#Corona-Virus
- Kategorie: Verband
- Veröffentlicht: 25.03.2020
- Geschrieben von Super User
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Keinerlei Einschränkungen für den Sportbetrieb in NRW
Ausführungen des LSB zur aktuellen CoronaSCHVO:
Seit dem 03.04.2022 unterliegt der Sportbetrieb (erstmals seit 2 Jahren) weitestgehend keinerlei Einschränkungen mehr
An die Mitgliedsorganisationen des Landessportbundes NRW
Sehr geehrte Damen und Herren, Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wie bekannt, hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen (MAGS) die Corona-Schutzverordnung in NRW an die Vorgaben des bundesweit geltenden Infektionsschutzgesetzes angepasst. Damit werden die bisher geltenden Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus in Nordrhein-Westfalen erheblich reduziert. Sowohl die 3G- und 2Gplus-Zugangsbeschränkungen als auch die allgemeine Maskenpflicht in Innenräumen entfallen.
Somit unterliegt der Sportbetrieb erstmals seit 2 Jahren weitestgehend keinerlei Einschränkungen mehr.
Die aktuellen Verordnungen sind bis zum 30.04.22 gültig und hier zu finden:
https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw
Bekannt ist aber auch, dass die 7-Tages – Inzidenz in NRW nach wie vor über einem Wert von 1.000 liegt und es insbesondere auch im Sport noch oberstes Ziel sein sollte, trotz der politischen Entscheidungen dafür Sorge zu tragen, dass sich möglichst wenig Menschen weiter infizieren.
Hierzu kann jede*r persönlich und im Vereinsumfeld beitragen:
- Eigenverantwortlichkeit übernehmen: sich selbst und andere möglichst keiner unangemessener Infektionsgefahr aussetzen!
- AHA – Regeln beachten (Abstand/Hygieneregeln/Maske/Lüften)!
- Hygienekonzepte aufrecht halten und Hausrecht nutzen: die bewährten Regelungen für Sporträume und Veranstaltungen möglichst beibehalten!
Siehe hierzu auch: CoronaSCHV § 2 (3): „Die Festlegung zusätzlicher verbindlicher Hygienemaßnahmen, Zugangsregelungen und ähnlicher Schutzmaßnahmen, zum Beispiel Maskenpflicht, kann im Rahmen des Hausrechts und der Veranstalterverantwortung erfolgen“
So erhält der LSB NRW beispielsweise die 3G-Regelung für Sitzungen und Versammlungen sowie die Maskenpflicht in den öffentlichen Bereichen seiner Gebäude weiter aufrecht.
Wir hoffen, dass der Sport in NRW damit zu einer den Rahmenbedingungen angepassten Normalität zurückkehren kann!
Neue CoronaSchVO ab 19.03.2022
Sport im Freien ohne Einschränkungen
Am Samstag dem 19.03.2022 trat auf Basis der Beschlüsse des Bundestages zum Infektionsschutzgesetz und der Abstimmung in der MPK auch in NRW eine neue Corona-Schutzverordnung in Kraft.
Sie ist bis zum 02.04.2022 gültig und bringt für den Sport weitere Öffnungen und Vereinfachungen. Die Verordnung ist hier zu finden: CoronaSchVO ab 19.03.2022 NRW
Folgende Regelungen gelten im Einzelnen:
Sport im Freien: hier gibt es keinerlei einschränkenden Regelungen mehr
Sport drinnen: hier gelten wie zuletzt weiter die 3G – Regelungen
Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag: Sie sind im Sport weiterhin von allen Einschränkungen ausgenommen.
Schülerinnen und Schüler (auch älter als 18 Jahre): Sie können einen geforderten Testnachweis durch eine Bescheinigung über die Teilnahme an Schultestungen erfüllen
Trainer*innen und Übungsleiter*innen: hier gelten weiter die 3G-Regelungen
Zuschauer: grundsätzlich 3G
Bis 1000 Personen: (drinnen)
3G-Vorgaben müssen erfüllt werden.
Maskenpflicht! Ausnahme von der Maskenpflicht nur bei Beschränkung auf 2G+ (Unverändert entfällt die bei 2G+ zusätzlich zur Immunisierung notwendige Testung für alle Personen, die eine Booster-Impfung haben)
Bis 1000 Personen: (draußen)
3G-Vorgaben müssen erfüllt werden.
Keine Maskenpflicht
Über 1000 Personen (drinnen):
3G- Vorgaben müssen erfüllt werden
Maskenpflicht! Ohne Ausnahme
Über 1000 Personen (draußen):
3G-Vorgaben müssen erfüllt werden
Keine Maskenpflicht!
Neue CoronaSchVO ab 04.03.2022
Sport grundsätzlich mit 3G möglich
Der LSB NRW hat wie gewohnt die neue Verordnung zusammengefasst
Die bisherigen Differenzierungen zwischen „Sport drinnen“ und „Sport draußen“, „Kontaktsport“ und „kontaktfreiem Sport“ sowie „öffentlichen Raum“ und „Sportanlagen“ entfallen. Sporttreiben unterliegt einheitlich nur noch der 3G-Regelung. Zusätzliche Vereinfachungen gelten (weiterhin) für folgende Gruppen:
· Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag: Sie sind von allen Einschränkungen im Sport ausgenommen.
· Schülerinnen und Schüler (auch älter als 18 Jahre): Sie können einen geforderten Testnachweis durch eine Bescheinigung über die Teilnahme an Schultestungen erfüllen.
Zuschauer
Bis 1000 Personen (drinnen und draußen):
· 3G-Vorgaben müssen erfüllt werden.
· Es besteht Maskenpflicht. Ausnahme davon nur, wenn alle Zuschauer*innen 2G+ erfüllen.
· Bei mehr als 500 anwesenden oder teilnehmenden Personen darf die zusätzliche Auslastung nur 60% der über 500 Personen hinausgehenden Höchstkapazität der Sportanlage liegen. Die vorgenannten Zahlen umfassen Sportler*innen und Zuschauer*innen.
· Beschäftigte/Personal (Trainer, ÜL, Schiedsrichter, Sicherheitskräfte etc.) werden nicht mitgezählt.
· Wenn keine oder nicht ausreichend Sitzplätze vorhanden sind, dürfen Stehplätze besetzt werden.
Weiterlesen ...Coronaregeln am 19.02.2022 in NRW geändert
3 G wieder bei kontaktfreiem Sport möglich
Der LSB NRW informiert:
Seit Samstag,19.02.2022 gilt eine neue CoronaSchVO. Sie ist hier zu finden:
Die wichtigste Änderung für den Sport:
Kontaktfreier Sport draußen jetzt auch mit 3G möglich
Eine Änderung der Verordnung betrifft die Differenzierung des Sporttreibens draußen. Demnach gilt für Sport draußen nicht mehr durchgehend 2G, sondern für kontaktfreien Sport reicht 3G. Der entsprechende Satz der Verordnung lautet, dass für immunisierte oder getestete Personen draußen Folgendes erlaubt ist: „… die gemeinsame oder gleichzeitige Ausübung von im Sinne dieser Verordnung kontaktfreiem Sport (wie zum Beispiel Leichtathletik, Tennis oder Golf)“. Kontaktfreier Sport ist unter Bezugnahme auf weitere Passagen der Verordnung und ihre Anlagen solcher Sport, bei dem durchgehend ein Abstand von wenigstens 1,5 Metern eingehalten wird.
Für immunisierte Personen ändert sich nichts. Draußen ist für sie jeglicher Sport möglich.
Zuschauerregelungen
Die Höchstzahl der zulässigen Zuschauer wurde nicht verändert. Es gibt lediglich den Zusatz, dass freie Platzkapazitäten dazu genutzt werden sollen, angemessene Abstände zwischen den Besuchern sicherzustellen.
Nächste Änderung der CoronaSchVO
Corona-Schutzverordnung ab 09.02.2022
- Auch 16- und 17-jährige gelten als immunisiert, aber nur wenn sie getestet sind!
- Status „getestet“ gilt für alle Schüler unabhängig vom Alter!
- 2G+ für Sport in Innenräumen bleibt bestehen!
Informationen vom LSB zusammengefasst:
Seit heute, 09.02.2022, gilt eine aktualisierte Fassung der Corona-Schutzverordnung. Für den Sport relevant sind folgende Änderungen:
- Kinder/Jugendliche bis zum 18. Geburtstag gelten als immunisiert (bisher nur bis zum 16. Geburtstag).
- Schülerinnen und Schüler gelten unabhängig von ihrem Alter als getestet.
Bitte lassen Sie sich nicht von Meldungen in den Medien irritieren, nach denen für Sport in Innenräumen angeblich kein 2G+ mehr gelten soll. Die zugrundeliegende Entscheidung des OVG NRW von gestern ist noch gestern Abend in die Überarbeitung der Corona-Schutzverordnung eingeflossen. Für Sport in Innenräumen gilt danach unverändert 2G+!
Zur Frage, wer als geboostert gilt, hat sich durch eine entsprechende Veröffentlichung des RKI eine Änderung ergeben. Die entsprechenden Übersichten sind im Download hinterlegt.
Neue CoronaSchVo ab 13.01.2022
Verbesserungen für Sportvereine bei den Zugangsbeschränkungen
LSB NRW informiert
Die neue Corona-Schutzverordnung tritt am 13. Januar 2022 in Kraft und enthält unter anderem folgende Regelungen im Sinne des Vereinssports:
· Keine Testnotwendigkeit für geboosterte Personen bei 2G+
· Bis zum 16. Geburtstag kein Immunisierungs- und Testnachweis bei 2G und 2G+
· Zulassung von Zuschauern auch bei überregionalen Sportveranstaltungen
· Stehplatznutzung für Zuschauer möglich, wenn es keine Sitzplätze gibt
· Beaufsichtigte Selbsttest (Vor-Ort-Test) in Sportvereinen durchgängig möglich
In Bezug auf die Aussagen, wer als "geboostert" gilt, wurde die CoronaSchVO am 16.01. noch einmal angepasst (aktuelle Verordnung ist oben eingepflegt). Eine Übersicht hierzu hat der LSB erstellt:
Orientierungshilfe zum Sportbetrieb in NRW
LSB fasst unterschiedliche Coronaregeln zusammen
Schultestungen starten am Montag für alle Schüler, auch für Immunisierte
Aus der Mail vom LSB vom 06.01.2022:
"Die aktuelle Verordnung gilt derzeit bis zum 12.01.22, sodass wir zu Beginn der kommenden Woche mit einer Aktualisierung rechnen. Selbstverständlich werden wir Sie mit einem Update dazu informieren.
Viele Anfragen erreichten uns u.a. zu den Punkten
- Schultestungen nur noch für nicht-immunisierte Schüler*innen und
- Beaufsichtigte Selbsttests auch für Sportler*innen
Hierzu stehen wir in engem Austausch mit der Staatskanzlei und können zum Thema Schultestungen auf die heutige Schul-Mail des Schulministeriums verweisen, in der Tests auch für immunisierte Schüler*innen vorgeschrieben werden – eine Entlastung für Schüler*innen und Vereine.
Wir hoffen darüber hinaus, dass zukünftig auch die beaufsichtigten Selbsttests von Sportler*innen durch geschulte ÜL/Trainer möglich sein werden. Das kann vielleicht eine kleine Hilfe für die mit der 2G+ Regelung (für den Sport drinnen) an die Grenzen der Belastbarkeit kommenden Vereine sein."
Tabelle vom 10.01.2022 angepasst
2G+ beim Sport in Innenräumen - Regelungen in der Ferienzeit
Neue Coronaschutzverordnung ab 28.12.2021
2G+ für Sport in Innenräumen - keine Ausnahme für Geboosterte in NRW
Der LSB NRW hat wie gewohnt die wichtigsten Änderungen zur neuen CoronaSchVO auf den VIBSS-Seiten bei den FAQ´s zusammengefasst. Den Link dazu gibt es hier.
Die Zusammenfassung zur Änderung bei der Sportausübung haben wir hier übernommen:
Bei Veranstaltungen in Innenräumen ist mindestens eine medizinische Maske (sog. OP-Maske) zu tragen. Auf das Tragen einer Maske kann aber während der Sportausübung verzichtet werden, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist.
Die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) ist Sportler*innen im Freien (auf Sportstätten oder außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum) nur vollständig geimpft oder genesen (sog. "2G-Regel") erlaubt. Dies gilt sowohl für den Amateur- wie für den Profisport.
Für Teilnehmer*innen (einschließlich des dazugehörigen Trainings) an allen offiziellen Ligen und Wettkämpfen im Profi- und Amateursport in Sportarten, deren Fachverbände dem Landessportbund NRW oder einer Mitgliedsorganisation des DOSB angehören, sowie für Teilnehmer*innen an berufsvorbereitenden Sportausbildungen (z. B. erforderliche Lehrveranstaltungen im Rahmen von Hochschulstudiengängen) ist übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein bescheinigter negativer höchstens 48 Stunden zurückliegender PCR-Corona-Test ausreichend. Das gilt auch für ältere nicht-immunisierte Jugendliche, die nicht mehr in der Schule sind und damit keine Schultestungen mehr haben; auch für sie ist für den o. g. Liga- und Wettkampfbetrieb ein aktueller PCR-Test Teilnahmevoraussetzung.
Die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) ist Sportler*innen in Innenräumen (auf Sportstätten oder außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum) nur vollständig geimpft oder genesen und zusätzlich getesteten (sog. "2G+-Regel") erlaubt. Dies gilt ebenfalls sowohl für den Amateur- wie für den Profisport, wobei auch hier die oben beschriebene Ausnahme für Teilnehmende an Wettkämpfen und Ligen der Dachverbände, die dem LandessportbundNRW oder dem DOSB angehören, sowie an berufsvorbereitenden Sportausbildungen gilt.
Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 17 Jahren gelten bei der Ausübung sportlicher Aktivitäten als immunisiert, wenn sie über einen negativen Testnachweis verfügen oder aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestet gelten (nicht vom 27.12.21 bis zum 09.01.22). Sie können also auch ohne Impfung oder Genesung an 2G-Angeboten teilnehmen, bis einschließlich 26.12.21 und ab 10.01.22 ohne zusätzlichen Test, in der Zeit dazwischen brauchen sie einen gesonderten negativen Testnachweis. Das gilt sowohl für Individualsport als auch für Mannschaftssport.
Die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken (sog. AHA-Regeln) gemäß "Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln zur CoronaSchVO NRW" sind möglichst umfassend einzuhalten. Für Einrichtungen, in denen in Innenräumen Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen ohne feste Sitzplätze durchgeführt werden sollen, ist dem Gesundheitsamt vor der erstmaligen Öffnung ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept vorzulegen. Dieses muss auch eine Darstellung der Kontrolle von Zugangsbeschränkungen nach der CoronaSchVO enthalten.
(Quellen: § 2 Abs. 1, 3, 8 und 8 a, § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 2 Nr. 12, § 4 Abs. 2 Nr. 4 der CoronaSchVO NRW in der vom 28.12.2021 bis zum 12.01.2022 geltenden Fassung, Staatskanzlei NRW)
Weiterlesen ...Neue CoronaSchVO gültig und Abmilderungsgesetz verlängert
Rechtliche Grundlagen für unsere Vereine
CoronaSchVO und Abmilderungsgesetz
Aktuelles vom 06.12.2021
1. Jugendliche Schülerinnen und Schüler bis zum 18. Geburtstag gelten als immunisiert
Grundsätzlich bringt die neue Verordnung für den eigentlichen Sportbetrieb nur eine gravierende Änderung: Jugendliche Schülerinnen und Schüler bis zum 18. Geburtstag werden immunisierten Personen gleichgestellt und können damit ohne PCR-Test am Sportbetrieb teilnehmen, auch wenn sie nicht geimpft oder genesen sind (gilt bis zum 16.01.22). Sie benötigen einen Schulnachweis.
