Gemeinsam für den Sport
Viele „Parteien“ tauschen sich über schrittweise Wiederaufnahme des Sports aus
Wie berichtet gelten die Einschränkungen des Sportwesens auch nach dem letzten Erlass der NRW-Landesregierung weiterhin für unsere Vereine und alle ihre Mitglieder. Gemeinsame Trainingseinheiten sind ebenso verboten wie generelle Zusammenkünfte in Vereinen. Bis zum 03. Mai ist dies zunächst festgelegt, ob es danach zu weitreichenden Änderungen kommen kann, wird nicht zuletzt von den Zahlen der Neuinfizierten mit dem Corona-Virus abhängen und damit entscheidend von uns allen und wie wir im täglichen Leben ganz persönlich mit den Empfehlungen im Rahmen der Corona-Pandemie umgehen.
Solidarisch zeigt sich in diesen Tagen der Sport in seiner Gesamtheit, nichts desto trotz sind aber die Sport-Organisationen schon jetzt damit beschäftigt, wie man zukünftig mit einer verantwortungsbewussten Öffnung des vereinsbasierten Sporttreibens umgehen kann.
Der DOSB hat hierzu 10 Leitplanken entwickelt, sie sind in der Grafik abgebildet und zum Nachlesen noch einmal im unten stehenden Download verfügbar.
Die dazugehörende Pressemitteilung ist hier zu finden.

Grafik: www.dosb.de
Auch unsere Landesregierung mit der Staatssekretärin für Sport und Ehrenamt, Andrea Milz, steht in Abstimmung mit unserem Landessportbund NRW im Austausch mit den anderen Bundesländern und der Bundesregierung, um die schrittweise Wiederaufnahme des Sports auszugestalten. Aus dem ServiceCenter der Landesregierung erhielten wir folgende Stellungnahme, die deutlich macht, dass die Sportministerkonferenz bereits zu dem Thema beratschlagt hat und im ständigen Kontakt ist:
„Mit den anderen Ländern in Deutschland beobachten wir täglich die Entwicklung der aktuellen Lage: So hat die Sportministerkonferenz (SMK) am 20. April gemeinsam mit dem Bundesministerium des Innern und dem Deutschen Olympischen Sportbund über Perspektiven zur Wiederaufnahme des Sports und einen stufenweisen Wiedereinstieg in den Trainings- und Wettkampfbetrieb im Rahmen der Corona-Pandemie-Strategie beraten:
In einem ersten Schritt soll im Breiten- und Freizeitsport – gleichermaßen für alle Sportarten – der Trainingsbetrieb wieder erlaubt werden, sofern die Sportangebote an der „frischen Luft“ stattfinden, also im öffentlichen Raum oder auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen.
Der Wettkampfbetrieb, ohne Zuschauer, wird erst zu einem späteren Zeitpunkt wiederaufgenommen, und auch nur dann, wenn die Einhaltung von notwendigen Hygiene- und Abstandsregeln gesichert werden kann.
Zu einer abschließenden Einigung ist es aber noch nicht gekommen. In den nächsten Tagen wird die SMK einen Beschluss fassen, der rechtzeitig vor der nächsten Gesprächsrunde der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten vorliegen und eingebracht werden wird. Die Länder und der Bund werden sich Ende April 2020 wieder austauschen. Wir hoffen sehr, dass danach erste Lockerungen der Beschränkungsmaßnahmen im Sport erfolgen können.“
Bis dahin heißt es für uns alle im Sinne der Gemeinschaft #stayathome und bleibt gesund!
Wir halten Euch gerne an dieser Stelle auf dem Laufenden: #Corona-Virus.
Landesregierung bestätigt Ausübung von privatem, individuellen Kanusport
Aktualisiert am 20.04.2020

Der Kanu-Verband NRW und seine Bezirke, aber auch viele Vereinssportler, haben mittlerweile bei verschiedenen NRW-Landesbehörden nachgefragt, ob das private, individuelle Kanufahren so wie das Radfahren oder Joggen auf Uferwegen trotz Coronaerlass zulässig ist. Inzwischen liegen uns von vier Landesbehörden dazu einhellige Informationen vor. Die Bezirksregierung Düsseldorf, die Wasserschutzpolizei, die Landespolizei NRW und die Stabsstelle "Corona" des NRW-Gesundheitsministeriums stellen unisono fest, dass individuelle, private Bootsfahrten auf öffentlichen Gewässern durch den Coronaerlass nicht untersagt werden, solange Kontaktabstände und Hygienevorschriften eingehalten werden. Auch von den Wasserverbänden in NRW sind uns keine Verbote bezüglich der Befahrung der Talsperren bekannt.
