Europäischer Paddel Pass Deutschland (EPP-D)
Das Kanu-Sportabzeichen, der Europäische Paddel Pass Deutschland, wurde 2004 entwickelt. Ziel war und ist die Ausbildung im Kanusport auf breiter Ebene in Europa zu verbessern, aber auch diese europaweit vergleichbar zu machen. Es ist ein System zur freiwilligen Qualifizierung von Paddlern und Paddlerinnen.
![Foto EPP Urkunden](/content/images/2020/Wandersport/Foto_EPP_Urkunden.jpg)
Die Inhalte der kanusportlichen Ausbildung sind in allen Ausbildungsstufen gleich:
A. Paddeltechnik
B. Sicherheit im Kanusport
C. Ökoschulung, Sensibilisierung der Kanuten im Verhalten mit und in der Natur
Das Kanu-Sportabzeichen ist jedem Interessierten zugänglich und kann von diesem erworben werden. Eine Vereins- oder Verbandsmitgliedschaft ist nicht notwendig. Somit ist es interessant für Verein, dieses Mittel bei Kursen einzusetzen, die ja Vereinsfremde zunächst ansprechen.
Die Vergabe erfolgt mittels Schulungen und Prüfungsfahrten in den Bereichen Technik, Sicherheit und Umwelt. Die Kurse und Prüfungsfahrten werden von qualifizierten Trainer-C bzw. Trainer-B Kanu aus dem Freizeitsport über Vereine bzw. Verbände oder auch in gewerblichen Kanuschulen angeboten.
![Foto EPP Abnahme](/content/images/2020/Wandersport/Foto_EPP_Abnahme.jpg)
![Foto EPP Stufen](/content/images/2020/Wandersport/Foto_EPP_Stufen.jpg)
Die umfangreiche und komplexe Ausbildung erfolgt stufenweise. Derzeit sind vier Levels mit entsprechenden Fachkenntnissen verfügbar:
1. Anfänger EPP-D 1 geht nicht allein aufs Wasser
2. Fortgeschritten EPP-D 2 kann grundsätzlich mit seinem Boot umgehen
3. Kompetent EPP-D 3 bewegt sich autonom und sicher auf dem Gewässer
4. Sehr Erfahren EPP-D 4 kann Gruppen sicher führen
Die Qualifizierungen werden für verschiedene Bootsformen vergeben, wie Kajak, Canadier, Stand-Up-Paddling (SUP) und differenzieren sich in unterschiedliche Gewässertypen, z.B. Wildwasser, Flüsse und Seen im Binnenland (Touring), Küste (Seekajak).
Die Standards der Level sind unter den Europäischen Mitgliedsländern abgestimmt und werden in einem laufenden Prozess permanent weiter entwickelt. Zu den Sonderregelungen beim EPP SUP haben wir auf unseren SUP-Seiten weitere Infos hinterlegt.
Der EPP wird in einigen europäischen Ländern als Zugangsregelung zu bestimmten Gewässern genutzt, da auf Grund des differenzierten Inhaltes die Qualifizierung des Inhabers nachgewiesen wird. Für die Nutzung sensibler Gewässer ist die intensive Umweltschulung von Bedeutung und gilt als Nachweis der besonderen Achtsamkeit der Inhaber.
Gewerbliche Kanuverleiher verlangen teilweise den EPP als Nachweis von Fachkenntnissen für die Verleihung von Material.
Weitere allgemeine Informationen gibt es direkt beim DKV:
https://www.kanu.de/FREIZEITSPORT/Infothek-fuer-Paddler.
Eine Übersicht über das Kursangebot zum EPP ist entweder direkt bei unserer Kanuschule NRW zu finden oder allgemein in der Termindatenbank des DKV: https://www.kanu.de/SERVICE/Termine - Suchwort: EPP / Verbände: NRW.
Alle zweitägigen Einsteigerkurse unserer Kanuschule und die Kurse "Tipps und Tricks" sind zur Erlangung des EPP ausgeschrieben. Darüber hinaus bietet das Wandersport-Team NRW das Jahr über zahlreiche unterschiedliche Angebote an. Alle Termine sind jeweils bei der Kanuschule NRW (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder Tel.: 0203-7381-683) oder bei unserem Wanderwart Marc Huse (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder Tel.: 0151-20318094) zu erfragen.
Ansprechpartner für den EPP-Deutschland ist in NRW Marc Huse (Daten siehe oben), beim DKV der DKV-EPP-Referent Clemens Hegger, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder die Ressortleiterin Service Alexandra Knorr, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Die Petition “Mehr Sicherheit an Wehranlagen und Wasserbauwerken“ ist online!