3. Kontrollen
Kontrollen müssen grundsätzlich beim Zutritt erfolgen. Es müssen die Nachweise einer Immunisierung oder negativen Testung kontrolliert und ein Abgleich mit einem amtlichen Ausweispapier vorgenommen werden.
Bitte werben Sie weiter bei allen Sportler*innen und Vereinssportler*innen dafür, sich und andere durch Impfung und die bekannten Vorsichtsmaßnahmen bestmöglich zu schützen.
LSB NRW - 04.12.2021
Die aktuelle CoronaSchVO vom 04.12.2021 ist hier zu finden: CoronaSchVO ab 04.12.2021 Änderungen markiert
Weiterlesen ...
Neue, verschlankte Coronaschutzverordnung gilt ab dem 20.08.2021
Heute tritt die nächste CoronaSchVO in Kraft
3-G-Regel steht im Mittelpunkt
Foto: Land NRW
Zu den neuen Regelungen bezüglich der Coronaschutzverordnung, die nun auf acht Seiten gekürzt wurde, hat der LSB wie gewohnt alles zusammengefasst. Diverse Detailfragen sind am besten über die bestehenden und angepassten FAQ´s auf der VIBSS-Seite des LSB zu klären.
Den gesamten Text des LSB (mit kleinen Anmerkungen) gibt es hier:
"Heute informieren wir Sie über die neue, ab dem 20.08.2021 geltende CoronaSchVO. Sie ermöglicht künftig einen weitgehend normalen Vereinssportbetrieb mit wenigen Einschränkungen. Die Verordnung sieht nur noch zwei unterschiedliche Inzidenzstufen vor (unter 35 oder ab 35; ab dem 20.08.2021 wird sich das Land NRW voraussichtlich (wurde so bestätigt, Anmerkung) insgesamt in der Inzidenzstufe ab 35 befinden). Eine klare Leitlinie ist, dass der Zugang zum aktiven Sporttreiben im Innenbereich ab einer Inzidenz von 35 an die Voraussetzung „immunisiert oder getestet“ geknüpft wird.
I. Allgemeine Hinweise
• Unabhängig von der Inzidenz gelten die Regelungen der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregelungen“ zur CoronaSchVO.
• Demnach sind die AHA-Regeln in allen Lebensbereichen verpflichtend anzuwenden.
Weitere Lockerungen bei einer 7-Tages-Inzidenz unter 10
Weitere Inzidenzstufe bei neuer CoronaSchVO ab 09.07.2021
Mit Inkrafttreten der neuen CoronaSchVO hat die Landesregierung eine weitere Inzidenzstufe, die Stufe 0 eingeführt. In Kommunen, die nun in der 7-Tages-Inzidenz unter 10 liegen, werden weitere Lockerungen umgesetzt. Diese beziehen sich u.a. auf die Sportausübung, aber auch auf Versammlungen, Zuschauermöglichkeiten, Freizeitangebote im Kinder- und Jugendbereich oder auch auf die generelle Maskenpflicht.
Der LSB hat auf seiner VIBSS-Seite bereits die FAQ´s aktualisiert, am einfachsten kann man dort unter den einzelnen Punkten nachschauen, was möglich ist. Teilweise ist für weitere Lockerungen ebenfalls die Stufe 0 im Land NRW wichtig und auch können Lockerungen sich nur auf einen Teil der bislang verhängten Maßnahmen beziehen.
Die FAQ´s könnt Ihr direkt hier nachlesen.
Bitte tragt weiterhin durch Euer verantwortungsvolles Handeln dazu bei, dass die Inzidenzzahlen niedrig bleiben.
Zusammenfassung Lockerungen im Sport 28.05.2021
Corona-Schutzverordnung mit drei Inzidenzstufen
Mit dem heutigen Tag, 28.05.2021, ist eine neue CoronaSchVO in Kraft, die umfangreiche Lockerungen für den Sportbetrieb vorsieht!
Der Umfang der Möglichkeiten steht dabei in Abhängigkeit von den regionalen Inzidenzzahlen. Hier gibt sieht die Verordnung ein „dreistufiges Öffnungsmodell“ vor.
Insbesondere für den kontaktlosen Sport im Freien, aber auch für den Kontaktsport im Freien beinhaltet die neue Verordnung weitreichende Lockerungen, die einen verantwortungsvollen Sportbetrieb in den Sportvereinen wieder zulassen.
Sehr erfreulich ist auch, dass die CoronaSchVO in der aktuellen Fassung den „Sportbetrieb im öffentlichen Raum“ wieder gänzlich erlaubt und es nunmehr keine Unklarheiten mehr in Bezug auf den Ort der Sportausübung gibt!
Untenstehend findet ihr weitere Informationen, die der LSB zusammengestellt hat. Ebenso steht die Übersicht mit den aktuellen Regelungen zum Sportbetrieb, Wettkampfbetrieb und Zuschauern bei Sportwettbewerben hier im Download zur Verfügung sowie die Übersicht des LSB, wo negative Tests im Sport vorliegen müssen.
Hinweis zur Interpretation der LSB Übersicht: Die beschriebenen Regelungen in den jeweiligen Inzidenzstufen gelten zusätzlich zu den Regelungen der bereits unterschrittenen Inzidenzstufe. Das bedeutet, dass die Regelungen der Inzidenzstufe 2 (35,1 – 50) auch die Regelungen der Inzidenzstufe 3 (50,1 – 100) beinhalten usw.
Für Rückfragen stehen wir, oder Eure Stadt- und Kreissportbünde gerne zur Verfügung.
Kanu-Verband NRW
Link zur aktuellen CoronaSchVO ab dem 28.05.2021: Lesefassung 28.05.2021
Hier die Zusammenfassung des LSB:
Die CoronaSchVO ist grundsätzlich neu aufgebaut worden. Sie beinhaltet in Abhängigkeit von den regionalen Inzidenzzahlen unter 100 ein dreistufiges Öffnungsmodell. In welcher der drei Inzidenzstufen sich die einzelnen Kreise und Städte in NRW befinden, wird regelmäßig auf den Seiten des Gesundheitsministeriums www.mags.nrw veröffentlicht. Die in drei Inzidenzstufen geltenden Regeln für den Sport haben wir erneut in einer Tabelle für Sie zusammengefasst, siehe Anlage. Besonders zu erwähnen sind folgende Punkte:
Wettkampfsport erlaubt
Hier können wir einen ersten Erfolg für den Verbands- und Vereinsbetrieb vermelden: Grundsätzlich ist der Wettkampfsport ab einer Inzidenz von unter 100 wieder erlaubt. Selbstverständlich gelten hierbei die jeweiligen Vorgaben in den drei Inzidenzstufen!
Sport drinnen möglich
Ab einer Inzidenz von unter 50 können Sporthallen und Fitnessstudios für den Vereinssport wieder geöffnet werden. Kontaktloser Sport und begrenzt auch Kontaktsport sind mit Tests und Rückverfolgbarkeit wieder erlaubt. Die Vereine werden ihre erfolgreichen Hygienekonzepte des vergangenen Jahres wieder verantwortungsvoll zum Einsatz bringen können.
Schwimmbäder wieder geöffnet
Endlich können nun auch die Schwimmbäder wieder ihren Betrieb aufnehmen. Lange hat der Schwimmverband NRW mit unserer Unterstützung darum gekämpft, dass auch Hallenbäder mit ihren guten Rahmenbedingungen für einen sicheren Sportbetrieb wieder geöffnet werden können. Zwar ist das diesbezügliche Regelwerk in der CoronaSchVO sehr kompliziert, aber ein Anfang ist gemacht, besonders für den Inzidenzbereich ab 50 abwärts.
Regeln für die Zulassung von Zuschauern angepasst
Ein weiterer, im letzten Update noch unklarer Punkt, wurde ebenfalls im Sinne der Sportvereine geregelt: Die generelle Sitzplatzpflicht für Zuschauer wurde aufgehoben. Die Zahl der Besucher wird nun durch absolute Zahlen bzw. durch Anteile an der Gesamtzuschauerkapazität der Sportanlagen geregelt und eine Pflicht zur festen Zuweisung von Steh- oder Sitzplätzen gilt erst ab einer bestimmten Besucherzahl. Damit herrscht auch Klarheit für Sportanlagen ohne Sitzplätze, auf denen z.B. die auf ihre Kinder wartenden Eltern sich aufhalten können.
Nun liegt der Ball wieder im Feld des organisierten Sports in NRW, mit den teilweise wiedererlangten Freiheiten verantwortungsvoll umzugehen. Dass die Vereine dazu in der Lage sind, haben sie gezeigt. Hygienekonzepte, Tests und die gesicherte Rückverfolgbarkeit müssen nun wieder aufgegriffen und bedarfsgerecht weiter entwickelt werden.
Die Verbände werden die Wiederaufnahme des Wettkampfbetriebs sportartangepasst flexibel gestalten müssen. Zur alten Normalität ist es trotz des nun vorliegenden Stufenmodells noch ein langer Weg. Die Bünde sind einmal mehr gefordert, mit ihren Kommunen konkrete Öffnungsschritte für die öffentlichen Sportanlagen inklusive der Schwimmbäder abzustimmen und ihre Vereine entsprechend zu informieren.
Die neue CoronaSchVO beinhaltet weiterhin ausführliche Hinweise zur außersportlichen Kinder- und Jugendarbeit. Dies ist für die Sportvereine, -verbände und -bünde in NRW gerade mit Blick auf die kommenden Sommerferien von großer Bedeutung. Denn Ferienangebote und -freizeiten für Kinder und Jugendliche sind ein wichtiger Bestandteil der Arbeit des gemeinwohlorientierten Sports. Hierzu werden wir deshalb zusammen mit der Sportjugend NRW nächste Woche eine gesonderte, ausführliche Information für Sie zusammenstellen.
Weitere Lockerungen nicht nur im Sport mit neuer CoronaSchVO
Neue Verordnung ab 28. Mai 2021
Einteilung in drei Inzidenzstufen - Sport im Freien und Wettkämpfe
Die neue Corona-Schutzverordnung gilt ab morgen und bringt abermals weitreichende Lockerungen und auch Perspektiven, wie es im Sommer weitergeht. Die Lockerungen beziehen sich auch auf den Sportbereich, der nun im Paragraph 14 zusammengefasst sind. Ebenfalls gibt es Änderungen bei den Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit (Ferienfreizeiten) im § 12 und bei Veranstaltungen und Versammlungen im § 18.
Die neue CoronaSchVO ist hier nachzulesen. Der LSB NRW wird sicher zeitnah die neuen Regelungen zusammenfassen und wir werden Euch gerne auf dem Laufenden halten.
Lockerungen im Sport je nach Inzidenz
Neue CoronaSchVO ab 15.05.2021 mit Lockerungen für den Sport
In den Städten und Gemeinden, in denen die Bundesnotbremse aufgrund der Inzidenzzahl nicht mehr greift, gilt ab morgen eine neue NRW Corona-Schutzverordnung. Das Land hat nun neue Regelungen aufgestellt für die Städte und Kommunen, in denen die Inzidenz bereits unter 100 oder gar unter 50 liegt. Umso wichtiger bleibt für unsere Vereine und den Sportbetrieb der Austausch mit den Städten und Kommunen und den KSB´s und SSB´s, damit die Anpassungen und Möglichkeiten jeweils zeitnah geklärt werden können.
Der LSB hat im Schaubild die wichtigsten Sportregeln zusammengefasst (hier für eine Inzidenz zwischen 50 und 100, alle Schaubilder sind unten im Download zu finden), daraus ergibt sich eine neue Situation für die Kindergruppen, die nun auch ausdrücklich im öffentlichen Raum Sport treiben dürfen und auch für die Zuschauersituation.
In den FAQ´s des LSB sind bereits die neuen Regelungen ab dem 15.05.2021 übernommen: VIBSS.
Die neue CoronaSchVO mit Änderungen in gelb markiert, ist hier zu finden.
Orientierungshilfe des LSB zu aktuellen Coronaregeln
Was gilt derzeit für den Vereinssport?
Wir möchten Euch die neusten Informationen weiterleiten, die der LSB veröffentlicht hat. Das angehängte Chart mit der Übersicht zu den „Regeln für den Sportbetrieb 3.5.2021“ dürfte für etwas mehr Aufklärung sorgen. Alle Regelungen, die ab dem 03.05.2021 gelten findet Ihr direkt beim LSB.
Nach wie vor gilt die dringende Bitte sich in Bezug auf weitergehenden Beschränkungen durch lokale Allgemeinverfügungen bei den zuständigen Stadt- oder Kreissportbünden zu informieren.
Bleibt achtsam und gesund!
Neue CoronaSchVO in NRW ab dem 29.03.2021
Die Corona-Notbremse in NRW
Seit heute, 29.03.2021, gilt die nächste CoronaSchVO, sie regelt u.a., dass der Sportbetrieb möglich bleibt!
Neue Regelungen sind beispielsweise:
- die Regelungen bei einer Überschreitung der Inzidenzwertschwelle von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen (siehe LSB- Info / Link unten)
- die einfache Nachverfolgbarkeit bei der Durchführung des Gruppensports für Kinder.
Seit heute ist die CoronaSchVO um die "Corona-Notbremse" - § 16 erweitert worden. Diese gilt in Landkreisen ab einer 3-Tage-Inzidenz von über 100 und bringt weitere Einschränkungen als die der vorangegangenen Paragraphen der Verordnung mit sich. Stand heute gibt es 31 Städte und Kreise in NRW, in denen dies wirksam wird. Die Einschränkungen beziehen sich unter anderem auf die Sportausübung mit Kindergruppen bis 14 Jahren, aber auch auf den Sport der Erwachsenen (Individualsport).
Der LSB NRW hat wie gewohnt alles hier zusammengefasst.
Wichtig: Mittlerweile haben einige Kommunen allerdings bereits eigenständig lokale Allgemeinverfügungen in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium NRW erlassen, die die Sportausübung ganz unterschiedlich regeln. Das begrenzt leider unsere Möglichkeiten, allgemeine Hinweise für ganz NRW zu geben. An dieser Stelle möchten wir erneut darum bitten bei weiteführenden Fragen die Stadt- und Kreissportbünde sowie im Zweifel die Ordnungsämter zu konsultieren.
Die Allgemeinverfügungen können in Hinblick auf eine gut organisierte Teststrategie im Kreis oder der Stadt auch wieder den erweiterten Sportbetrieb wie bei einer Inzidenz von unter 100 erlauben.
Näheres zur "Corona-Notbremse" in 31 Städten und Kreisen gibt es u.a. direkt beim Gesundheitsministerium NRW:
Die aktuelle Corona-Schutzverordnung mit den Änderungen in gelb markiert gibt es hier: Lesefassung 29.03.2021.
Über weitere Änderungen werden wir natürlich schnellstmöglich berichten.
Bleibt achtsam und gesund!
Sportstätten unter freiem Himmel vs. öffentlicher Raum
Aktualisierung vom 23.03.2021 zu:
Neue Regelungen ab dem 08.03.2021
Wir möchten Euch darauf hinweisen, dass der LSB in der vergangenen Woche seine ursprüngliche Aussage zum Sportbetrieb unter freiem Himmel korrigiert hat. Darin weist der LSB nochmals explizit darauf hin, dass…
…„die beschriebenen möglichen Sportangebote auch im „öffentlichen Raum“ unter freiem Himmel umgesetzt werden können. Diese Formulierung entspricht jedoch aktuell nicht der gültigen Verordnung! Somit bleibt der Sportbetrieb zunächst beschränkt auf die Sportanlagen unter freiem Himmel. Wir bitten um Berücksichtigung und Nachsicht für dieses Missverständnis.“ (LSB Mail vom 15.03.2021)
Wir haben uns im Anschluss dazu mit weiteren Verbänden ausgetauscht und dann zu dieser Angelegenheit mit dem LSB gesprochen, der sich dieses Problems für z.B. wassersporttreibende Vereine nun bewusst ist und versucht eine Änderung der Auslegung herbeizuführen. Ebenfalls haben wir Kontakt mit dem Gesundheitsministerium (MAGS) aufgenommen, um den Sachverhalt aufzuklären. Das Gesundheitsministerium hat dazu gestern geantwortet, aber auf die konkrete Fragestellung leider keinen direkten Bezug genommen und verweist wiederum an die jeweils zuständigen Ordnungsämter.