Die ausdrückliche Frage eines Kanusportlers, ob er sein Boot aus dem Clubhaus nehmen dürfe, um es über den Vereinssteg ins Wasser zu setzen, um dort zu paddeln, wurde mit dem nachfolgenden Schreiben aus dem Ministerium positiv beantwortet:
"Sehr geehrter Herr ...,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die mir zur Bearbeitung weitergeleitet wurde.
Nach unserer internen Abstimmung halten wir die von Ihnen begehrte individuelle Ausübung des Kanusports unter den von Ihnen beschriebenen Bedingungen für zulässig. Dazu dürfte insbesondere die kontaktlose Inbetriebnahme des Bootes zählen. Vereinstreffen sind im Übrigen nach der von Ihnen zitierten Vorschrift des § 3 Abs. 2 CoronaSchVO untersagt.
Mit freundlichen Grüßen
... (Gast) - Richterin am Verwaltungsgericht -
Stabsstelle Corona
Juristische Fragestellungen, Öffentliches Leben, Coronschutzverordnung, Erlasse
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen“
Wir müssen jedoch darauf hinweisen, dass die Stadt Essen weiterhin auf der Ruhr, auf dem Baldeneysee und auf dem Rhein-Herne-Kanal anders als in den Feststellungen der Landesbehörden jeglichen Wassersport untersagt (Aktualisierung zu unserem Beitrag vom 09.04. Link Artikel).
Uns ist nicht bekannt, ob auch andere Kommunen in NRW zusätzliche Einschränkungen beschlossen haben. Daher bitten wir darum, sich jeweils vor Ort zu erkundigen, ob es lokale Zusatzregelungen gibt.
Weitere Maßnahmen im Kampf gegen die Coronavirus-Pandemie
Pressemitteilung und neue Verordnung der Landesregierung NRW
Mit heutigem Tag, 17.04.2020, informiert die Landesregierung über die Verlängerungen und Veränderungen für die Bürger des Landes NRW in Bezug auf die Corona-Pandemie. Weitere Maßnahmen zum Umgang hiermit sind mit der neuen Verordnung, die ab dem 20. April in Kraf tritt, beschlossen worden.
Die teilweise neue Regelungen betreffen aber in keinster Weise das bisher geltende Kontaktverbot oder den generellen Sportbetrieb. Dieser sowie alle Zusammenkünfte in Sportvereinen bleiben leider verboten.
Die Verordnung gilt zunächst bis zum 03. Mai 2020 und ist hier nachzulesen (ebenso die neueste Fassung, die ab dem 27.04. in NRW gilt: Land NRW, aber ebenso keine Änderung im Sportbereich nach sich gezogen hat).
Aus der Pressemitteilung der Landesregierung:
"Das Landeskabinett hat am Donnerstag, 16. April 2020, weitere Maßnahmen zum Umgang mit der Coronavirus-Pandemie beschlossen. Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann hat die Änderung der Coronaschutzverordnung unterschrieben, die ab dem 20. April in Kraft tritt.
Ministerpräsident Armin Laschet: „Bund und Länder haben sich am Mittwoch gemeinsam auf einen Weg in eine verantwortungsvolle Normalität geeinigt. Dass wir diese ersten Schritte jetzt gehen können, verdanken wir in erster Linie den Bürgerinnen und Bürgern: Jeder Einzelne hat durch sein persönliches Verhalten, durch das Einhalten von Regeln, durch den schmerzhaften Verzicht auf soziale Kontakte dazu beigetragen, dass die Ausbreitung des Coronavirus verlangsamt wurde. Dieser starke Zusammenhalt in unserer Gesellschaft beeindruckt mich und ich möchte mich dafür von Herzen bedanken. Jetzt gilt es, die erreichten Erfolge bei der Eindämmung der Pandemie beizubehalten und gleichzeitig verantwortungsvolle und konzentrierte Schritte zu gehen, um das öffentliche Leben langsam wieder entstehen zu lassen. Abstand und Schutz werden weiterhin Maßstab und Regel unseres Alltags bleiben.“
LSB und DOSB Führungsakademie informieren
Vereinsrecht zu Zeiten der Corona-Pandemie
Noch immer erreichen uns alle täglich eine Vielzahl von neuen Informationen zum Thema "Corona". Die Themen können unsere Vereine auf unterschiedliche Art betreffen und sind oftmals neu für die zuständigen Ehrenamtlichen. Kreativ gehen viele unserer Vereine mit den Einschränkungen um und bieten beispielsweise neue, virtuelle Angebote an. Dazu kommen abgesagte Veranstaltungen oder mögliche Anträge für Soforthilfen. Unter dem # "Corona-Virus" stellen wir alle wichtigen Neuigkeiten zeitnah zur Verfügung.
