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Neue, verschlankte Coronaschutzverordnung gilt ab dem 20.08.2021

Heute tritt die nächste CoronaSchVO in Kraft
3-G-Regel steht im Mittelpunkt

Foto Land NRW Kinder Testungen
Foto: Land NRW

Zu den neuen Regelungen bezüglich der Coronaschutzverordnung, die nun auf acht Seiten gekürzt wurde, hat der LSB wie gewohnt alles zusammengefasst. Diverse Detailfragen sind am besten über die bestehenden und angepassten FAQ´s auf der VIBSS-Seite des LSB zu klären.

Den gesamten Text des LSB (mit kleinen Anmerkungen) gibt es hier:

"Heute informieren wir Sie über die neue, ab dem 20.08.2021 geltende CoronaSchVO. Sie ermöglicht künftig einen weitgehend normalen Vereinssportbetrieb mit wenigen Einschränkungen. Die Verordnung sieht nur noch zwei unterschiedliche Inzidenzstufen vor (unter 35 oder ab 35; ab dem 20.08.2021 wird sich das Land NRW voraussichtlich (wurde so bestätigt, Anmerkung) insgesamt in der Inzidenzstufe ab 35 befinden). Eine klare Leitlinie ist, dass der Zugang zum aktiven Sporttreiben im Innenbereich ab einer Inzidenz von 35 an die Voraussetzung „immunisiert oder getestet“ geknüpft wird.

I. Allgemeine Hinweise
• Unabhängig von der Inzidenz gelten die Regelungen der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregelungen“ zur CoronaSchVO.
• Demnach sind die AHA-Regeln in allen Lebensbereichen verpflichtend anzuwenden.


II. Sportbetrieb
Sportbetrieb meint hier das aktive Sporttreiben in Form von Trainings-, Kurs- und Wettkampfbetrieb, Veranstaltungen, Versammlungen, Bildungsangebote etc..

II. a) Inzidenz unter 35 landesweit und Kreis/Stadt
• Im Außenbereich: Keine Einschränkungen außer Maskenpflicht bei mehr als 2500 Zuschauern. Die Nutzung von Toiletten, Umkleiden etc. in Innenräumen ist zusätzlich möglich.
• Im Innenbereich: Bei Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmenden (inklusive Zuschauer) ist dem Gesundheitsamt ein Hygienekonzept vorzulegen. Finden mehrere Veranstaltungen in derselben Einrichtung statt (z.B. regelmäßiger Spielbetrieb mit Zuschauern in derselben Halle), ist die einmalige Vorlage ausreichend. Mehrere Nutzer derselben Einrichtung können ein gemeinsames Konzept einreichen. Achtung! Diese Beschränkung betrifft nur Veranstaltungen im engeren Sinne. Die bloße gleichzeitige Inanspruchnahme einer Sportanlage durch Sporttreibende ist keine solche Veranstaltung, die Durchführung eines geregelten Trainings-, Kurs- oder Wettkampfbetriebs (mit oder ohne Zuschauern) dagegen schon.

II. b) Inzidenz ab 35 landesweit und/oder Kreis/Stadt
• Im Außenbereich bis 2500 Personen (inkl. Zuschauer): Keine Einschränkungen. Die Nutzung von Toiletten, Umkleiden etc. in Innenräumen ist zusätzlich möglich.
• Im Außenbereich ab 2501 Personen (inkl. Zuschauer): Zugang ist auf Immunisierte und Getestete beschränkt. Dabei maximal 25000 Zuschauende (inkl. Immunisierte und Getestete), bei mehr als 5000 Zuschauenden nicht mehr als die Hälfte der regulären Kapazität der Anlage.
• Im Innenbereich: Zugang ist auf Immunisierte und Getestete beschränkt.

II. c) Immunisierte und Getestete, Zugangskontrollen
• Immunisierte Personen sind vollständig geimpfte oder genesene Personen. Getestete Personen sind solche mit einem bescheinigten negativen Ergebnis eines höchstens 48 Stunden alten Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests.
• Schulpflichtige Kinder und Jugendliche mit Schülerausweis (Konkretisierung Land NRW: Die Pflicht zur Vorlage des Schülerausweises gilt für Jugendliche ab 15 Jahren. Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren sind schulpflichtig - Anmerkung) gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Test getesteten Personen gleichgestellt.
• Die diesbezüglichen Nachweise sind beim Zutritt von den für die Einrichtungen bzw. das Angebot verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren.
• Bei Bildungsangeboten, Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit und Sportangeboten für Kinder und Jugendliche kann ein gemeinsamer, beaufsichtigter Selbsttest erfolgen. Bei Veranstaltungen über mehrere Tage mit einem festen Personenkreis genügen zwei Tests in der Woche.
• Bei Veranstaltungen im Freien, bei denen eine Zugangskontrolle nicht gewährleistet werden kann, ist es ausreichend, wenn in den Einladungen und durch Aushänge auf das Erfordernis „immunisiert oder getestet“ hingewiesen wird und dann stichprobenhafte Kontrollen durchgeführt werden.

Damit ist ein weiter Rahmen gesteckt, der hoffentlich dazu beitragen wird, den Vereinssport in NRW nach den in dieser Woche zu Ende gegangenen Sommerferien neu zu beleben. Wir bleiben aber auch hinsichtlich der finanziellen Unterstützung aktiv. So gehen wir davon aus, dass die Soforthilfe Sport nochmals verlängert werden wird, dieses Mal bis zum 31.12.2021; Näheres in Kürze. Darüber hinaus werden viele weitere gemeinsame Impulse von Verbänden, Bünden und Landessportbund nötig sein, um die Vereine auf ihrem Weg zurück in einen normalen Sportbetrieb zu unterstützen. Lassen Sie uns dazu weiter im Gespräch bleiben. Wir freuen uns darauf, Sie alle baldmöglichst auch wieder live zu sehen und verbleiben bis dahin."

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