Nach der jetzigen Formulierung wäre demnach eine Ausübung des Kanusports (ebenso wie auch des Ruder- bzw. Segelsports) außerhalb von Sportanlagen nur im Rahmen der individuellen Sportausübung erlaubt! Da die meisten Gewässer, auf denen in NRW gepaddelt wird- entweder Bundes- oder Landesgewässer - hat dies besondere Auswirkungen, da es sich um einen öffentlichen Raum handelt. Betroffen ist dabei insbesondere das Gruppentraining (z.B. von Schülergruppen). Dieses wäre demnach aktuell nur erlaubt, wenn es auf einer Sportanlage (z.B. Kanustrecke, Vereinsgelände etc.) stattfindet. Dies führt leider zu dem unverständlichen Beispiel, dass eine Fußball-Jugendmannschaft mit bis zu 20 Kindern bis 14 Jahre auf einem Sportplatz in einem „Kontaktsport“ trainieren dürfte, ein Kanutrainer einige Meter weiter aber eine Ordnungswidrigkeit begeht, wenn er eine Schülergruppe gleicher Größe auf einem Kanal/ Fluss „kontaktlos“ trainieren würde.
Weitere Fragen zum Sportbetrieb müssen daher an kommunale Institutionen gestellt werden!
Die weiterhin steigenden Inzidenzzahlen in NRW veranlassen die Kommunen derzeit weitere lokale Allgemeinverfügungen zu erlassen. So setzen die Kommunen bereits jetzt Regelungen ganz unterschiedlich um. Es gibt beispielsweise Kommunen in denen derzeit nur Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel nur mit 5 Kindern erlaubt ist, in einer anderen Stadt dürfen auf Sportanlagen unter freiem Himmel bis zu 20 Kinder trainieren, jedoch müssen alle Kinder 5m Abstand zueinander halten. Die Auslegung der kommunalen Verfügung sind bereits jetzt so unüberschaubar, dass wir als Verband diesen Überblick, insbesondere vor dem Hintergrund der Infektionsdynamik, nicht mehr abbilden können.
Aus diesem Grund bitten wir Euch mit den kommunalen Ansprechpartner Stadt- und Kreissportbünde, sowie Ordnungsämtern regelmäßig auszutauschen, um die aktuell gültigen Regelungen abzufragen.
Da vorrausichtlich ab dem 29.03. die nächste Verordnung gilt und Ministerpräsident Laschet die Einhaltung der "Notbremse" angekündigt hat, dürften weitere Einschränkungen unmittelbar bevorstehen.
Wir halten Euch dazu gerne auf dem Laufenden.
Euer Kanu-Verband NRW
Neue Regelungen ab 08.03.2021
Im Kinder- und Jugendsport sind erste größere Lockerungen vorgesehen
Bleibt achtsam und gesund!
Ab kommenden Montag, 8. März, tritt eine Aktualisierung der Corona-Schutzverordnung in Kraft, die gestern veröffentlicht wurde. Weitere Informationen und wichtige Auslegungen z.B. in Bezug auf Ausbildungspersonen finden sich auch in der angehängten Mail vom LSB.
In Bezug auf den Sport besagt die aktualisierte CoronaSchVO unter § 9 Sport (1) folgendes:
(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig.
Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist auf Sportanlagen unter freiem Himmel der Sport
1. von höchstens fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen Hausständen oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes,
2. als Ausbildung im Einzelunterricht sowie
3. von Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.
Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die nach Satz 2 gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.
Der Landessportbund NRW fordert aber angesichts der unverändert hohen Inzidenzwerte nachdrücklich dazu auf,
- die Regeln strikt einzuhalten,
- unverändert vorsichtig zu agieren,
- unnötige Kontakte zu vermeiden und die bekannten Hygieneregeln einzuhalten.
Nach wie vor - und in Zukunft sogar noch wichtiger – wird zudem die Beachtung von kommunale Anordnungen sein, da die Vorgaben für die Sportausübung künftig noch stärker an lokale Entwicklungen wie z.B. Inzidenzwertschwellen geknüpft werden. Nur die kommunalen Behörden stellen in Bezug auf die Auslegung und Anwendung die entscheidende Instanz dar und können die CoronaSchVO entsprechend lokaler Rahmenbedingungen individuell festlegen. Neben einer Anfrage bei lokalen bzw. kommunalen Behörden können häufig auch die zuständigen Kreis-bzw. Stadtsportbünde Auskunft geben.
Nachfolgend ein Link zur ab dem 08. März gültigen CoronaSChVO NRW: Lesefassung
Email des LSB NRW vom 05.03.2021
"Am kommenden Montag, 8. März, tritt erneut eine Aktualisierung der Corona-Schutzverordnung in Kraft, die soeben veröffentlicht wurde, siehe https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-03-05_coronaschvo_ab_08.03.2021_lesefassung.pdf
Sie basiert auf den Beschlüssen der Bund-Länder Runde vom 3. März. Im Folgenden erläutern wir für Sie die neuen Regeln. Diese Information ist mit der Staatskanzlei NRW abgestimmt.
§ 9 der CorSchVO verbietet einleitend weiterhin landesweit einheitlich den Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
Alle ungedeckten öffentlichen und vereinseigenen Sportanlagen können weiterhin geöffnet werden. Auf diesen Sportanlagen und im öffentlichen Raum können folgende Personenkonstellationen Sport betreiben:
A. Einzelsportler, Sport zu zweit, Sport in Familien
· Personen allein
· Zwei Personen zusammen (auch ohne Abstand)
· Beliebig viele Personen aus einem Hausstand (auch ohne Abstand)
· Maximal 5 Personen aus zwei verschiedenen Hausständen (auch ohne Abstand)
Die Anleitung eines Einzelsportlers durch eine*n Trainer*in oder Übungsleiter*in ist möglich (z. B. Tennis-Einzeltraining, Torwart-Einzeltraining)
B. Sport für Kinder in Gruppen (auch ohne Abstand)
Bis zu 20 Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren können als Gruppe gemeinsam Sport-, Spiel und Bewegungsaktivitäten durchführen. Eine Gruppe kann durch maximal 2 Übungsleiter/Trainer/Aufsichtspersonen betreut werden.
Zwischen den unter A und B genannten Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf einer Sportanlage betreiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.
Verantwortung für die die Regeleinhaltung
Für vereinseigene Anlagen liegt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Nutzung beim Verein, bei kommunalen Anlagen bei der zuständigen Kommune. Eine Öffnung von Toilettenanlagen unter Beachtung der Hygienevorschriften ist möglich.
Training von Kadersportlern
Die Regeln für den Profisport und das Training von Kadersportlern gemäß § 9 (3) ff. der CorSchVO bleiben mit folgender Ausnahme unverändert: Das Training offiziell gelisteter Sportlerinnen und Sportler an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren wird gegenüber der bisherigen Verordnung klarstellend auf die Altersklassen U19, U17 und U15 beschränkt.
Zu den in der CorSchVO angekündigten weiteren möglichen Schritten ab dem 22. März informieren wir Sie baldmöglichst."
Mit freundlichem Gruß
Stefan Klett Dr. Christoph Niessen
Präsident Vorstandsvorsitzender
Erste vorsichtige Lockerungen für den Sportbetrieb ab 22.2.2021
Neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW ermöglicht wieder kleine Schritte hin zur Normalität
Betroffen sind die Sportanlagen unter freiem Himmel, das wieder mögliche Einzeltraining und die Ausweitung beim Kadertraining
Foto: Land NRW
Am 19.02. erreichte uns die erfreuliche Nachricht, dass die ab Montag (22.02.2021) geltende CoronaSchVo des Landes NRW Lockerungen in Bezug auf den Sportbetrieb auf Sportanlagen unter freiem Himmel enthält!!! Die ausfühliche Meldung des LSB NRW dazu findet Ihr hier: Sportfreianlangen können ab 22.02. öffnen.
Die wichtigsten Punkte haben wir hier aus der neuen CoronaSchVO übernommen und zusammengefasst:
CoronaSchVO NRW ab 22.02.2021
§ 9 (1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht. Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die nach Satz 2 gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.
Weiterhin kommt es auch zu positiven Änderungen in Bezug auf den Sportbetrieb an Landes- und Bundesstützpunkten. Neu ist hier die Ausdehnung auf Landeskader, alle Sportartentypen und die verbandszertifizierten Leistungszentren.
§ 9 (1. c): „… das Training der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeskader in den olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht-olympischen Sportarten an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren …“
Die neue CoronaSchVO findet ihr hier: CoronaSchVO ab 22.02.2021 - Änderungen in gelb markiert.
Wir freuen uns mit unseren Vereinen, bitte um eine verantwortungsvolle Umsetzung der Lockerungen und um Beachtung etwaiger kommunaler Bestimmungen.
Aktuelle CoronaSchVO schränkt den Vereinssport wieder komplett ein
Neue CoronaSchVO NRW ab dem 16.12.2020 gültig: Vereine müssen den zuvor eingeschränkten Sportbetrieb wieder komplett einstellen!
Verordnung wie im Frühjahr 2020
Aktualisierung und Konkretisierung vom 18.12.2020 - siehe unten als kompletter Text
In Bezug auf die Sportausübung (vgl. § 9 CoronaSchVO NRW) gilt ab heute, 16.12.2020:
(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung entsprechend zu beschränken. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen ist unzulässig.
Jegliche Anleitung in Präsenz beim Sporttreiben ist z. Zt. untersagt, unabhängig davon, um welche Art von Übungsleiter*in oder Trainer*in es sich handelt (hauptberuflich, nebenberuflich, ehrenamtlich). Es kommt nur darauf an, ob im Rahmen der Übungsleiter*innen- oder Trainer*innen-Tätigkeit Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden, die die trainierte Person erlernen oder verbessern soll. Ausgenommen davon ist nur das zulässige Training von Kadersportler*innen. (Quelle: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen)
Ausnahme in Bezug auf das zulässige Training von Kadersportler*innen:
Nach der Coronaschutzverordnung in der ab dem 16.12.2020 geltenden Fassung sind sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie das Training von Berufssportlern auf und in vom Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen zulässig.
In Bezug auf Veranstaltungen und Versammlungen gilt weiterhin gemäß § 13 CoronaSchVO NRW in der ab dem 16.12.2020 geltenden Fassung:
Grundsätzlich sind Veranstaltungen und Versammlungen bis zum 10.01.2021 untersagt. Ausgenommen hiervon sind Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien von Vereinen unter folgenden Voraussetzungen:
maximal 20 Personen, wenn die Sitzung nicht als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden kann;
bei mehr als 20 Personen bis maximal 250 Personen in geschlossenen Räumen oder bis maximal 500 Personen unter freiem Himmel nur nach Zulassung durch die zuständigen Behörden und wenn die Sitzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen vor dem 11. Januar 2021 in Präsenz und mit der vorgesehenen Personenzahl durchgeführt werden muss.
Sollte eine Versammlung danach zulässig sein, wird bei mehr als 100 Teilnehmer*innen ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept vorausgesetzt.
Link zur aktuellen CoronaSchVO
Bitte beachtet außerdem immer die jeweils aktuell gültigen Allgemeinverfügungen der Städte und Kommunen.
Konkretisierung vom 18.12.2020
Auf Grund von einigen Rückmeldungen möchten wir Euch weitere Konkretisierungen zur aktuellen CoronaSchVO übermitteln:
Individuelle Sportausübung weiterhin erlaubt!
In unserer Meldung vom Mittwoch haben uns auf Grund der Kurzfristigkeit zunächst darauf konzentriert die allgemeingültige Verordnung gemäß der neuen CoronaSchVO zu kommunizieren. Hier geht es explizit um der Sportbetrieb auf Sportanlagen. Die individuelle Sportausübung ist nun zwar nicht mehr Teil der Verordnung, aber – gemäß der CoronaSchVO NRW – weiterhin grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist, dass die Sportausübung außerhalb von Sportanlagen geschieht. Vor individueller Kanusportausübung ist also zu überprüfen, ob das Gewässer eine private oder öffentliche Sportanlage ist. Dabei ist auch zu beachten, dass auch die jeweilige Einstiegsstelle eine „Sportanlage“ darstellen kann.
Dazu führt der LSB NRW (gemäß §9 CoronaSchVO) aus:
[…] Das bedeutet, dass seit dem 16.12. auch der (vorher noch erlaubte) Individualsport (z. B. Golf, Tennis) auf öffentlichen und vereinseigenen Sportanlagen verboten ist. Kommunale und vereinseigene Sportplätze müssen schließen:
Möglich bleibt (siehe §§ 2 und 9 der CoronaSchVO)
• Sporttreiben allein oder mit insgesamt maximal fünf Personen aus zwei Haushalten im öffentlichen Raum bzw. in freier Natur ohne Anleitung (Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden nicht mitgezählt, dürfen aber auch nicht aus mehr als zwei Haushalten stammen).
Kommunale Anordnungen & Verfügungen sind ausschlaggebend!
Wichtig: Nur die kommunalen Behörden (Ordnungsämter) stellen in Bezug auf die Auslegung und Anwendung die entscheidende Instanz dar und können die CoronaSchVO entsprechend lokaler Rahmenbedingungen individuell interpretieren bzw. auslegen. Wir haben zudem festgestellt, dass die Behörden teilweise die Verordnungen auf ihren Internetseiten immer noch nicht allumfassend aktualisiert haben. Aus diesem Grund kann der Kanu-Verband auch keine verbindlichen Empfehlungen abgeben und rät bei Bedarf eine Nachfrage bei den lokalen bzw. kommunalen Einrichtungen wie z.B. Ordnungsamt bzw. Kreis-bzw. Stadtsportbund zu tätigen.
Entnahme von Sportgeräten aus Bootshäusern
In Bezug auf die Fragestellung, ob die im Privatbesitz befindlichen Sportgeräte aus dem Bootshaus entnommen werden dürfen gibt es derzeit keine einheitliche Regelung bzw. Auslegung. Selbst wenn es eine juristische Einschätzung geben würde (parallel läuft unsererseits eine Anfrage beim zuständigen Gesundheitsministerium NRW (MAGS) in Bezug auf die „kontaktlose Inbetriebnahme von Kanusportgeräten zur individuellen Nutzung außerhalb von Sportanlagen.“) wird diese immer den Verweis auf die lokalen Verfügungen beinhalten, da die Kommunen z.B. in Fall einer Steigerung des Inzidenzwertes die Maßnahmen jederzeit ändern können. Daher gilt für diesen Fall eine Auskunft bei der jeweils zuständigen Behörde einzuholen. Schlussendlich stellt sich natürlich die Frage der Haftung z.B. bei Unfällen bei der Bootsentnahme. Das Thema liegt im Verantwortungsbereich des jeweiligen Vereinsvorstandes. Dieser steht in der Verantwortung, sobald auf eigentlich gemäß Corona SchVO geschlossen zu gehaltenen Sportanlagen etwas passiert. Eine mögliche kommunale Ausnahme/ Freigabe können aus genannten Gründen nur die kommunalen Behörden erteilen.
Positiv zu erwähnen ist, dass einzelne Kommunen dieses Prozedere bereits erlaubt haben. So hat die Stadt Duisburg über das Ordnungsamt bereits genehmigt, dass das „Herausholen der Sportgeräte für den Individualsport, z.B. Kanu, Rudern, Stand-up-Paddling etc.“ erlaubt ist.