Seit dem 28.08. ist die vom DKV unterstützte Petition “Mehr Sicherheit an Wehranlagen und Wasserbauwerken“ (Petitionsnummer 113550 ) online. Mit der Petition wird gefordert, dass bei Neu- und Umbauten von Kastenwehren oder Wasserbauwerken diese so gestaltet werden müssen, dass keine lebensgefährlichen Rückläufe für Mensch und Tier entstehen. Bestehende Bauwerke sollen unter diesem Aspekt geprüft und ggf. entschärft bzw. umgebaut werden. Hier geht es zur Petition.
Um die Petition zeichnen zu können, muss man sich zuerst auf der Seite des Petitionsausschusses registrieren. Nach der Bestätigung des Links in der zugeschickten Email kann man die Petition unterzeichnen. Hierzu einfach wieder den obigen Link verwenden oder nach der Petitionsnummer 113550 suchen.
![Foto Wehr Stefan Bühler](/content/images/2020/Verband/Foto_Wehr_Stefan_Bühler.jpg)
Foto: Stefan Bühler
CoronaSchVO lockert den Sportbetrieb in der Halle und lässt mehr Zuschauer zu
Akutalisierung vom 23.07.2020 zur Vermietung bei Sportvereinen
Akutalisierung vom 14.08.2020: Die neueste CoronaSchVO hat keine Änderungen für den Sport gebracht und ist nun bis Ende August gültig
Akutalisierung vom 01.09.2020: Auch die ab heute gültige CoronaSchVO hat keine Änderungen in den unten im Text beschriebenen Inhalten gebracht, die aktuelle CoronaSchVO ist unten zu finden
![Foto Land NRW Sport 30 Personen](/content/images/2020/Verband/Foto_Land_NRW_Sport_30_Personen.jpg)
Mit dem 15. Juli 2020 ist die nächste Coronaschutzverordnung in NRW gültig. Sie betrifft in einigen Abschnitten auch wieder die Ausübung des Sports. Dazu gibt es Ausweitungen bei der Personenzahl von Veranstaltungen. Die neue Verordnung ist nun bis zum 11. August, dem Ende der Sommerferien, gültg.
Die Personenbegrenzung beim Kontaktsport in der Halle wird von 10 auf 30 Personen erhöht. Auch die zulässige Zuschauerzahl wird von 100 auf 300 erhöht. Dies gilt sowohl im Freien als auch in der Halle, die einfache Rückverfolgbarkeit ist sicherzustellen.
Veranstaltungen, mit und ohne geselligen Charakter, erfahren ebenfalls eine Erhöhung der erlaubten Teilnehmenden. Veranstaltungen und Versammlungen benötigen beispielsweise erst ab 300 Personen ein besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept nach §2b. Bis zu dieser Personenzahl können beispielsweise Versammlungen mit den üblichen bekannten Regelungen zu Hygiene, Steuerungs des Zutritts usw. veranstaltet werden.
Zu unterscheiden ist hier ein weiterer Punkt aus § 13 der CoronaSchVO, nämlich (5). Dieser bezieht sich auf Feste, dies sind Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter. Diese benötigen einen herausragenden Anlass und sind höchstens für 150 Teilnehmer zulässig.
„Das Abstandsgebot und eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gelten dabei nicht, soweit geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur einfachen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sind.“
Dies kann man in § 2 nachlesen, im Grunde geht es um die Erstellung eines Sitzplanes.
Akutalisierung vom 23.07.2020 - Thema „Vermietung von Vereinsräumlichkeiten“ insbesondere im Hinblick auf die Haftungssituation
Folgende Auskunft gab uns die Rechtberatung des LSB NRW:
Laut § 10 dürfen Sportvereine wieder Räumlichkeiten vermieten. Es sind aber nur bestimmte Feste mit herausragendem Anlass und unter zahlreichen Hygienemaßnahmen erlaubt. Wer ist hier haftungstechnisch verantwortlich? Reicht es, wenn ein Verein fragt, was gefeiert werden soll? Und dann im Vertrag auf die Einhaltung der Vorschriften laut aktueller CoronaSchVO hinweist?