Für den richtigen Überblick speziell bei rechtlichen Infos empfehlen wir die FAQ´s, die der LSB - Corona auf seinen Seiten zusammengestellt hat. Hier werden die wichtigsten Fragen der Sportvereine gesammelt und beantwortet, zudem gibt es zahlreiche weiterführende Links.
Darüber hinaus gibt es eine neue Broschüre der DOSB Führungsakademie. Hier werden u.a. Themen wie
- Handlungsfähigkeit des Vorstands
- Durchführung von (virtuellen) Mitgliederversammlungen
- Beschlussfassung der Mitglieder im Umlaufverfahren ohne MV
- Durchführung von Vorstandssitzungen oder
- Absagen von Veranstaltungen
- Kurzarbeitergeld
- Versicherungsfragen behandelt.
Die Broschüre kann für 12,50 Euro direkt online bestellt werden. Hier gibt es den Link zur Homepage der DOSB Führungsakademie.
Stellungnahme der Bezirksregierung zur Anfrage des KV NRW
Öffentliche Gewässer sind keine Sportstätten im Sinne der Corona-Verordnung - Kontaktverbot aber dringend einzuhalten
Die Bezirksregiegierung Düsseldorf hat uns bestätigt, dass das individuelle Paddeln auf öffentlichen Gewässern nach wie vor erlaubt ist. Natürlich ist auch hier die dringende Einhaltung des Kontaktverbotes zu beachten. Dies gilt beispielsweise auch für Fahrten auf der Ruhr von Bochum bis Mülheim, auf denen der Baldeneysee durchfahren wird. Die Einschränkungen der Stadt Essen können sich nur auf die städtischen, vereinseigenen und sonstigen Sportanlagen am Baldeneysee beziehen und darauf, dass Vereinssport auf dem See aktuell nicht zulässig ist. Bitte hier unseren neuen Artikel vom 20.04.2020 beachten.
Den gesamten Wortlaut der Bezirksregierung Düsseldorf haben wir hier abgedruckt:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
die Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen verbietet in § 3 jeglichen Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen bzw. als Angebot von Freizeitaktivitäten sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen.
Öffentliche Gewässer sind keine „Freizeit- und Sportanlagen“ im Sinne des §3 CoronaSchVO.
Die rein individuelle Nutzung von Booten (nicht vereinsgebunden, keine Vereinsanlagen betroffen) ist zulässig. Die Einschränkungen des § 12 Coronaschutzverordnung sind auch hier zu beachten, d. h. das Boot darf nicht mit mehr als zwei Personen oder ausschließlich mit den nächsten Familienangehörigen / in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen besetzt sein.
Das entbindet jedoch nicht von der Beachtung weitergehender Anordnungen/Sperrungen der örtlichen Ordnungsbehörde nach § 13 Satz 2 CoronaSchVO."
Bezüglich der Nutzung von Sportstätten gibt es derzeit noch keine weitreichenden Änderungen, der LSB weist noch einmal auf die aktuelle Situation hin:
"Ausnahmegenehmigungen für den Sportbetrieb:
Die Coronaschutzverordnung des Landes setzt einen engen Rahmen, nach dem die (ausschließlich unmittelbar zuständigen) lokalen Behörden entscheiden. Die Verordnung lautet im entsprechenden Absatz: „Untersagt sind jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können Ausnahmen für das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten zulassen.“ Nur an den letztgenannten Bundesstützpunkten ist demnach (und das unter strengen Auflagen) ein Training möglich, das sich derzeit auf Olympiakader und Perspektivkader nach Definition des DOSB beschränkt."
Soforthilfeprogramm für Vereine und weitere Gelder für Übungsleiter

Im heute verschickten Anschreiben des LSB weist dieser auf weitere Hilfsleistungen für unsere Vereine hin. Es gibt weitere Details zur 10-Milionen-Euro Soforthilfe, zur Aufstockung der Übungsleiterförderung und zur allgemeinen Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige.