Wir hoffen damit etwas mehr Klarheit in Bezug auf die Auslegung der aktuellen Verordnung bringen zu können.
Unterstützung für unsere Vereine in Zeiten der Corona-Krise
Erhebliche Auswirkungen der Corona-Krise auf Kanu-Vereine
Eine vom Deutschen Kanu-Verband initiierte Befragung seiner Mitgliedervereine zu den finanziellen Verlusten während der bisherigen Corona-Krise zeigt signifikante finanzielle Einbußen in der Saison 2020.
Von 1.300 Kanu-Vereinen in Deutschland haben sich innerhalb von drei Wochen 127 Vereine, dies entspricht ca. 10 % aller deutschen Kanu-Vereine, an dieser Befragung beteiligt. 98 Vereine gaben einen finanziellen Verlust zwischen 1.000 Euro und 30.000 Euro an. 29 Vereine gaben an, nur geringe oder keine Einnahmeverluste zu verzeichnen.
Der Gesamtverlust betrug bei den an der Umfrage rückgemeldeten Kanu-Vereinen gerundet 537.000 Euro.
Die größten Verluste von 196.400 Euro entstanden Vereinen durch den Wegfall von Start- und Meldegeldern aufgrund abgesagter Sportwettkämpfe während der Saison. Aber auch abgesagte Veranstaltungen, Kurse und Gemeinschaftsfahrten führten zu Einnahmerückgängen von 171.000 Euro. Zudem meldeten Kanu-Vereine 149.600 Euro als Mindereinnahme aus abgesagten Vereinsfesten.
Hochgerechnet auf der Basis der eingegangenen Meldungen kann man von einem Gesamtverlust eines mittleren siebenstelligen Betrags für alle Kanu-Vereine im Jahr 2020 ausgehen.
„Unsere Kanu-Vereine finanzieren mit diesen Einnahmen ihren Trainings- und Wettkampfbetrieb und die Unterhaltung der Bootshäuser. Deshalb mache ich mir berechtigte Sorgen, dass wenn sich die Situation im nächsten Jahr nicht entspannt, einige unserer Kanu-Vereine unsicheren Zeiten entgegen gehen und gegebenenfalls ihre Angebote einschränken müssen“, so der Präsident des DKV Thomas Konietzko in einem Statement. „Es muss natürlich jeder Einzelfall geprüft werden, aber ich bin mir sicher, dass im nächsten Jahr einige Vereine finanzielle Unterstützung benötigen, um ihren Vereinsbetrieb wie gewohnt fortsetzen zu können.“
Allerdings spiegelt sich der Trend zu verstärkten Aktivitäten im heimischen Umfeld bei einigen der befragten Vereine auch in steigenden Mitgliederzahlen wieder.
„Das macht mir Mut, dass unsere Vereine mit der nötigen Unterstützung diese Krise mittelfristig überstehen werden“, so Konietzko.
In NRW hat die Landesregierung früh reagiert und die Soforthilfe Sport ins Lebens gerufen. Nun wird diese Hilfe weiter fortgesetzt. Sportvereine in Nordrhein-Westfalen können nun bis zum 15. März 2021 Anträge stellen.
Alle Informationen hierzu sind wie immer auf der Homepage des LSB zu finden, für die Förderanträge steht das bekannte Förderportal des LSB zur Verfügung.
Bisher wurden über die Soforthilfe rund 870 Sportvereine mit Billigkeitsleistungen in Höhe von rund 5,8 Millionen Euro unterstützt. Insgesamt stehen zehn Millionen Euro an Landesmitteln zur Verfügung, um die ehrenamtlichen Strukturen im Sport zu bewahren.
Erläuterungen zu Individualsport und Sportbetrieb
Individualsport im Rahmen möglich - Organisierter Sport- und Trainingsbetrieb wird untersagt
Wir haben hier am Freitag zusammengefasst was die ab dem 02.11.2020 gültige CoronaSchVO des Landes NRW für den Sport und unsere Vereine bedeutet.
Auf Grund mehrfacher Rückfragen hat sich der LSB um eine weitere Konkretisierung der Formulierung „Individualsport“ bzw. Sportbetrieb bemüht. Diese von der Staatskanzlei NRW übermittelte Konkretisierung möchten wir Euch gerne hiermit weitleiten:
Welche Sportaktivitäten sind in § 9 (1) Satz 1 unter „Freizeit- und Amateursportbetrieb“ erfasst?
Unter Freizeit- und Amateurspielbetrieb ist der gesamte Trainings- und Wettkampfbetrieb zu verstehen.
Was ist in §9 (1) Satz 2 unter „Individualsport“ zu verstehen?
Unter Individualsport wird die selbstorganisierte, individuell betriebene Sportausübung verstanden. Ausgeschlossen ist jeglicher Kontaktsport. Der Individualsport in geschlossenen Räumlichkeiten, z. B. in Sporthallen, Gymnastikräumen oder ähnlichen Funktionsräumen, ist nicht gestattet (Achtung Ausnahme Reitsport! Siehe §9 (5) der CoronaSchVO). Auf Außensportanlagen und im öffentlichen Raum darf er ausgeübt werden. Die Abstandsregeln gemäß Paragraph 2 der CoronaSchVO sind in jedem Fall einzuhalten. Zulässig ist der Individualsport alleine, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstands, jedoch begrenzt auf zehn Personen.
Ist Individualsport auch als organisierter Trainingsbetrieb möglich?
Organisierter Trainings- und Sportbetrieb ist nicht gestattet, ebenso die Ausübung von Mannschaftssport.
Eine Ausnahme in Bezug auf einen Sportbetrieb ist das Training an Bundes- und Landesstützpunkten. Dazu gibt es folgende Regelung:
(4) Ausgenommen von Absatz 1 und damit unter Beachtung der allgemeinen Regeln dieser Verordnung und anderer Rechtsvorschriften (Arbeitsschutzrecht und so weiter) zulässig sind […] das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.
Individualsport bleibt im engen Rahmen erlaubt
Neue Coronaschutzverordnung des Land NRW führt die Vorgaben des Bundes aus
Sportbetrieb ist umfangreich betroffen
Ab kommenden Montag, den 02.11.2020 gilt die neue CoronaSchVo mit erneut drastischen Einschnitten für die Sportausübung und den Vereinsbetrieb. Die sich verschlimmernde Pandemielage führte in den vergangenen Tagen dazu, dass bundesweit Regelungen getroffen wurden, um die Covid-19 Ausbreitung nachhaltig einzudämmen. Die auf Bundesebene besprochenen Maßnahmen wurden nun für das Land NRW im Rahmen einer neuen CoronaSchVO verschriftlicht und heute veröffentlicht. Die Verordnung gilt bis einschließlich 30.11.2020.
Grundsätzlich wurde der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen im Rahmen dieser Verordnung verboten! Es gibt allerdings gesonderte Regelungen für den Individualsport. So ist grundsätzlich der Individualsport unter gewissen Voraussetzungen weiterhin möglich:
"§ 9 Sport
Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist bis zum 30. November 2020 unzulässig. Ausgenommen ist der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen durch mehrere Personen gleichzeitig ist unzulässig."
Das Update zur Gegenüberstellung Individualsport - organisierter Trainings- und Sportbetrieb durch den LSB vom 01.11.2020 haben wir hier zusammengefasst.
Wir möchten hiermit explizit darauf hinweisen, dass diese Regelung vorbehaltlich weiterer kommunalen Verordnungen gilt, da Kommunen und Kreise im Einzelfall (Inzidenzwert) auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anordnen können. Weitere Informationen geben hier die zuständigen Kommunen und Kreis- bzw. Stadtsportbünde.
Wir empfehlen dringend, einen unter diesen Umständen möglichen Individualsport auf Vereinsgrundstücken/an Bootshäusern entsprechend rücksichtsvoll zu nutzen und diese Möglichkeit entsprechenden örtlichen Begebenheiten anzupassen. Alle Hygiene- und Abstands- und Kontaktregeln sind gemäß CoronaSchVO weiterhin einzuhalten. Die Verantwortung der Nutzung der Sportanlagen liegt beim jeweiligen Vereinsvorstand. Es sind daher im Idealfall Maßnahmen zur Lenkung und Steuerung der Mitglieder am Vereins-bzw. Bootshaus zu treffen.
Auch in Bezug auf die Durchführung von Versammlungen (z.B. satzungsgemäße Versammlungen wie Mitgliederversammlungen, Bezirksversammlungen) gibt es klare Regelungen( § 13 Absatz 3.):
(1) Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Verordnung fallen, sind bis zum 30. November 2020 untersagt.
Abweichend von Absatz 1 sind unter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a zulässig
"3. Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Parteien oder Vereine
a) mit bis zu zwanzig Personen, wenn sie nicht als Telefon- oder Videokonferenzen durchgeführt werden können,
b) mit mehr als zwanzig, aber höchstens 250 Personen in geschlossenen Räumen beziehungsweise 500 Personen unter freiem Himmel, nur nach Zulassung durch die zuständigen Behörden, wenn die Sitzung aus triftigem Grund im Monat November 2020, in Präsenz und mit der vorgesehenen Personenzahl durchgeführt werden muss."
Die ab Montag gültige Fassung der CoronaSchVO steht hier bereit.
Bei Fragen stehen wir natürlich wie gewohnt auf der Geschäftsstelle zur Verfügung, Tel.: 0203-7381653, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.
Wir können uns nur wiederholen - bleibt achtsam und gesund!
Umfrage des DKV zu finanziellen Auswirkungen der Corona Krise
Rückmeldungen an den Deutschen Kanu-Verband erwünscht
Wie ist es Euch in diesem besonderen Jahr ergangen?
Auszug aus dem Brief des DKV:
"Liebe Vertreterinnen und Vertreter unserer Kanu-Vereine,
danke, dass ihr euch in diesem Jahr unter schwierigen Bedingungen so engagiert für unseren Sport eingesetzt habt. Dabei ist uns bewusst, dass euer diszipliniertes und umsichtiges Verhalten mitgeholfen hat, dass wir umgehend nach dem Lockdown die Aktivitäten in den meisten Bereichen unseres Sports wieder aufnehmen konnten.
Erste Rückmeldung zeigen, dass einige unserer Vereine vom Paddelboom dieses Jahres durch teilweise erhebliche Mitgliederzuwächse profitieren konnten, andere durch den Ausfall von Veranstaltungen für die Finanzierung des Vereinsbetriebes nötige Einnahmen nicht wie geplant erwirtschaften konnten.
Uns ist auch bewusst, dass viele Veranstalter von Regatten, Kanufestivals oder Wanderfahrten als auch Vereine durch die Absage von Vereinsveranstaltungen erhebliche finanzielle Verluste in Kauf nehmen mussten. Da uns aber als Bundesverband im Moment valide Daten fehlen, um für unseren Gesamtverband die Verluste beziffern zu können, bitten wir euch um Mithilfe."
Unter diesem Link findet Ihr weitere Ausführungen und vor allem den Fragebogen, den Ihr wenn möglich bis zum 13.11.2020 zurücksendet.
Inzidenzrate und lokale Einschränkungen beachten
Neue CoronaSchVO ab 17.10.2020
Inzidenzrate gibt den Ausschlag - hier können die Zahlen in NRW nachgeschlagen werden
Als Folge der steigenden Zahl positiver Testungen wurden nun Regelungen bei erhöhten Inzidenz-Werten (Zahl der Infektionen pro 100.000 Einwohner) aufgenommen.
Nachfolgend die aktuellen Anpassungen, dies sind nur die Allgemeingültigen, die sich auf den Sportbetrieb beziehen, bitte unbedingt die örtlichen Vorgaben nach den gültigen Stufen beachten. Gerne helfen auch die Kreis- und Stadtsportbünde weiter. Für alle anderen Änderungen, z.B. zu Versammlungen und Feiern, gibt die CoronaSchVO Auskunft (eine Zusammenfassung bietet die Pressemitteilung des Landes NRW)
I. Coronaschutzverordnung – NRW-weite Gültigkeit
- In gesamt NRW gelten bei Inzidenz-Werten unter 35 unverändert die bisherigen Vorgaben
- Für den bundesweiten Teamsport gilt nun: liegt der Wert der Neuinfektionen im Austragungsort über 35 pro 100.000 Einwohnern (Inzidenz) sind keine Zuschauer mehr zulässig
II. Lokale Einschränkungen bei der Gefährdungsstufe 1 – Wert der Neuinfektionen über 35 pro 100.000 Einwohnern (Inzidenz)
- Beim Sport-, Trainings- und Wettkampfbetrieb gilt:
o für Zuschauer, Aktive in Pausenzeiten und abseits der Sportfläche sitzende Zeit-/Kampfgerichte gilt durchgängig die Maskenpflicht.
III. Lokale Einschränkungen bei der Gefährdungsstufe 2 – Wert der Neuinfektionen über 50 pro 100.000 Einwohnern (Inzidenz)
- Beim Sport-, Trainings- und Wettkampfbetrieb gilt:
o Für Zuschauer, Aktive in Pausenzeiten und abseits der Sportfläche sitzende Zeit-/Kampfgerichte gilt durchgängig die Maskenpflicht.
o Es dürfen keine Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmenden (inkl. Zuschauern) draußen und 250 in Innenräumen durchgeführt werden.
o Ab dem 4. Tag nach der Feststellung der Gefährdungsstufe 2 (Inzidenz >50) sind Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen unzulässig, wenn nicht drei Tage vorher dem Gesundheitsamt ein Hygienekonzept vorgelegt wurde.
IV. Verfügungen der Kreise und kreisfreien Städte
- In den Kreisen und kreisfreien Städten können weitere Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens angeordnet werden, wenn nach 10 Tagen der Inzidenzwert > 50 nicht zum Stillstand gekommen ist. Diese weitergehenden Maßnahmen müssen jeweils bei den zuständigen Behörden vor Ort abgefragt werden.
Wir schließen uns dem LSB NRW an und werben bei allen Vereinsmitgliedern, Kursteilnehmenden und dem Sport verbundenen Bürgerinnen und Bürgern nachdrücklich dafür, dass die Einhaltung der Vorgaben jeden Einzelnen schützt und damit letztlich auch dazu beiträgt, dass die vielen NRW-Sportvereine nicht in ihrer Existenz gefährdet werden.
Bleiben Sie rücksichtsvoll und achtsam! Natürlich stehen wir nach wie vor für Fragen unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! zur Verfügung.
Weitere Lockerungen für die Kontaktsportarten
Neue Coronaschutzverordnung für einen Monat gültig
Änderungen bei den Kontaktsportarten
Foto: Florian Schwarzbach, Blackburn Photographie, www.blackburn-photographie.de
Seit heute (01.10.2020) erhält die nächste Fassung der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) in Nordrhein-Westfalen ihre Gültigkeit. Die wesentlichen Auswirkungen der Änderung haben wir nachfolgend zusammengefasst:
Wichtigste Änderung: Für den Sport-, Trainings- und Wettkampfbetrieb der Kontaktsportarten sind die Personenbegrenzungen entfallen. Es gibt somit keine Begrenzung mehr von 30 Personen/Tag in den Kontaktsportarten!
CoronaSchVO § 9 (2) – Sport (Stand: 01.10.2020): „Abweichend von Absatz 1 ist in Kontaktsportarten die Ausübung des Sport-, Trainings- und Wettbewerbsbetriebs ohne Mindestabstand zulässig, wenn die Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt ist.“
Gesichert sein muss dabei allerdings die einfache Nachverfolgbarkeit gemäß § 2a:
(1) Die einfache Rückverfolgbarkeit im Sinne dieser Vorschrift ist sichergestellt, wenn die den Begegnungsraum eröffnende Person (Gastgeber, Vermieter, Einrichtungsleitung, Betriebsinhaber, Veranstaltungsleitung usw.) alle anwesenden Personen (Gäste, Mieter, Teilnehmer, Besucher, Kunden, Nutzer usw.) mit deren Einverständnis mit Name, Adresse und Telefonnummer sowie – sofern es sich um wechselnde Personenkreise handelt – Zeitraum des Aufenthalts bzw. Zeitpunkt von An- und Abreise schriftlich erfasst und diese Daten für vier Wochen aufbewahrt. Der gesonderten Erfassung von Adresse und Telefonnummer bedarf es nicht, wenn diese Daten für den Verantwortlichen bereits verfügbar sind.