Antwort: Auch die Vereine sind in der Pflicht, nur das zuzulassen, was auch gesetzlich erlaubt ist. Deshalb empfiehlt der LSB-Experte dringend eine Absicherung für die Vereine z.B. über eine Nutzungsvereinbarung oder einen Mietvertrag. Darin sollte der Verein regeln, dass nur Veranstaltungen mit herausragendem Anlass gemäß § 13 CoronaSchVO veranstaltet werden dürfen. Weiterhin muss der Mieter alle Vorgaben der Verordnung zu Hygiene- und Abstandsregeln einhalten und verpflichtet sich im Rahmen der Vereinbarung dazu. Alle nicht im Rahmen der CoronaSchVO zugelassenen Aktivitäten sollten darin ausdrücklich verboten werden.
Bei allen sportlichen Vereinsaktivitäten sind natürlich weiterhin die grundsätzlichen Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.
Die aktuelle CoronaSchVO ist hier im Download hinterlegt:
Saisonbeginn 2020 - Zwei Änderungen sind zu beachten
Foto: Frank Schröer
Ab dem 15. Juli dürfen wieder Kanutouren auf der Eifelrur im schönen Naturschutzgebiet zwischen Heimbach und Obermaubach stattfinden. Die Rurtalsperre ist gut gefüllt, sodass der Wasserverband Eifelrur wieder die für Bootsfahrten notwendige Mindestwassermenge von sieben Kubikmetern je Sekunde ab dem Staubecken Heimbach ablassen wird. Alle Fahrten müssen wie immer auf unserer Homepage im Menü „Bootskontingente“ www.kanu-nrw.de/Bootsres angemeldet werden, weil die Zahl der zulässigen Boote begrenzt ist. Die Fahrten beginnen in Heimbach zwischen 9.00 Uhr und 15.30 Uhr.
Zwei Änderungen stehen in diesem Jahr an, zum einen sind die Preise nach vielen Jahren erstmals moderat angehoben worden. Zum anderen sind die Abholungsorte der Kennzeichnungskarten zu beachten.
Denn diese sind nun in den Sommermonaten (Juli-September) von Donnerstag bis Sonntag bei unserem(r) Mitarbeiter(in) an der Holzbrücke in Heimbach erhältlich. Im Oktober ist unsere Mitarbeiterin nur am Samstag, am Sonntag und am Tag der deutschen Einheit anwesend. An allen anderen Tagen erhalten Sie die Kennzeichnungskarten im Büro des Rureifel Tourismus in Heimbach, An der Laag 4.
Auch genehmigte Fahrten sind nur bei ausreichendem Wasserstand möglich. Auskunft über den aktuellen Wasserablass erhalten Sie unter unserem Pegeldienst Kanu-NRW.
Gebühren:
Die Gebühr für eine einmalige Befahrung der Rur zwischen Heimbach und Obermaubach beträgt für ein Boot
ab 16 Jahre 7,00 Euro 14,00 Euro
unter 16 Jahre 3,50 Euro 7,00 Euro
mit 1 - 2 Personen in einem Boot mit 3-4 Personen in einem Boot
Eine Zehnerkarte kostet 50,00 Euro. Die Zehnerkarte gilt für 10 Fahrten an 10 verschiedenen Tagen für max. 2 Personen in einem Boot. Sie kann nicht von Gruppen oder gewerblichen Anbietern in Anspruch genommen werden.
Alle Preise und sonstigen Informationen sind unser Seite bei den Bootsreservierungen zu entnehmen.
Online-Forum für Vereinsvorstände am 15.07.2020
„Sportvereine im Corona Modus“
![Foto Online Forum 07.2020 Fluss klein](/content/images/2020/Verband/Foto_Online-Forum_07.2020_Fluss_klein.jpg)
Die Corona-Zeit hat unsere Sportvereine vor besondere Herausforderungen gestellt. Was ist erlaubt, was nicht? Wer haftet, wenn sich jemand im Verein ansteckt? Wie organisiere ich den Vereinssport?
Mittlerweile ist die Gesetzeslage stabil, einige Vereine bieten ihren Mitgliedern sehr viel Angebote, andere noch sehr wenig. Wir möchten allen Vereinsverantwortlichen jetzt ein Austausch-Forum bieten, um Erfahrungswerte auszutauschen. Das Team der Geschäftsstelle bietet deshalb kurzfristig in der kommenden Woche ein MS Teams Online-Forum an, in dem es um das Thema „Sportbetrieb mit Corona“ geht. Neben gesetzlichen Grundlagen, die zur Sprache kommen, werden auch Vereinsvertreter berichten, die den Vereinsbetrieb schon wieder „hochgefahren „ haben.
Das Forum richtet sich insbesondere an Vereinsvorstände, Sportwarte, die vielleicht noch ein paar Tipps und Erfahrungswerte benötigen oder noch Fragen zur Rechtslage haben.