Ihr findet sowohl hier eine Übersicht als auch in den jeweils schon eingestellten Artikeln zum Thema:
Soforthilfeprogramm des Landes NRW für Sportvereine (10 Millionen Euro)
Geholfen werden soll Sportvereinen, denen durch die Coronakrise aktuell eine Zahlungsunfähigkeit droht. Anträge können ausschließlich online ab dem 15.04.2020 bis zum 15.05.2020 im Förderportal des Landessportbundes NRW https://foerderportal.lsb-nrw.de/startseite gestellt werden. Hinweise zum Verfahren werden ab dem 09.04.2020 auf der Website des Landessportbundes NRW https://www.lsb.nrw/ veröffentlicht. Vereine müssen dabei detaillierte Angaben zu ihrer Einnahme- und Ausgabesituation machen. Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von 60 Prozent des nachgewiesenen Fehlbedarfs. Die Höchstförderung beträgt 50.000,- Euro.
Erhöhte Übungsleiterförderung (3 Millionen Euro)
Das mit 7,56 Millionen Euro ausgestattete Programm zur Förderung der Übungsarbeit in den Sportvereinen („Übungsleiterförderung“), das regelmäßig von 7000 bis 8000 Vereinen in Anspruch genommen wird, wird angesichts der Coronakrise von der Staatskanzlei um 3 Millionen Euro bzw. rund 40 Prozent aufgestockt. Damit soll die Bindung der für den Vereinsbetrieb unerlässlichen (auch nebenberuflich oder als Honorarkräfte tätigen) Übungsleiter*innen unterstützt werden. Ein Vorziehen der Auszahlung (normaler Auszahlungstermin ist Oktober/ November) auf den Sommer wird angestrebt.
Anträge sind online über das Förderporttal des Landessportbundes NRW unter https://foerderportal.lsb-nrw.de/startseite möglich. Ein entsprechendes Vereinsmailing wird der LSB morgen versenden und bittet vorab darum, unsere Vereine zu informieren.
Unverändert ist außerdem eine Beteiligung von Vereinen, Bünden und Verbänden an folgenden Programmen möglich:
Soforthilfeprogramm des Bundes
Das am 27. März 2020 auf der Website des MWIDE https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020 gestartete Soforthilfeprogramm für Kleinunternehmen und Soloselbständigesteht auch Sportvereinen grundsätzlich offen, wenn sie unternehmerisch tätig sind. Auch selbständige Übungsleiter*innen/Trainer*innen können bei Vorliegen der Voraussetzungen Anträge stellen. Genaueres ergibt sich aus den auf der Website des MWIDE veröffentlichten Informationen. Antragstellungen sind ausschließlich online möglich und können bis zum 31.05.2020 gestellt werden. Die Pauschalzuschüsse betragen 9.000,- bis 25.000,- Euro.
Aktuell gibt es hier eine neue Entwicklung (09.04.2020):
Antragsstellungen sind nach wie vor möglich, eine Auszahlung der Soforthilfe ist derzeit gestoppt.
Das NRW-Wirtschaftsministerium informiert:
Die Zahlung der NRW-Soforthilfe 2020 für Solo-Selbstständige und Kleinstbetriebe wird vorerst gestoppt. Das entschied das Wirtschaftsministerium (MWIDE) in Abstimmung mit dem Landeskriminalamt am Mittwochabend. Nach ersten Hinweisen auf Fake-Webseiten, die in Suchergebnissen prominent platziert waren, hatte das MWIDE am Dienstag Strafanzeige wegen Betrugs erstattet.
Das LKA hatte daraufhin mit der Zentral- und Ansprechstelle für Cyberkriminalität die Ermittlungen aufgenommen und das Ministerium gestern Abend über erste Ergebnisse informiert. Demnach haben Betreiber mit gefälschten Antragsformularen Daten abgefischt und diese mutmaßlich für kriminelle Machenschaften genutzt. Daraufhin hatte das Land die Bezirksregierungen angewiesen, die weitere Auszahlung der Gelder auszusetzen. In den kommenden Tagen wird die Ermittlergruppe ihre Recherchen fortsetzen, um betrügerische Anträge zu identifizieren.
Die Antragstellung ist davon nicht berührt: Kleinunternehmer und Selbstständige können weiterhin die NRW-Soforthilfe beantragen. Cyberexperten von Wirtschaftsministerium und LKA raten erneut dringend, dafür ausschließlich die offizielle Internetseite zu nutzen: https://soforthilfe-corona.nrw.de. Offizielle Webseiten des Landes enden stets auf der Endung „.nrw“ oder „.nrw.de“.
Antragsteller, die auf Ihre Überweisung warten, bitten wir um Verständnis und etwas Geduld. Das Ministerium wird zeitnah über die weitere Entwicklung informieren.