Zuschauergrenzen:
Bei mehr als 300 Zuschauern muss ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept den unteren Gesundheitsbehörden vorgelegt werden, das ab 500 Zuschauern auch beinhalten muss, wie die An- und Abreise geregelt wird. Bei mehr als 1.000 Zuschauern bedarf es einer Genehmigung des Konzeptes und zusätzlich muss die Gesundheitsbehörde dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Veranstaltung mind. 10 Tage vor dem geplanten Termin anzeigen.
In Bezug auf private Feste z.B. in Vereinsheimen und Clubs behält die neue Verordnung allerdings weitere Einschränkungen bereit, sobald die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis über 35 oder 50 steigt (Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner- siehe § 15a der CoronaSchVO).
Infoseite des LSB: Wiederaufnahme des Sportbetriebs.
Mehr als 300 Zuschauer bei Wettbewerben in NRW möglich
Corona-Schutzverordnung vom 16.09.2020 - gültig bis zum 30.09.2020
Zuschauermengen neu geregelt
Mit Stand heute, 16.09., ist die neue CoronaSchVO des Landes NRW gültig. In vielen Punkten hat es keine Änderungen gegeben.
Ausschlaggebend für den Sport wurde der regelnde Paragraph 9 erweitert. Mannschaftssportarten, die aus mehr als 15 Personen bestehen, dürfen nun auch im Training und Wettkampf mit zwei Mannschaften antreten, auch wenn sie dann die 30-Personen-Regel im Kontaktsport überschreiten. Voraussetzung ist, dass die Personenzahlen laut Spielordnung vorgegeben ist.
Für den Kanusport ändert sich die zulässige Menge der Zuschauer bei Spielen und Wettbewerben. Ab heute wird im § 9 in Absatz (6) und (6a) unterschieden nach den Zuschauerangaben bis 300 und mehr als 300. Auch mehr als 300 Zuschauer sind nun möglich, allerdings nur auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes nach § 2b. Bei bundesweiten Teamsportveranstaltungen (wenn Teams aus ganz Deutschland dabei sind oder z.B. europäische Vereinswettbewerbe) sind dabei die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten. Nachzulesen im Kapitel XV.
Bei Veranstaltungen und Versammlungen hat sich der Paragraph nicht geändert, hierzu haben wir in unserem letzten Artikel ausführlich berichtet.
Hier die jeweils aktuell gültige CoronaSchVO:
Nächste Coronaschutzverordnung gilt ab heute
CoronaSchVO lockert den Sportbetrieb in der Halle und lässt mehr Zuschauer zu
Akutalisierung vom 23.07.2020 zur Vermietung bei Sportvereinen
Akutalisierung vom 14.08.2020: Die neueste CoronaSchVO hat keine Änderungen für den Sport gebracht und ist nun bis Ende August gültig
Akutalisierung vom 01.09.2020: Auch die ab heute gültige CoronaSchVO hat keine Änderungen in den unten im Text beschriebenen Inhalten gebracht, die aktuelle CoronaSchVO ist unten zu finden
Mit dem 15. Juli 2020 ist die nächste Coronaschutzverordnung in NRW gültig. Sie betrifft in einigen Abschnitten auch wieder die Ausübung des Sports. Dazu gibt es Ausweitungen bei der Personenzahl von Veranstaltungen. Die neue Verordnung ist nun bis zum 11. August, dem Ende der Sommerferien, gültg.
Die Personenbegrenzung beim Kontaktsport in der Halle wird von 10 auf 30 Personen erhöht. Auch die zulässige Zuschauerzahl wird von 100 auf 300 erhöht. Dies gilt sowohl im Freien als auch in der Halle, die einfache Rückverfolgbarkeit ist sicherzustellen.
Veranstaltungen, mit und ohne geselligen Charakter, erfahren ebenfalls eine Erhöhung der erlaubten Teilnehmenden. Veranstaltungen und Versammlungen benötigen beispielsweise erst ab 300 Personen ein besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept nach §2b. Bis zu dieser Personenzahl können beispielsweise Versammlungen mit den üblichen bekannten Regelungen zu Hygiene, Steuerungs des Zutritts usw. veranstaltet werden.
Zu unterscheiden ist hier ein weiterer Punkt aus § 13 der CoronaSchVO, nämlich (5). Dieser bezieht sich auf Feste, dies sind Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter. Diese benötigen einen herausragenden Anlass und sind höchstens für 150 Teilnehmer zulässig.
„Das Abstandsgebot und eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gelten dabei nicht, soweit geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur einfachen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sind.“
Dies kann man in § 2 nachlesen, im Grunde geht es um die Erstellung eines Sitzplanes.
Akutalisierung vom 23.07.2020 - Thema „Vermietung von Vereinsräumlichkeiten“ insbesondere im Hinblick auf die Haftungssituation
Folgende Auskunft gab uns die Rechtberatung des LSB NRW:
Laut § 10 dürfen Sportvereine wieder Räumlichkeiten vermieten. Es sind aber nur bestimmte Feste mit herausragendem Anlass und unter zahlreichen Hygienemaßnahmen erlaubt. Wer ist hier haftungstechnisch verantwortlich? Reicht es, wenn ein Verein fragt, was gefeiert werden soll? Und dann im Vertrag auf die Einhaltung der Vorschriften laut aktueller CoronaSchVO hinweist?
Antwort: Auch die Vereine sind in der Pflicht, nur das zuzulassen, was auch gesetzlich erlaubt ist. Deshalb empfiehlt der LSB-Experte dringend eine Absicherung für die Vereine z.B. über eine Nutzungsvereinbarung oder einen Mietvertrag. Darin sollte der Verein regeln, dass nur Veranstaltungen mit herausragendem Anlass gemäß § 13 CoronaSchVO veranstaltet werden dürfen. Weiterhin muss der Mieter alle Vorgaben der Verordnung zu Hygiene- und Abstandsregeln einhalten und verpflichtet sich im Rahmen der Vereinbarung dazu. Alle nicht im Rahmen der CoronaSchVO zugelassenen Aktivitäten sollten darin ausdrücklich verboten werden.
Bei allen sportlichen Vereinsaktivitäten sind natürlich weiterhin die grundsätzlichen Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.
Die aktuelle CoronaSchVO ist hier im Download hinterlegt:
Einladung zum Austausch für Vorstände und Sportwarte
Online-Forum für Vereinsvorstände am 15.07.2020
„Sportvereine im Corona Modus“
Die Corona-Zeit hat unsere Sportvereine vor besondere Herausforderungen gestellt. Was ist erlaubt, was nicht? Wer haftet, wenn sich jemand im Verein ansteckt? Wie organisiere ich den Vereinssport?
Mittlerweile ist die Gesetzeslage stabil, einige Vereine bieten ihren Mitgliedern sehr viel Angebote, andere noch sehr wenig. Wir möchten allen Vereinsverantwortlichen jetzt ein Austausch-Forum bieten, um Erfahrungswerte auszutauschen. Das Team der Geschäftsstelle bietet deshalb kurzfristig in der kommenden Woche ein MS Teams Online-Forum an, in dem es um das Thema „Sportbetrieb mit Corona“ geht. Neben gesetzlichen Grundlagen, die zur Sprache kommen, werden auch Vereinsvertreter berichten, die den Vereinsbetrieb schon wieder „hochgefahren „ haben.
Das Forum richtet sich insbesondere an Vereinsvorstände, Sportwarte, die vielleicht noch ein paar Tipps und Erfahrungswerte benötigen oder noch Fragen zur Rechtslage haben.
Das Forum findet am Mittwoch den 15.07.20 von 18.00 - 20.30 Uhr statt. Für die Teilnahme genügt eine kurze Anmeldung per Email an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!. Bitte nennt Euren Verein und schreibt uns Eure Fragen zum Thema vorab (dann können wir das direkt noch mit einarbeiten). Eure Anmeldungen nehmen wir gerne bis zum 15.07., 14.00 Uhr an. Die Schulung wird über Microsoft Teams angeboten, Ihr erhaltet nach der Anmeldung eine Einladung dazu. Die Veranstaltung ist kostenlos.
Drachenboot, Kanu-Polo und Wettbewerbe erweitert möglich
Neue Coronaschutzverordnung bringt Lockerungen für einzelne Sparten und den Wettkampfbetrieb in NRW
Seit heute ist die nächste CoronaSchVO gültig, zunächst bis zum 01. Juli 2020. In Bezug auf den nicht-kontaktfreien Sport (Drachenboot und Polo) hat es weitere Lockerungen gegeben. Aber auch das einfache Wettkampfwesen und die allgemeinen Veranstaltungsvorschriften wurden gelockert.
Wir tragen hier zusammen, was für unsere Vereine und Bezirke von Belang sein könnte. Bei weiteren Fragen stehen wir auf der Geschäftsstelle und unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! gerne zur Verfügung.
I. Die wichtigsten Neuerungen in Kürze
1. Nicht-kontaktfreier Sport ist im Freien mit 30 Personen möglich, Innen mit nur 10 Personen (die "einfache Rückverfolgbarkeit" muss gewährleistet sein, s.u.)
2. Kontaktfreier Sport benötigt in den bekannten Gruppen keine Rückverfolgbarkeit, die Gruppen von 10 Personen dürfen jedoch nur getrennt voneinander (keine Vermischung - Mindestabstand 1,5 m) agieren
3. Wettbewerbe sind erlaubt, dürfen aber keinen Eventcharakter bekommen (kein Kuchen- und Bierverkauf usw.). Bei Wettbewerben im kontaktfreien Sport im Freien ist die Anzahl der Teilnehmer nicht vorgeben, beim nicht-kontaktfreien Sport dürfen es im Freien auch 30 Personen sein, Innen nur 10. Es sind überall höchstens 100 Zuschauer zugelassen. Überall gilt, dass geeignete Maßnamen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung des Mindestabstands von 1,5 Metern eingehalten werden müssen. Ein Hygienekonzept muss jedoch nicht mehr bei der Gesundheitsbehörde vorgelegt werden.
Der DKV hat Hilfestellungen für die Hygienestandards bei Wettkämpfen erstellt, sie sind unter folgenden Links zu finden: DKV-Hygiene-Regelung.
Generell muss bei Wettbewerben die sogenannte „einfache Rückverfolgbarkeit“ gesichert sein (s. u.).
4. Beim Sport in geschlossenen Räumen ist zudem eine gute Durchlüftung sicherzustellen.
5. Laut § 10 (8) dürfen auch Vereine ihre Räumlichkeiten wieder für zugelassene Veranstaltungen und Versammlungen zur Verfügung stellen. Hier müssen bestimmte Vorgaben erfüllt sein (Durchlüftung). Welche Veranstaltungen und Versammlungen zulässig sind regelt der Paragraph 13. Geburtstagsfeiern oder Jubiläen z.B. sind bis 50 Personen zulässig. Alle Details sind der Coronaschutzverordnung zu entnehmen.
II. Rückverfolgbarkeit
Die ab dem 15.06. gültige CoronaSchVo differenziert in § 2 zwischen einfacher und besonderer Rückverfolgbarkeit. Für den Sport ist nach aktueller Verordnung nur die einfache Rückverfolgbarkeit einschlägig. Das heißt: In den meisten Fällen ist es notwendig, Name, Adresse und Teleofnnumer der teilnehmenden Sportler*innen (und auch der Zuschauer*innen) zu erfassen und vier Wochen aufzubewahren. Hinweise zum diesbezüglichen Datenschutz mit einem entsprechend einsetzbaren Muster zur Einholung von Einverständniserklärungen finden sich unter folgendem Link: VIBSS Datenschutz.
Das Schaubild des LSB zur Wiederaufnahme des Sportbetriebs steht hier zum Download zur Verfügung:
Die aktuelle CoronaSchVo ist noch einmal hier hinterlegt, ebenso die Anlage zu Hygiene- und Infektionsschutzstandards (dies bezieht sich auf den 15.06.2020).
Hier steht die tagesaktuell gültige Coronaschutzverordnung sowie die Hygieneanlage zum Download bereit, diese kann Änderungen zum Text oben enthalten:
Auch Drachenboot ab Montag wieder im Großboot möglich
Neue CoronaSchVO bringt weitere Lockerungen für den Sport in den NRW
Weitere Details zur neuen Verordnung ab Montag folgen.
Die CoronaSchVO ab Montag, 15.06. ist hier einsehbar, außerdem die Anlage zu Hygiene- und Infektionsschutzstandards.
Geschäftsstelle teilweise auch telefonisch wieder erreichbar
Schrittweise Öffnung der Geschäftsstelle in Duisburg
Angesichts der rasanten Entwicklungen in der Corona-Pandemie hatten wir unsere Geschäftsstelle in Duisburg, einschließlich der Kanuschule NRW, geschlossen, alle Mitarbeiter haben im Homeoffice weitergearbeitet.
Nun sind alle unsere Kollegen wieder in der Geschäftsstelle, jedoch derzeit noch im täglichen Wechsel und zu verschiedenen Zeiten. Telefonisch sind wir deshalb momentan leider noch sporadisch (vorzugsweise täglich von 09.00 - 12.00 Uhr) zu erreichen. Per Email sind natürlich alle zu erreichen und gerne melden wir uns auch telefonisch zurück. Von Besuchen der Geschäftsstelle bitten wir momentan noch Abstand zu nehmen.
Bei "Wir über uns" sind alle Email-Adressen zu finden.
Neue Verordnung angekündigt - neue Lockerungen für unsere Vereine
Was müssen unsere Vereine wissen und beachten?
Coronaschutzverordnung ab 30. Mai 2020
Aktualisierungen nach Rückmeldung vom LSB vom 30.05. sind im Text vermerkt
Die Landesregierung hat nun die nächste Coronaschutzverordnung veröffentlicht, die ab dem 30.05. in Kraft tritt.
Weitere Lockerungen der Kontaktbeschränkungen stehen im Mittelpunkt. Zu den derzeit schon bestehenden Gruppen, die sich im öffentlichen Raum treffen dürfen (enge Familie, zwei Haushalte), kommen nun Gruppen von bis zu 10 Personen hinzu. Bekannte Abstands- und Hygieneregeln bleiben bestehen.
Auch für den Sport hat diese Regelung weitreichende Folge, denn damit wird auch der nicht-kontaktfreie Sport für 10 Personen möglich, ohne dass sie aus zwei Haushalten kommen oder in einem engen Verwandtschaftsverhältnis stehen. Wichtig ist, dies muss zwingend im Freien geschehen, für Hallensport jeglicher Art ist weiterhin der kontaktfreie Sport vorgeschrieben.
Sicherlich steht jedoch wie bei der ersten Öffnung in den Vereinen die Vorsicht und Sorgfalt an erster Stelle, es geht um die schrittweise verantwortungsvolle Wiederaufnahme des Sports. Hier sollte jeder Verein eigenverantwortlich überprüfen, was neue Möglichkeiten bieten und ob alles auch sogleich umgesetzt werden muss.
Weiter Neuerungen der Verordnung ab 30.05.:
- Dusch- und Waschräume, Umkleiden, Gesellschafts- und sonstige Gemeinschaftsräume dürfen unter den bekannten Auflagen nun ebenso wie die Toilettenanlagen geöffnet werden (§ 9)
- Außerhalb sportlicher Betätigungen dürfen Personen im Verein zusammenkommen, die aus den dann üblichen Größen bestehen (enge Familie, zwei Haushalte, 10 Personen), des weiteren bleiben Sitzungen von Gremien im Sportverein erlaubt (§ 10 und 13)
- Unten den bekannten Abstands- und Hygieneregeln dürfen nun auch wieder bis zu 100 Zuschauer eine Sportanlage betreten (§ 9). Der Zusatz, dass Kinder bis 14 Jahren von einer Person begleitet werden dürfen, entfällt damit.
- Wettbewerbe im Freizeit- und Breitensport im Freien sind wieder zugelassen (§ 9). Besonders wichtig ist hier, dass in diesem Zusammenhang der neue § 2b beachtet werden muss. Diese Veranstaltungen können nur stattfinden, wenn ein Hygienekonzept bei den örtlichen Behörden vorgelegt wird. Das Gesundheitsamt kann eine Nachbesserung oder Ergänzung verlangen. abgesegnet ist.
Was die Abgrenzung zu Sportfesten und ähnlichen Sportveranstaltungen betrifft, die bis 30.08. verboten bleiben, müssen wir auf eine Klarstellung warten. Wir werden dann an dieser Stelle berichten. Die Wettbewerbe, die im Freien erlaubt sind, beziehen sich laut LSB ausdrücklich auf die 10-Personen-Regelung, also z.B. Spiel 5 gegen 5. Alles Weitere bleibt untersagt.
Der LSB NRW fasst auf seinen Seiten stets die neuesten Änderungen zusammen. Viele Fragen können anhand der ständig aktualisierten FAQ´s schnell beantwortet werden. Den Link zur Wiederaufnahme des Sportbetriebs samt FAQ´s gibt es hier.
Dort finden sich auch die stets aktualisierten Checklisten für Vereine.
Außerdem findet Ihr hier bei uns die aktuelle CoronaSchVO und die dazu gehörende Anlage zu Hygiene- und Infektionsschutzstandards:
Land NRW Coronaschutzverordnung ab 30.05.2020
Anlage Hygiene- und Infektionsschutzstandards
Bei Fragen stehen wir wie gewohnt unter der Email Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! zur Verfügung. Bleibt gesund und achtsam!
Wiedereinstieg in unseren Sportvereinen - Teil 2
Nächste Corona-Schutzverordnung gültig vom 11. Mai bis 25. Mai 2020
Mit dem schrittweisen Wiedereinstieg in den Vereinssport beginnt nun eine neue Phase der Verantwortung. Jeder Sporttreibende und natürlich jeder Verein muss nun die neu aufgelegten Regeln kennen und umsetzen. Nicht immer ist es leicht, den Überblick zu behalten und wir informieren Euch gerne zeitnah. Generell gilt auch nach den Lockerungen, dass es kommunale Unterschiede geben kann, natürlich sind diese zu beachten (z.B. Rücknahmen der Lockerungen aufgrund von zu hohen Infektionszahlen). Außerdem behalten natürlich der Mindestabstand und die Hygienemaßnahmen ihre Wirksamkeit.
Mit dem heutigen Tag (11.05.) ist die nächste Coronaschutzverordnung in NRW gültig. Der wichtigste Paragraph (9,4) für die Vereine bezieht sich ab heute auf den "kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum".
Eine weitere CoronaSchVO ist am 16.05. veröffentlicht worden: Land NRW, es kam aber zu keinen weiterreichenden Änderungen.)
Es ist nun möglich, analog zu den gewerblichen Fitnessstudios, auch kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb nicht nur im Freien, sondern auch in öffentlichen oder privaten Sportanlagen durchzuführen. Eigene Hygiene- und Infektionsschutzstandards sind von der Landesregierung als Anhang mit veröffentlicht worden (siehe Hinweise Fitnessstudios). Besonders die Auflagen des Desinfektionsschutz sind hoch und jeder Verein muss auch hier genauestens für sich entscheiden, was möglich und sinnvoll ist.
Erlaubt sind nun auch wieder Sitzungen von satzungsgemäßen Gremien (§ 13,(3),2).
Die Begleitung von Kindern und Jugendlichen auf das Vereinsgelände von einer Person ist auf das Alter 14 Jahre erhöht worden (zunächst 12 Jahre).
Nach den ersten Lockerungen bezüglich des Sports vom vergangenen Donnerstag haben uns zwei Fragen häufiger erreicht: die nach der Nutzung der Toilettenanlagen und die der Trainingsgrößen. Wir haben die Antworten hier noch einmal zusammengefasst.
"Sanitäranlagen“:
In NRW ist die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen untersagt, Toilettenräume/Sanitäranlagen gehören ausdrücklich zum Hygienekonzept. „In den Sanitäranlagen gibt es eine ausreichende Menge an Handdesinfektionsmitteln, Flüssigseife und Papierhandtüchern. Der Abfall sollte in geschlossenen Behältern kontaktfrei entsorgt werden.“
Viele kommunale Sportanlagen gehen momentan leider derzeit dazu über die Anlagen komplett zu schließen, hier müsste man sich ggf. nochmals mit den entsprechenden Behörden in Verbindung setzen, um Lösungen im Sanitärbereich zu erarbeiten.
„Trainingsgruppen“:
Hier ergibt es derzeit ein etwas uneinheitliches Bild. Laut CoronaSchVO gibt es keine Vorgaben bezüglich der Gruppengröße. Seitens des Sports gibt es folgende Empfehlungen: Beim DKV heißt es max. 5 Personen (vier Sportler + 1 Trainer) in einer Trainingsgruppe. Der LSB empfiehlt den Richtwert: wenigstens 10m² pro Person. Wichtig sind hier auf jeden Fall die einzuhaltenden Kontaktabstände mind. 1,5 – 2,0 m!
Hinweise für Trainer/innen:Leitfaden Trainer*innen
Hinweise für Vereine: Wiedereröffnung Sportvereine. Diese Hinweise werden laufend aktualisiert: VIBSS.
Wichtig: Jeder Verein sollte seine Regeln und dessen Umsetzung eigenverantwortlich im Rahmen des Erlasses festlegen, kontrollieren und dokumentieren. Dabei ist es sinnvoll, den Sportbetrieb verantwortungsvoll und vorsichtig “hochzufahren“. Nehmt Euch die Zeit zur Vorbereitung. Insbesondere bei Vereinen mit großem Sportbetrieb oder örtlichen Beschränkungen (z.B. kleines Vereinsgelände etc.) sollte dies erst stufenweise passieren. Dabei ist insbesondere die Kommunikation mit den Mitgliedern nicht zu vernachlässigen.
Als Ansprechpartner bieten zudem Stadt-und Kreissportbünde den Vereinen weitere hilfreiche Informationen. Fragt gerne dort Eure Ansprechpartner.
Weitere Fragen könnt ihr natürlich jederzeit auch gerne an uns richten unter: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Viele weitere Infos sind aber auch schon unserem ersten Teil Wiedereinstieg in unseren Sportvereinen zu entnehmen.
Aktualisierung vom 20.05.2020
Da die Coronaschutzverordnung in NRW häufig aktualisiert wird, stellen wir an dieser Stelle ab sofort die jeweils gültige Fassung zur Verfügung. Wir bitten diese Fassung zu beachten und weisen darauf hin, dass andere Fassungen damit ihre Gültigkeit verlieren. Sollte es zu weitreichenden Veränderungen für den Sport kommen, werden wir natürlich darüber hinaus berichten:
Wiedereinstieg in unseren Sportvereinen
Aktuelle Corona-Schutzverordnung des Landes NRW lässt Vereinssport ab heute wieder zu
Die neue Coronaschutz-Verordnung für das Land NRW, auf die so viele Sportvereine und ihre Mitglieder gewartet haben, ist nun online. Seit Mitte März waren die Bootshäuser geschlossen, Trainingsbetrieb und Versammlungen jeglicher Art nicht mehr möglich.
Jetzt sind einige Lockerungen vorgenommen worden und der Sportbetrieb kann schrittweise in allen unseren Vereinen (Freizeit- und Leistungssport) wieder losgehen. Der Mindestabstand von 1,5 - 2 m wird uns ebenso zunächst begleiten wie weitreichende Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen.
Absatz 4 des § 4 der neuen Verordnung lautet wie folgt:
"Ausgenommen von Absatz 1 sind der Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen sowie im öffentlichen Raum, wenn dieser kontaktfrei durchgeführt wird, geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) sichergestellt sind. Die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer sind bis auf weiteres untersagt; bei Kindern unter 12 Jahren ist das Betreten der Sportanlage durch jeweils eine erwachsene Begleitperson zulässig."
Darüber hinaus wird es in den nächsten Wochen zu weiteren Lockerungen kommen, die die Landesregierung bereits vorgestellt hat. Der weitere Wiedereinstieg ist beim LSB nachzulesen.
Für unsere Vereine haben wir hier im Folgenden die Vorgaben und Tipps gesammelt, die DOSB, LSB und DKV für die Vereine bereithalten. Teilweise wird es noch zu Aktualisierungen und Ergänzungen kommen, diese werden wir natürlich hinzufügen (siehe hierzu: Wiedereinstieg in unseren Sportvereinen - Teil 2).
Konzept zur Wiederaufnahme des Sportbetriebs des DKV:
Der DKV hat als einer der Spitzensportverbände ein Konzept erarbeitet, wie die Vereinsarbeit wiederaufgenommen werden kann. Anpassungen sind hier je nach Bundesland ev. von Nöten. Wir weisen darauf hin, dass bei der Umsetzung die Vorgaben aus NRW und des jeweiligen Landkreises zu beachten sind.
Der Link zu den "Übergangsregeln zur Wiederaufnahme des öffentlichen Sportbetriebs in den Vereinen im Kanusport" des DKV ist hier zu finden.
Nicht alle beschriebenen Bereiche sind schon nach derzeitiger Erlasslage in NRW durchführbar. Außerdem obliegt es natürlich dem Verein, die Verantwortung für seine Mitglieder zu übernehmen und ev. speziell auf das Vereinsgelände angepasste Vorgaben von sich aus zu erstellen.
In NRW ist u.a. die Nutzung von Dusch- und Waschräumen untersagt, Toilettenräume/Sanitäranlagen gehören ausdrücklich zum Hygienekonzept (bitte Wegweiser für Vereine unten beachten). Da im weiteren Verlauf der Lockerungen auch mit einer Öffnung der Duschen zu rechnen ist, weisen wir noch einmal auf die Gefahr durch Legionellen hin: Legionellengefahr bei längerer Schließung der Bootshäuser.
Spezielle Tipps für Vereine hat der LSB zusammengestellt: Wegweiser für Vereine, Leitfaden für Übungsleiter*innen und Trainer*innen. Diese werden laufend aktualisiert: VIBBS
Auch bezüglich der Haftung für Vorstände in Vereinen hat der LSB wichtige Infos hinterlegt: FAQ´s LSB NRW.
Leitplanken des DOSB:
Bei Fragen stehen wir Euch selbstverständlich gerne zur Verfügung. Bitte per Email an die Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.
Wieder-Aufnahme des vereinsbasierten Sports mit neuen Fair play-Regeln
Gemeinsam für den Sport
Viele „Parteien“ tauschen sich über schrittweise Wiederaufnahme des Sports aus
Wie berichtet gelten die Einschränkungen des Sportwesens auch nach dem letzten Erlass der NRW-Landesregierung weiterhin für unsere Vereine und alle ihre Mitglieder. Gemeinsame Trainingseinheiten sind ebenso verboten wie generelle Zusammenkünfte in Vereinen. Bis zum 03. Mai ist dies zunächst festgelegt, ob es danach zu weitreichenden Änderungen kommen kann, wird nicht zuletzt von den Zahlen der Neuinfizierten mit dem Corona-Virus abhängen und damit entscheidend von uns allen und wie wir im täglichen Leben ganz persönlich mit den Empfehlungen im Rahmen der Corona-Pandemie umgehen.
Solidarisch zeigt sich in diesen Tagen der Sport in seiner Gesamtheit, nichts desto trotz sind aber die Sport-Organisationen schon jetzt damit beschäftigt, wie man zukünftig mit einer verantwortungsbewussten Öffnung des vereinsbasierten Sporttreibens umgehen kann.
Der DOSB hat hierzu 10 Leitplanken entwickelt, sie sind in der Grafik abgebildet und zum Nachlesen noch einmal im unten stehenden Download verfügbar.
Die dazugehörende Pressemitteilung ist hier zu finden.
Grafik: www.dosb.de
Auch unsere Landesregierung mit der Staatssekretärin für Sport und Ehrenamt, Andrea Milz, steht in Abstimmung mit unserem Landessportbund NRW im Austausch mit den anderen Bundesländern und der Bundesregierung, um die schrittweise Wiederaufnahme des Sports auszugestalten. Aus dem ServiceCenter der Landesregierung erhielten wir folgende Stellungnahme, die deutlich macht, dass die Sportministerkonferenz bereits zu dem Thema beratschlagt hat und im ständigen Kontakt ist:
„Mit den anderen Ländern in Deutschland beobachten wir täglich die Entwicklung der aktuellen Lage: So hat die Sportministerkonferenz (SMK) am 20. April gemeinsam mit dem Bundesministerium des Innern und dem Deutschen Olympischen Sportbund über Perspektiven zur Wiederaufnahme des Sports und einen stufenweisen Wiedereinstieg in den Trainings- und Wettkampfbetrieb im Rahmen der Corona-Pandemie-Strategie beraten:
In einem ersten Schritt soll im Breiten- und Freizeitsport – gleichermaßen für alle Sportarten – der Trainingsbetrieb wieder erlaubt werden, sofern die Sportangebote an der „frischen Luft“ stattfinden, also im öffentlichen Raum oder auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen.
Der Wettkampfbetrieb, ohne Zuschauer, wird erst zu einem späteren Zeitpunkt wiederaufgenommen, und auch nur dann, wenn die Einhaltung von notwendigen Hygiene- und Abstandsregeln gesichert werden kann.
Zu einer abschließenden Einigung ist es aber noch nicht gekommen. In den nächsten Tagen wird die SMK einen Beschluss fassen, der rechtzeitig vor der nächsten Gesprächsrunde der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten vorliegen und eingebracht werden wird. Die Länder und der Bund werden sich Ende April 2020 wieder austauschen. Wir hoffen sehr, dass danach erste Lockerungen der Beschränkungsmaßnahmen im Sport erfolgen können.“
Bis dahin heißt es für uns alle im Sinne der Gemeinschaft #stayathome und bleibt gesund!
Wir halten Euch gerne an dieser Stelle auf dem Laufenden: #Corona-Virus.
Individueller Kanusport in NRW
Landesregierung bestätigt Ausübung von privatem, individuellen Kanusport
Aktualisiert am 20.04.2020
Der Kanu-Verband NRW und seine Bezirke, aber auch viele Vereinssportler, haben mittlerweile bei verschiedenen NRW-Landesbehörden nachgefragt, ob das private, individuelle Kanufahren so wie das Radfahren oder Joggen auf Uferwegen trotz Coronaerlass zulässig ist. Inzwischen liegen uns von vier Landesbehörden dazu einhellige Informationen vor. Die Bezirksregierung Düsseldorf, die Wasserschutzpolizei, die Landespolizei NRW und die Stabsstelle "Corona" des NRW-Gesundheitsministeriums stellen unisono fest, dass individuelle, private Bootsfahrten auf öffentlichen Gewässern durch den Coronaerlass nicht untersagt werden, solange Kontaktabstände und Hygienevorschriften eingehalten werden. Auch von den Wasserverbänden in NRW sind uns keine Verbote bezüglich der Befahrung der Talsperren bekannt.
Die ausdrückliche Frage eines Kanusportlers, ob er sein Boot aus dem Clubhaus nehmen dürfe, um es über den Vereinssteg ins Wasser zu setzen, um dort zu paddeln, wurde mit dem nachfolgenden Schreiben aus dem Ministerium positiv beantwortet:
"Sehr geehrter Herr ...,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die mir zur Bearbeitung weitergeleitet wurde.
Nach unserer internen Abstimmung halten wir die von Ihnen begehrte individuelle Ausübung des Kanusports unter den von Ihnen beschriebenen Bedingungen für zulässig. Dazu dürfte insbesondere die kontaktlose Inbetriebnahme des Bootes zählen. Vereinstreffen sind im Übrigen nach der von Ihnen zitierten Vorschrift des § 3 Abs. 2 CoronaSchVO untersagt.
Mit freundlichen Grüßen
... (Gast) - Richterin am Verwaltungsgericht -
Stabsstelle Corona
Juristische Fragestellungen, Öffentliches Leben, Coronschutzverordnung, Erlasse
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen“
Wir müssen jedoch darauf hinweisen, dass die Stadt Essen weiterhin auf der Ruhr, auf dem Baldeneysee und auf dem Rhein-Herne-Kanal anders als in den Feststellungen der Landesbehörden jeglichen Wassersport untersagt (Aktualisierung zu unserem Beitrag vom 09.04. Link Artikel).
Uns ist nicht bekannt, ob auch andere Kommunen in NRW zusätzliche Einschränkungen beschlossen haben. Daher bitten wir darum, sich jeweils vor Ort zu erkundigen, ob es lokale Zusatzregelungen gibt.
Verordnung zum Schutz vor dem Corona-Virus
Weitere Maßnahmen im Kampf gegen die Coronavirus-Pandemie
Pressemitteilung und neue Verordnung der Landesregierung NRW
Mit heutigem Tag, 17.04.2020, informiert die Landesregierung über die Verlängerungen und Veränderungen für die Bürger des Landes NRW in Bezug auf die Corona-Pandemie. Weitere Maßnahmen zum Umgang hiermit sind mit der neuen Verordnung, die ab dem 20. April in Kraf tritt, beschlossen worden.
Die teilweise neue Regelungen betreffen aber in keinster Weise das bisher geltende Kontaktverbot oder den generellen Sportbetrieb. Dieser sowie alle Zusammenkünfte in Sportvereinen bleiben leider verboten.
Die Verordnung gilt zunächst bis zum 03. Mai 2020 und ist hier nachzulesen (ebenso die neueste Fassung, die ab dem 27.04. in NRW gilt: Land NRW, aber ebenso keine Änderung im Sportbereich nach sich gezogen hat).
Aus der Pressemitteilung der Landesregierung:
"Das Landeskabinett hat am Donnerstag, 16. April 2020, weitere Maßnahmen zum Umgang mit der Coronavirus-Pandemie beschlossen. Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann hat die Änderung der Coronaschutzverordnung unterschrieben, die ab dem 20. April in Kraft tritt.
Ministerpräsident Armin Laschet: „Bund und Länder haben sich am Mittwoch gemeinsam auf einen Weg in eine verantwortungsvolle Normalität geeinigt. Dass wir diese ersten Schritte jetzt gehen können, verdanken wir in erster Linie den Bürgerinnen und Bürgern: Jeder Einzelne hat durch sein persönliches Verhalten, durch das Einhalten von Regeln, durch den schmerzhaften Verzicht auf soziale Kontakte dazu beigetragen, dass die Ausbreitung des Coronavirus verlangsamt wurde. Dieser starke Zusammenhalt in unserer Gesellschaft beeindruckt mich und ich möchte mich dafür von Herzen bedanken. Jetzt gilt es, die erreichten Erfolge bei der Eindämmung der Pandemie beizubehalten und gleichzeitig verantwortungsvolle und konzentrierte Schritte zu gehen, um das öffentliche Leben langsam wieder entstehen zu lassen. Abstand und Schutz werden weiterhin Maßstab und Regel unseres Alltags bleiben.“
Wo gibt es rechtliche Infos für Vereine?
LSB und DOSB Führungsakademie informieren
Vereinsrecht zu Zeiten der Corona-Pandemie
Noch immer erreichen uns alle täglich eine Vielzahl von neuen Informationen zum Thema "Corona". Die Themen können unsere Vereine auf unterschiedliche Art betreffen und sind oftmals neu für die zuständigen Ehrenamtlichen. Kreativ gehen viele unserer Vereine mit den Einschränkungen um und bieten beispielsweise neue, virtuelle Angebote an. Dazu kommen abgesagte Veranstaltungen oder mögliche Anträge für Soforthilfen. Unter dem # "Corona-Virus" stellen wir alle wichtigen Neuigkeiten zeitnah zur Verfügung.
Für den richtigen Überblick speziell bei rechtlichen Infos empfehlen wir die FAQ´s, die der LSB - Corona auf seinen Seiten zusammengestellt hat. Hier werden die wichtigsten Fragen der Sportvereine gesammelt und beantwortet, zudem gibt es zahlreiche weiterführende Links.
Darüber hinaus gibt es eine neue Broschüre der DOSB Führungsakademie. Hier werden u.a. Themen wie
- Handlungsfähigkeit des Vorstands
- Durchführung von (virtuellen) Mitgliederversammlungen
- Beschlussfassung der Mitglieder im Umlaufverfahren ohne MV
- Durchführung von Vorstandssitzungen oder
- Absagen von Veranstaltungen
- Kurzarbeitergeld
- Versicherungsfragen behandelt.
Die Broschüre kann für 12,50 Euro direkt online bestellt werden. Hier gibt es den Link zur Homepage der DOSB Führungsakademie.
Privates Paddeln auf öffentlichen Gewässern vs. Sportstättennutzung
Stellungnahme der Bezirksregierung zur Anfrage des KV NRW
Öffentliche Gewässer sind keine Sportstätten im Sinne der Corona-Verordnung - Kontaktverbot aber dringend einzuhalten
Die Bezirksregiegierung Düsseldorf hat uns bestätigt, dass das individuelle Paddeln auf öffentlichen Gewässern nach wie vor erlaubt ist. Natürlich ist auch hier die dringende Einhaltung des Kontaktverbotes zu beachten. Dies gilt beispielsweise auch für Fahrten auf der Ruhr von Bochum bis Mülheim, auf denen der Baldeneysee durchfahren wird. Die Einschränkungen der Stadt Essen können sich nur auf die städtischen, vereinseigenen und sonstigen Sportanlagen am Baldeneysee beziehen und darauf, dass Vereinssport auf dem See aktuell nicht zulässig ist. Bitte hier unseren neuen Artikel vom 20.04.2020 beachten.
Den gesamten Wortlaut der Bezirksregierung Düsseldorf haben wir hier abgedruckt:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
die Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen verbietet in § 3 jeglichen Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen bzw. als Angebot von Freizeitaktivitäten sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen.
Öffentliche Gewässer sind keine „Freizeit- und Sportanlagen“ im Sinne des §3 CoronaSchVO.
Die rein individuelle Nutzung von Booten (nicht vereinsgebunden, keine Vereinsanlagen betroffen) ist zulässig. Die Einschränkungen des § 12 Coronaschutzverordnung sind auch hier zu beachten, d. h. das Boot darf nicht mit mehr als zwei Personen oder ausschließlich mit den nächsten Familienangehörigen / in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen besetzt sein.
Das entbindet jedoch nicht von der Beachtung weitergehender Anordnungen/Sperrungen der örtlichen Ordnungsbehörde nach § 13 Satz 2 CoronaSchVO."
Bezüglich der Nutzung von Sportstätten gibt es derzeit noch keine weitreichenden Änderungen, der LSB weist noch einmal auf die aktuelle Situation hin:
"Ausnahmegenehmigungen für den Sportbetrieb:
Die Coronaschutzverordnung des Landes setzt einen engen Rahmen, nach dem die (ausschließlich unmittelbar zuständigen) lokalen Behörden entscheiden. Die Verordnung lautet im entsprechenden Absatz: „Untersagt sind jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können Ausnahmen für das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten zulassen.“ Nur an den letztgenannten Bundesstützpunkten ist demnach (und das unter strengen Auflagen) ein Training möglich, das sich derzeit auf Olympiakader und Perspektivkader nach Definition des DOSB beschränkt."
Der LSB informiert: Neue Gelder vom Land NRW für unsere Vereine
Soforthilfeprogramm für Vereine und weitere Gelder für Übungsleiter
Im heute verschickten Anschreiben des LSB weist dieser auf weitere Hilfsleistungen für unsere Vereine hin. Es gibt weitere Details zur 10-Milionen-Euro Soforthilfe, zur Aufstockung der Übungsleiterförderung und zur allgemeinen Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige.
Ihr findet sowohl hier eine Übersicht als auch in den jeweils schon eingestellten Artikeln zum Thema:
Soforthilfeprogramm des Landes NRW für Sportvereine (10 Millionen Euro)
Geholfen werden soll Sportvereinen, denen durch die Coronakrise aktuell eine Zahlungsunfähigkeit droht. Anträge können ausschließlich online ab dem 15.04.2020 bis zum 15.05.2020 im Förderportal des Landessportbundes NRW https://foerderportal.lsb-nrw.de/startseite gestellt werden. Hinweise zum Verfahren werden ab dem 09.04.2020 auf der Website des Landessportbundes NRW https://www.lsb.nrw/ veröffentlicht. Vereine müssen dabei detaillierte Angaben zu ihrer Einnahme- und Ausgabesituation machen. Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von 60 Prozent des nachgewiesenen Fehlbedarfs. Die Höchstförderung beträgt 50.000,- Euro.
Erhöhte Übungsleiterförderung (3 Millionen Euro)
Das mit 7,56 Millionen Euro ausgestattete Programm zur Förderung der Übungsarbeit in den Sportvereinen („Übungsleiterförderung“), das regelmäßig von 7000 bis 8000 Vereinen in Anspruch genommen wird, wird angesichts der Coronakrise von der Staatskanzlei um 3 Millionen Euro bzw. rund 40 Prozent aufgestockt. Damit soll die Bindung der für den Vereinsbetrieb unerlässlichen (auch nebenberuflich oder als Honorarkräfte tätigen) Übungsleiter*innen unterstützt werden. Ein Vorziehen der Auszahlung (normaler Auszahlungstermin ist Oktober/ November) auf den Sommer wird angestrebt.
Anträge sind online über das Förderporttal des Landessportbundes NRW unter https://foerderportal.lsb-nrw.de/startseite möglich. Ein entsprechendes Vereinsmailing wird der LSB morgen versenden und bittet vorab darum, unsere Vereine zu informieren.
Unverändert ist außerdem eine Beteiligung von Vereinen, Bünden und Verbänden an folgenden Programmen möglich:
Soforthilfeprogramm des Bundes
Das am 27. März 2020 auf der Website des MWIDE https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020 gestartete Soforthilfeprogramm für Kleinunternehmen und Soloselbständigesteht auch Sportvereinen grundsätzlich offen, wenn sie unternehmerisch tätig sind. Auch selbständige Übungsleiter*innen/Trainer*innen können bei Vorliegen der Voraussetzungen Anträge stellen. Genaueres ergibt sich aus den auf der Website des MWIDE veröffentlichten Informationen. Antragstellungen sind ausschließlich online möglich und können bis zum 31.05.2020 gestellt werden. Die Pauschalzuschüsse betragen 9.000,- bis 25.000,- Euro.
Aktuell gibt es hier eine neue Entwicklung (09.04.2020):
Antragsstellungen sind nach wie vor möglich, eine Auszahlung der Soforthilfe ist derzeit gestoppt.
Das NRW-Wirtschaftsministerium informiert:
Die Zahlung der NRW-Soforthilfe 2020 für Solo-Selbstständige und Kleinstbetriebe wird vorerst gestoppt. Das entschied das Wirtschaftsministerium (MWIDE) in Abstimmung mit dem Landeskriminalamt am Mittwochabend. Nach ersten Hinweisen auf Fake-Webseiten, die in Suchergebnissen prominent platziert waren, hatte das MWIDE am Dienstag Strafanzeige wegen Betrugs erstattet.
Das LKA hatte daraufhin mit der Zentral- und Ansprechstelle für Cyberkriminalität die Ermittlungen aufgenommen und das Ministerium gestern Abend über erste Ergebnisse informiert. Demnach haben Betreiber mit gefälschten Antragsformularen Daten abgefischt und diese mutmaßlich für kriminelle Machenschaften genutzt. Daraufhin hatte das Land die Bezirksregierungen angewiesen, die weitere Auszahlung der Gelder auszusetzen. In den kommenden Tagen wird die Ermittlergruppe ihre Recherchen fortsetzen, um betrügerische Anträge zu identifizieren.
Die Antragstellung ist davon nicht berührt: Kleinunternehmer und Selbstständige können weiterhin die NRW-Soforthilfe beantragen. Cyberexperten von Wirtschaftsministerium und LKA raten erneut dringend, dafür ausschließlich die offizielle Internetseite zu nutzen: https://soforthilfe-corona.nrw.de. Offizielle Webseiten des Landes enden stets auf der Endung „.nrw“ oder „.nrw.de“.
Antragsteller, die auf Ihre Überweisung warten, bitten wir um Verständnis und etwas Geduld. Das Ministerium wird zeitnah über die weitere Entwicklung informieren.
Weiteres Hilfsprogramm für Vereine in NRW angekündigt
Zehn Millionen Euro Hilfsprogramm für den Sport in NRW
01.04.2020 | Allgemein (LSB)
Ein wichtiges Zeichen für den Sport in Nordrhein-Westfalen: Das Land NRW hat mit einem Zehn Millionen Euro Hilfsprogramm nun auch gemeinnützige Sportvereine im Blick, die nicht unternehmerisch tätig sind.
In einer zweiten Videobotschaft informieren Sportstaatssekretärin Andrea Milz und Landessportbund-Präsident Stefan Klett über das vom Landtag NRW beschlossene Hilfsprogramm für den Sport in NRW in der Corona-Krise.
Darüber hinaus sagt die Sportstiftung NRW erfreulicherweise die finanzielle Förderung der olympischen und paralympischen Athlet*innen weiterhin bis zum Ende des Jahres zu. Für die paralympischen Trainer*innen, die ebenfalls von der Sportstiftung NRW gefördert werden, gilt dies sogar bis Ende 2021, über den olympischen Zyklus hinaus.
"Der Landessortbund hat zudem in Abstimmung mit der Landesregierung beschlossen, dass auch die Trainer*innen der olympischen Fachverbände über den olympischen Rhythmus hinaus - bis Ende 2021 - gefördert werden", so Stefan Klett.
Alle Infos sind nun hinzugefügt worden und sind ab dem 09.04. auf der Homepage des LSB nachzulesen:
Soforthilfeprogramm des Landes NRW für Sportvereine (10 Millionen Euro)
Geholfen werden soll Sportvereinen, denen durch die Coronakrise aktuell eine Zahlungsunfähigkeit droht. Anträge können ausschließlich online ab dem 15.04.2020 bis zum 15.05.2020 im Förderportal des Landessportbundes NRW https://foerderportal.lsb-nrw.de/startseite gestellt werden. Hinweise zum Verfahren werden ab dem 09.04.2020 auf der Website des LSB NRW veröffentlicht. Vereine müssen dabei detaillierte Angaben zu ihrer Einnahme- und Ausgabesituation machen. Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von 60 Prozent des nachgewiesenen Fehlbedarfs. Die Höchstförderung beträgt 50.000,- Euro.
Quelle: LSB NRW
Foto/Video: Andrea Bowinkelmann
Wanderfahrerabzeichen 2020
Coronavirus: Auszeichnungen im Freizeitsport
Der Freizeitsportausschuss des DKV hat darauf hingewiesen, dass es in diesem Jahr zu einer Neubeurteilung beim Wanderfahrerabzeichen kommen kann. Derzeit ist noch nicht vorhersehbar, welche Gemeinschaftsfahrten überhaupt durchgeführt werden können. Inwiefern die Auszeichnungsanforderungen jedoch angepasst werden, soll nicht vor Mai entschieden werden. Die gesamte Meldung vom DKV ist hier zu finden.