Das Forum findet am Mittwoch den 15.07.20 von 18.00 - 20.30 Uhr statt. Für die Teilnahme genügt eine kurze Anmeldung per Email an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!. Bitte nennt Euren Verein und schreibt uns Eure Fragen zum Thema vorab (dann können wir das direkt noch mit einarbeiten). Eure Anmeldungen nehmen wir gerne bis zum 15.07., 14.00 Uhr an. Die Schulung wird über Microsoft Teams angeboten, Ihr erhaltet nach der Anmeldung eine Einladung dazu. Die Veranstaltung ist kostenlos.
Neue Coronaschutzverordnung bringt Lockerungen für einzelne Sparten und den Wettkampfbetrieb in NRW
Seit heute ist die nächste CoronaSchVO gültig, zunächst bis zum 01. Juli 2020. In Bezug auf den nicht-kontaktfreien Sport (Drachenboot und Polo) hat es weitere Lockerungen gegeben. Aber auch das einfache Wettkampfwesen und die allgemeinen Veranstaltungsvorschriften wurden gelockert.
Wir tragen hier zusammen, was für unsere Vereine und Bezirke von Belang sein könnte. Bei weiteren Fragen stehen wir auf der Geschäftsstelle und unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! gerne zur Verfügung.
I. Die wichtigsten Neuerungen in Kürze
1. Nicht-kontaktfreier Sport ist im Freien mit 30 Personen möglich, Innen mit nur 10 Personen (die "einfache Rückverfolgbarkeit" muss gewährleistet sein, s.u.)
2. Kontaktfreier Sport benötigt in den bekannten Gruppen keine Rückverfolgbarkeit, die Gruppen von 10 Personen dürfen jedoch nur getrennt voneinander (keine Vermischung - Mindestabstand 1,5 m) agieren
3. Wettbewerbe sind erlaubt, dürfen aber keinen Eventcharakter bekommen (kein Kuchen- und Bierverkauf usw.). Bei Wettbewerben im kontaktfreien Sport im Freien ist die Anzahl der Teilnehmer nicht vorgeben, beim nicht-kontaktfreien Sport dürfen es im Freien auch 30 Personen sein, Innen nur 10. Es sind überall höchstens 100 Zuschauer zugelassen. Überall gilt, dass geeignete Maßnamen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung des Mindestabstands von 1,5 Metern eingehalten werden müssen. Ein Hygienekonzept muss jedoch nicht mehr bei der Gesundheitsbehörde vorgelegt werden.
Der DKV hat Hilfestellungen für die Hygienestandards bei Wettkämpfen erstellt, sie sind unter folgenden Links zu finden: DKV-Hygiene-Regelung.
Generell muss bei Wettbewerben die sogenannte „einfache Rückverfolgbarkeit“ gesichert sein (s. u.).
4. Beim Sport in geschlossenen Räumen ist zudem eine gute Durchlüftung sicherzustellen.
5. Laut § 10 (8) dürfen auch Vereine ihre Räumlichkeiten wieder für zugelassene Veranstaltungen und Versammlungen zur Verfügung stellen. Hier müssen bestimmte Vorgaben erfüllt sein (Durchlüftung). Welche Veranstaltungen und Versammlungen zulässig sind regelt der Paragraph 13. Geburtstagsfeiern oder Jubiläen z.B. sind bis 50 Personen zulässig. Alle Details sind der Coronaschutzverordnung zu entnehmen.
II. Rückverfolgbarkeit
Die ab dem 15.06. gültige CoronaSchVo differenziert in § 2 zwischen einfacher und besonderer Rückverfolgbarkeit. Für den Sport ist nach aktueller Verordnung nur die einfache Rückverfolgbarkeit einschlägig. Das heißt: In den meisten Fällen ist es notwendig, Name, Adresse und Teleofnnumer der teilnehmenden Sportler*innen (und auch der Zuschauer*innen) zu erfassen und vier Wochen aufzubewahren. Hinweise zum diesbezüglichen Datenschutz mit einem entsprechend einsetzbaren Muster zur Einholung von Einverständniserklärungen finden sich unter folgendem Link: VIBSS Datenschutz.
Das Schaubild des LSB zur Wiederaufnahme des Sportbetriebs steht hier zum Download zur Verfügung:
Die aktuelle CoronaSchVo ist noch einmal hier hinterlegt, ebenso die Anlage zu Hygiene- und Infektionsschutzstandards (dies bezieht sich auf den 15.06.2020).
Hier steht die tagesaktuell gültige Coronaschutzverordnung sowie die Hygieneanlage zum Download bereit, diese kann Änderungen zum Text oben enthalten: