanu-Verband.
2. Die Wahl ihrer Mitglieder und deren Vertreter erfolgt für jeweils vier Jahre durch den Verbandstag (§ 13).
3. Der Vorsitzende der Spruch- und Schlichtungskammer ist berechtigt an Verbandstagen und Verbandsversammlungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.

§ 24
Kassenprüfung

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung innerhalb der Satzung, Ordnungen und Beschlüsse des KV NRW wird zumindest einmal im Jahr durch zwei Kassenprüfer geprüft. Dabei werden auch die Buchungskonten der Kanu Jugend geprüft. Die Prüfer erstatten dem Verbandstag einen Prüfungsbericht. Die Kassen der Verbandsbezirke werden durch die gewählten Kassenprüfer der Bezirke geprüft. Die Ergebnisse der Prüfungen werden zusammen mit den Kassenberichten der Bezirke bei der Kassenprüfung des KV NRW den Kassenprüfern des KV NRW vorgelegt. Die Kassenprüfer des KV NRW dürfen auf Verlangen eine Einsichtnahme in die Bezirkskassen vornehmen.

§ 25
Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke des KV NRW werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Personen gespeichert, übermittelt und verändert, die dem KV NRW durch die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sowie die Anschlussmitglieder übermittelt werden.
2. Sind die Kontaktdaten des Mitgliedsvereins im KV NRW zugleich personenbezogene Angaben eines Vereinsmitgliedes (Privatadresse), so werden diese personenbezogenen Daten wie Vereinsdaten behandelt. Der Speicherung dieser personenbezogenen Daten kann jederzeit nur mit Wirkung in die Zukunft widersprochen werden. In diesem Fall muss eine neue Kontaktadresse benannt werden.
3. Die vorgenannten Personen haben das Recht auf:
a) Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu ihrer Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
4. Den Organen des KV NRW, allen Mitarbeitern oder sonst für den KV NRW Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem KV NRW hinaus.

§ 26
Auflösung des KV NRW
1. Die Auflösung des KV NRW kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen durch den Verbandstag erfolgen.
2. Bei Auflösung, Aufhebung und Zweckänderung des KV NRW fällt sein Vermögen an den Deutschen Kanu-Verband zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke zugunsten des Kanusports in Nordrhein-Westfalen.

Diese Satzung wurde einstimmig auf dem Verbandstag am 27. Februar 1977 in Bünde beschlossen.
Beschlossene Änderungen in §§ 13, 17, 18, 19, 20 auf dem Verbandstag in Duisburg am 11. März 1979
Beschlossene Änderungen in §§ 1, 3, 19, 20, 21 auf dem Verbandstag in Köln am 06. Februar 1983
Beschlossene Änderungen in §§ 19, 20, 21 auf dem Verbandstag in Oberhausen am 22. Februar 1987
Beschlossene Änderungen in §§ 5, 21 auf dem Verbandstag in Hohenlimburg am 05. März 1989
Beschlossene Änderungen in §§ 19, 20, 21 auf dem Verbandstag in Wesel am 0.3. März 1991
Beschlossene Änderungen in §§ 2, 3, 5, 7, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24 in Lippstadt am 7.3.1993
Beschlossene Änderungen in § 7 in Köln am 5.3.1995
Beschlossene Änderungen in §§1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25 in Köln am 9.3.200
Beschlossene Änderung in § 19.1 in Duisburg am 5.3.2005
Beschlossene Änderung in §§ 7.2, 19 und 20 in Hagen-Hohenlimburg am 4. März 2006
Beschlossene Änderung in §§ 3.5 und 23.4 in Köln am 07.03.2009
Beschlossene Änderung in § 21 in Essen am 6. März 2010
Beschlossene Änderung in § 5.2 in Gütersloh am 12. März 2011
Beschlossene Änderung in § 11.1 in Lippstadt am 08. März 2014
Vollständige Überarbeitung und daraus resultierende Änderungen beschlossen in Fröndenberg am 5. März 2016
Beschlossene Änderung in § 6.3, § 6.5 und § 26.1 in Köln am 3. März 2018
Beschlossene Änderung in § 22 in Bochum am 9. März 2019
Beschlossene Änderung in § 6 in Schieder am 7. März 2020
Beschlossene Änderung in § 9 in Rheine am 4. März 2023

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Dienstag 26.03.2024
Bezirksfahrt Ardeche
Fahrtenprogramm Bezirk 5
Mittwoch 27.03.2024
Bezirksfahrt Ardeche
Fahrtenprogramm Bezirk 5
Donnerstag 28.03.2024
Bezirksfahrt Ardeche
Fahrtenprogramm Bezirk 5
Freitag 29.03.2024
Bezirksfahrt Ardeche
Fahrtenprogramm Bezirk 5
Freitag 29.03.2024
Wied (Burglahr - Roßbach)
Fahrtenprogramm Bezirk 4
Samstag 30.03.2024
Bezirksfahrt Ardeche
Fahrtenprogramm Bezirk 5
Samstag 30.03.2024
Wied (Burglahr - Roßbach)
Fahrtenprogramm Bezirk 4

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