Wer sich in der "paddelfreien" Zeit z.B. mit dem elektronischen Fahrtenbuch beschäftigen möchte, findet alle wichtige Informationen unter www.kanu.de/Freizeitsport. Wer sich als eFB-Beauftragter seines Vereins anmelden möchte, muss seine Datenschutzerklärung direkt zum DKV schicken. Durch das Menü wird er bei der Anmeldung durchgeführt. Für die Freischaltung der NRW-Vereine ist bei uns auf der Geschäftsstelle Sandra Scholzen zuständig. Sie ist unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! bei Fragen erreichbar.
Alle Termine in den Bezirken und Fachsparten bis zum 30.06. abgesagt
Bezirke und Fachsparten übernehmen die Empfehlungen der Präsidien im Zuge der Corona-Pandemie
Die Empfehlungen des DKV-Präsidiums und des NRW-Präsidiums sind geschlossen von den Bezirken in NRW und den Fachsparten übernommen worden. Im Interesse der Gesundheit der Sportler und im Interesse der Planungssicherheit der Ausrichter sind alle Veranstaltungen in NRW vorerst bis zum 30. Juni 2020 abgesagt.
Die Termindatenbank ist deshalb erst wieder ab dem 01. Juli gefüllt. Verschiebungen von Terminen werden gerne hier wieder eingestellt. Wir bitten um Zusendung unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.
Sollte sich von behörderliche Seite im positiven Sinne eine Änderung im Umgang mit dem Corona-Virus ergeben, könnte es natürlich im Einzelfall zu einer Aufhebung der Absage kommen. Dies betrifft voraussichtlich am ehesten die kleineren Angebote.
Bleibt alle gesund und bleibt Zuhause!
Soforthilfen in NRW auch für unsere Vereine möglich
DOSB weist auf Antragsmöglichkeiten für Sportvereine hin
In NRW wird am 27.03. das elektronische Antragverfahren gestartet
In einem Schreiben an alle Mitgliedsorganisationen weist der DOSB darauf hin, dass ein im Bundestag beschlossenes Gesetz schnell umgesetzt werden soll. Das Soforthilfepaket für "Kleinstunternehmen und Soloselbstständige" hat ein Gesamtvolumen von derzeit 50 Mrd. €. In NRW sind die Durchführungsbestimmungen bereits erarbeitet worden. Hier werden ausdrücklich auch Sportvereine (die in Folge der Corona-Pandemie in eine existenzbedrohende Wirtschaftslage und/oder in Liquiditätsprobleme geraten sind) als antragsberechtigt und förderfähig eingestuft. Die Soforthilfen können online beantragt werden. Am heutigen Mittag, 27.03.2020, wird das elektronische Antragsverfahren gestartet.
"Den Antrag stellen dürfen gemeinnützige Unternehmen, die unternehmerisch tätig sind. Dies umfasst auch entsprechende Vereine, wenn sie sich zwar wirtschaftlich betätigen, aber eine gemeinnützige Tätigkeit im Vordergrund steht (BGH, Beschl. V. 16.5.2017, Az. II ZB /716)."
Weitere Erklärungen und das Antragsverfahren sind umfangreich auf der Seite des Landes NRW und hier in der aktuellen Pressemitteilung zu finden: Rettungsschirm auch offen für Übungsleiter und Sportvereine.
Aktuell hat der LSB am 08.04. noch einmal auf die Aufstockung für die Übungsleiterförderung hingewiesen und auf das laufendene Antragsverfahren der Soforthilfen des Bundes:
Erhöhte Übungsleiterförderung (3 Millionen Euro)
Das mit 7,56 Millionen Euro ausgestattete Programm zur Förderung der Übungsarbeit in den Sportvereinen („Übungsleiterförderung“), das regelmäßig von 7000 bis 8000 Vereinen in Anspruch genommen wird, wird angesichts der Coronakrise von der Staatskanzlei um 3 Millionen Euro bzw. rund 40 Prozent aufgestockt. Damit soll die Bindung der für den Vereinsbetrieb unerlässlichen (auch nebenberuflich oder als Honorarkräfte tätigen) Übungsleiter*innen unterstützt werden. Ein Vorziehen der Auszahlung (normaler Auszahlungstermin ist Oktober/ November) auf den Sommer wird angestrebt.
Anträge sind online über das Förderporttal des Landessportbundes NRW unter https://foerderportal.lsb-nrw.de/startseite möglich. Ein entsprechendes Vereinsmailing wird der LSB morgen versenden und bittet vorab darum, unsere Vereine zu informieren.
Unverändert ist außerdem eine Beteiligung von Vereinen, Bünden und Verbänden an folgenden Programmen möglich:
Soforthilfeprogramm des Bundes
Das am 27. März 2020 auf der Website des MWIDE https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020 gestartete Soforthilfeprogramm für Kleinunternehmen und Soloselbständigesteht auch Sportvereinen grundsätzlich offen, wenn sie unternehmerisch tätig sind. Auch selbständige Übungsleiter*innen/Trainer*innen können bei Vorliegen der Voraussetzungen Anträge stellen. Genaueres ergibt sich aus den auf der Website des MWIDE veröffentlichten Informationen. Antragstellungen sind ausschließlich online möglich und können bis zum 31.05.2020 gestellt werden. Die Pauschalzuschüsse betragen 9.000,- bis 25.000,- Euro.
Aktuell gibt es hier eine neue Entwicklung (09.04.2020):
Antragsstellungen sind nach wie vor möglich, eine Auszahlung der Soforthilfe ist derzeit gestoppt.
Das NRW-Wirtschaftsministerium informiert:
Die Zahlung der NRW-Soforthilfe 2020 für Solo-Selbstständige und Kleinstbetriebe wird vorerst gestoppt. Das entschied das Wirtschaftsministerium (MWIDE) in Abstimmung mit dem Landeskriminalamt am Mittwochabend. Nach ersten Hinweisen auf Fake-Webseiten, die in Suchergebnissen prominent platziert waren, hatte das MWIDE am Dienstag Strafanzeige wegen Betrugs erstattet.
Das LKA hatte daraufhin mit der Zentral- und Ansprechstelle für Cyberkriminalität die Ermittlungen aufgenommen und das Ministerium gestern Abend über erste Ergebnisse informiert. Demnach haben Betreiber mit gefälschten Antragsformularen Daten abgefischt und diese mutmaßlich für kriminelle Machenschaften genutzt. Daraufhin hatte das Land die Bezirksregierungen angewiesen, die weitere Auszahlung der Gelder auszusetzen. In den kommenden Tagen wird die Ermittlergruppe ihre Recherchen fortsetzen, um betrügerische Anträge zu identifizieren.
Die Antragstellung ist davon nicht berührt: Kleinunternehmer und Selbstständige können weiterhin die NRW-Soforthilfe beantragen. Cyberexperten von Wirtschaftsministerium und LKA raten erneut dringend, dafür ausschließlich die offizielle Internetseite zu nutzen: https://soforthilfe-corona.nrw.de. Offizielle Webseiten des Landes enden stets auf der Endung „.nrw“ oder „.nrw.de“.
Antragsteller, die auf Ihre Überweisung warten, bitten wir um Verständnis und etwas Geduld. Das Ministerium wird zeitnah über die weitere Entwicklung informieren.
Das vollständige Anschreiben des DOSB haben wir hier zum Download hinterlegt:
Legionellengefahr bei längerer Schließung der Bootshäuser beachten
Deutscher Verein der qualifizierten Sachverständigen für Trinkwasserhygiene e.V. informiert über Gefahren
In seinem Anschreiben geht der Sachverständigenverein auf die Gefahren bei länger nicht genutzen Trinkwasserleitungen ein. Ebenso gibt es Hinweise, was in einem bestimmten Zeitfenster möglich ist.
Ausführliche Informationen stellen wir hier unseren Vereinen im Download zur Verfügung:
KV NRW-Präsidium schließt sich den Empfehlungen des DKV an
Empfehlung: Kanusportveranstaltungen in NRW bis zum 30.06.2020 absagen
Auf der Videokonferenz des Präsidiums des Kanu-Verband NRW wurde gestern, am 24.03.2020, beschlossen, den neuen Empfehlungen des DKV-Präsidiums bis auf Weiteres zu folgen. Im Interesse der Gesundheit der Sportler und im Interesse der Planungssicherheit der Ausrichter wird empfohlen, alle Veranstaltungen bis zum 30. Juni 2020 abzusagen.
Die ausführliche Presseinformation des DKV ist hier nachzulesen.
Geschäftsstelle des KV NRW vorübergehend nicht besetzt
Geschäftsstelle bleibt momentan geschlossen
Angesichts der aktuellen Entwicklungen der Corona-Krise und der Maßnahmen zur Verlangsamung der Ausbreitung des Virus bleibt unsere Geschäftsstelle, einschließlich der Kanuschule NRW, bis auf Weiteres geschlossen. Natürlich stehen wir jederzeit für alle Fragen und Informationen per Email zur Verfügung.
Sie erreichen unsere Mitarbeiter über die bekannten Email-Adressen, die auch hier nachzulesen sind.
Bleiben Sie gesund und bleiben Sie Zuhause!
Empfehlungen zum Umgang mit dem Corona-Virus
Immer aktuelle Themen rund um die Corona-Pandemie findet Ihr auf unserer Startseite unter #Corona-Virus. Dort halten wir Euch auf dem Laufenden, was es zu beachten gilt.
Aktuelles vom 20.04.2020
Das Land NRW hat eine neue Verordnung mit Wirkung heute verabschiedet. Einzelne Einschränkungen sind in geringem Maße zurückgenommen worden. Die teilweise neue Regelungen betreffen aber in keinster Weise das bisher geltende Kontaktverbot oder den generellen Sportbetrieb. Dieser sowie alle Zusammenkünfte in Sportvereinen bleiben leider verboten.
Die Verordnung gilt zunächst bis zum 03. Mai 2020 und ist hier nachzulesen.
Unseren gesamten Artikel könnt Ihr hier nachlesen: Verordnung Land NRW ab 20.04.
Aktuelles vom 16.03.2020 - 12.00 Uhr
Aktualisierung der Handlungsempfehlungen zum Corona-Virus
Neue Erlasslage gilt zunächst bis zum 19.04.2020
Aufgrund der aktualisierten Erlasslage durch die NRW-Landesregierung zum Sportbetrieb müssen wir unsere Empfehlungen vom 13. März 2020 zum Umgang mit dem Corona-Virus korrigieren. Nicht nur alle Veranstaltungen, Wettkämpfe, Lehrgänge und Ausbildungen müssen abgesagt werden, auch der Trainingsbetrieb und alle anderen Zusammenkünfte im Verein bzw. im Verband werden untersagt. Betroffen ist nicht allein das Training in geschlossenen Räumen, sondern auch das Wassertraining ist komplett abzusetzen.
Auch unsere Trainingszentren in Hohenlimburg, Duisburg und Essen sind seit dem Wochenende geschlossen, so dass selbst unsere Kadersportler hier nicht mehr trainieren dürfen.
Wir bitten alle Vereine, den oben zitierten Erlass der Landesregierung zu beachten. Nachzulesen ist er hier: Pressemitteilung Landesregierung NRW.
Neu eingerichtet hat die Landesregierung eine eigene Homepage zum Corona-Virus in NRW: www.land.nrw.de.
13.03.2020
Eine Reihe von Kanusportveranstaltungen in NRW wurde bereits in den vergangenen Tagen wegen der Ausbreitung des Corona-Virus abgesagt. Die Entscheidung darüber wurde zum Schutz der Gesundheit aller Beteiligten unter Beachtung der Vorgaben der zuständigen Behörden vor Ort vom jeweiligen Ausrichter getroffen.
Unsere Dachorganisationen LSB und DOSB geben regelmäßig die Empfehlungen bzw. Erlasse von Landes- und Bundesregierung sowie vom Robert-Koch-Institut weiter, die unter den nachfolgenden Links nachzulesen sind:
LSB NRW
DOSB
Robert-Koch-Institut.
Dazu hat der LSB nun relevante FAQ´s zum Thema zusammengestellt. Sie geben Antworten auf die wichtigsten Fragen der Vereine: VIBSS - Coronavirus.
Aktuell ist am 19.03. nun die FAQ-Liste zum Thema "Kurzarbeit - insbesondere im Sportverein" hinzugekommen: FAQ´s Kurzarbeit.
Das Präsidium des Deutschen Kanu-Verbandes hat heute unter Beachtung der aktuellen Entwicklungen nachfolgende konkrete Empfehlungen für den Kanusport veröffentlicht. Diesen Empfehlungen schließt sich der Kanu-Verband NRW uneingeschränkt an. Wir bitten unsere Mitgliedsvereine, unsere Bezirke und Fachsparten unter Beachtung der behördlichen Vorgaben vor Ort diesen Empfehlungen zu folgen.
Empfehlungen des DKV-Präsidiums vom 13.03.2020
1. Wir empfehlen allen Vereinen, vorläufig bis einschließlich Ostern den Wettkampfbetrieb einzustellen. Darunter fallen alle geplanten Regatten auf Vereinsebene, Athletik- oder andere Wettkämpfe in Vereinen oder auf Landes- und Bundesebene.
2. Wir empfehlen, alle geplanten Gemeinschaftsfahrten oder Unternehmungen zunächst bis einschließlich Ostermontag (13. April) abzusagen.
3. Wir empfehlen, die Gremienarbeit auf Vereinsebene, Landesebene und Bundesebene insofern vorerst bis Ostermontag einzustellen, dass keine Präsenzveranstaltungen, Vorstandssitzungen oder ähnliche Gremiensitzungen abgehalten werden. Stattdessen soll ein notwendiger Austausch ausschließlich im Rahmen von Telefonkonferenzen oder Onlinekonferenzen erfolgen.
4. Wir empfehlen allen Vereinen, zunächst bis einschließlich Ostermontag auf Trainingseinheiten in geschlossenen Räumen auf engem Raum zu verzichten. Dies betrifft insbesondere Training in Krafträumen und Turnhallen. Training sollte ausschließlich im Freien in kleinen Gruppen unter Verzicht auf Körperkontakt erfolgen. Hier bitte die neuen Handlungsempfehlungen (oben) beachten.
5. Wir empfehlen allen Vereinen, vorerst keine Trainingslager im Ausland durchzuführen und von Gemeinschaftsfahrten ins Ausland abzusehen.
6. Wir empfehlen unseren Vereinen folgende Hygienemaßnahmen:
Der DKV empfiehlt die Einhaltung folgender Hygienemaßnahmen in unseren Bootshäusern zu gewährleisten:
• Aushang der Infobögen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA) zur hygienischen Händewaschung an allen Handwaschplätzen (Details auf der BzgA-Website: www.infektionsschutz.de)
• Durchgehende Sicherstellung der Nachfüllung von Seifenspendern und Einmalhandtüchern an allen Handwaschplätzen
• Bereitstellung von Handdesinfektionsmittelspendern an zentralen Punkten sowie an Handwaschplätzen (unter strikter Beachtung von Brandschutz- und Fluchtwegauflagen)
• Durchgehende Sicherstellung und Intensivierung der Flächen- und Raumreinigung (insbesondere alle Handkontaktpunkte wie Türklinken)
• Ggf. durchgehende Sicherstellung der maschinellen Aufbereitung von Mehrweggeschirr (insbesondere Trinkbehältern), ansonsten wird Einweggeschirr empfohlen
• Verzicht auf den Verkauf offener Getränke
• Eine dem Infektionsrisiko angemessene Belüftung des Bootshauses