Neue Coronaschutzverordnung für einen Monat gültig
Änderungen bei den Kontaktsportarten

Foto: Florian Schwarzbach, Blackburn Photographie, www.blackburn-photographie.de
Seit heute (01.10.2020) erhält die nächste Fassung der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) in Nordrhein-Westfalen ihre Gültigkeit. Die wesentlichen Auswirkungen der Änderung haben wir nachfolgend zusammengefasst:
Wichtigste Änderung: Für den Sport-, Trainings- und Wettkampfbetrieb der Kontaktsportarten sind die Personenbegrenzungen entfallen. Es gibt somit keine Begrenzung mehr von 30 Personen/Tag in den Kontaktsportarten!
CoronaSchVO § 9 (2) – Sport (Stand: 01.10.2020): „Abweichend von Absatz 1 ist in Kontaktsportarten die Ausübung des Sport-, Trainings- und Wettbewerbsbetriebs ohne Mindestabstand zulässig, wenn die Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt ist.“
Gesichert sein muss dabei allerdings die einfache Nachverfolgbarkeit gemäß § 2a:
(1) Die einfache Rückverfolgbarkeit im Sinne dieser Vorschrift ist sichergestellt, wenn die den Begegnungsraum eröffnende Person (Gastgeber, Vermieter, Einrichtungsleitung, Betriebsinhaber, Veranstaltungsleitung usw.) alle anwesenden Personen (Gäste, Mieter, Teilnehmer, Besucher, Kunden, Nutzer usw.) mit deren Einverständnis mit Name, Adresse und Telefonnummer sowie – sofern es sich um wechselnde Personenkreise handelt – Zeitraum des Aufenthalts bzw. Zeitpunkt von An- und Abreise schriftlich erfasst und diese Daten für vier Wochen aufbewahrt. Der gesonderten Erfassung von Adresse und Telefonnummer bedarf es nicht, wenn diese Daten für den Verantwortlichen bereits verfügbar sind.
Zuschauergrenzen:
Bei mehr als 300 Zuschauern muss ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept den unteren Gesundheitsbehörden vorgelegt werden, das ab 500 Zuschauern auch beinhalten muss, wie die An- und Abreise geregelt wird. Bei mehr als 1.000 Zuschauern bedarf es einer Genehmigung des Konzeptes und zusätzlich muss die Gesundheitsbehörde dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Veranstaltung mind. 10 Tage vor dem geplanten Termin anzeigen.
In Bezug auf private Feste z.B. in Vereinsheimen und Clubs behält die neue Verordnung allerdings weitere Einschränkungen bereit, sobald die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis über 35 oder 50 steigt (Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner- siehe § 15a der CoronaSchVO).
Infoseite des LSB: Wiederaufnahme des Sportbetriebs.
Corona-Schutzverordnung vom 16.09.2020 - gültig bis zum 30.09.2020
Zuschauermengen neu geregelt

Mit Stand heute, 16.09., ist die neue CoronaSchVO des Landes NRW gültig. In vielen Punkten hat es keine Änderungen gegeben.
Ausschlaggebend für den Sport wurde der regelnde Paragraph 9 erweitert. Mannschaftssportarten, die aus mehr als 15 Personen bestehen, dürfen nun auch im Training und Wettkampf mit zwei Mannschaften antreten, auch wenn sie dann die 30-Personen-Regel im Kontaktsport überschreiten. Voraussetzung ist, dass die Personenzahlen laut Spielordnung vorgegeben ist.
Für den Kanusport ändert sich die zulässige Menge der Zuschauer bei Spielen und Wettbewerben. Ab heute wird im § 9 in Absatz (6) und (6a) unterschieden nach den Zuschauerangaben bis 300 und mehr als 300. Auch mehr als 300 Zuschauer sind nun möglich, allerdings nur auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes nach § 2b. Bei bundesweiten Teamsportveranstaltungen (wenn Teams aus ganz Deutschland dabei sind oder z.B. europäische Vereinswettbewerbe) sind dabei die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten. Nachzulesen im Kapitel XV.
Bei Veranstaltungen und Versammlungen hat sich der Paragraph nicht geändert, hierzu haben wir in unserem letzten Artikel ausführlich berichtet.
Hier die jeweils aktuell gültige CoronaSchVO:
Europäischer Paddel Pass Deutschland (EPP-D)
Das Kanu-Sportabzeichen, der Europäische Paddel Pass Deutschland, wurde 2004 entwickelt. Ziel war und ist die Ausbildung im Kanusport auf breiter Ebene in Europa zu verbessern, aber auch diese europaweit vergleichbar zu machen. Es ist ein System zur freiwilligen Qualifizierung von Paddlern und Paddlerinnen.

Die Inhalte der kanusportlichen Ausbildung sind in allen Ausbildungsstufen gleich:
A. Paddeltechnik
B. Sicherheit im Kanusport
C. Ökoschulung, Sensibilisierung der Kanuten im Verhalten mit und in der Natur
Das Kanu-Sportabzeichen ist jedem Interessierten zugänglich und kann von diesem erworben werden. Eine Vereins- oder Verbandsmitgliedschaft ist nicht notwendig. Somit ist es interessant für Verein, dieses Mittel bei Kursen einzusetzen, die ja Vereinsfremde zunächst ansprechen.
Die Vergabe erfolgt mittels Schulungen und Prüfungsfahrten in den Bereichen Technik, Sicherheit und Umwelt. Die Kurse und Prüfungsfahrten werden von qualifizierten Trainer-C bzw. Trainer-B Kanu aus dem Freizeitsport über Vereine bzw. Verbände oder auch in gewerblichen Kanuschulen angeboten.


Die umfangreiche und komplexe Ausbildung erfolgt stufenweise. Derzeit sind vier Levels mit entsprechenden Fachkenntnissen verfügbar:
1. Anfänger EPP-D 1 geht nicht allein aufs Wasser
2. Fortgeschritten EPP-D 2 kann grundsätzlich mit seinem Boot umgehen
3. Kompetent EPP-D 3 bewegt sich autonom und sicher auf dem Gewässer
4. Sehr Erfahren EPP-D 4 kann Gruppen sicher führen
Die Qualifizierungen werden für verschiedene Bootsformen vergeben, wie Kajak, Canadier, Stand-Up-Paddling (SUP) und differenzieren sich in unterschiedliche Gewässertypen, z.B. Wildwasser, Flüsse und Seen im Binnenland (Touring), Küste (Seekajak).
Die Standards der Level sind unter den Europäischen Mitgliedsländern abgestimmt und werden in einem laufenden Prozess permanent weiter entwickelt. Zu den Sonderregelungen beim EPP SUP haben wir auf unseren SUP-Seiten weitere Infos hinterlegt.
Der EPP wird in einigen europäischen Ländern als Zugangsregelung zu bestimmten Gewässern genutzt, da auf Grund des differenzierten Inhaltes die Qualifizierung des Inhabers nachgewiesen wird. Für die Nutzung sensibler Gewässer ist die intensive Umweltschulung von Bedeutung und gilt als Nachweis der besonderen Achtsamkeit der Inhaber.
Gewerbliche Kanuverleiher verlangen teilweise den EPP als Nachweis von Fachkenntnissen für die Verleihung von Material.
Weitere allgemeine Informationen gibt es direkt beim DKV:
https://www.kanu.de/FREIZEITSPORT/Infothek-fuer-Paddler.
Eine Übersicht über das Kursangebot zum EPP ist entweder direkt bei unserer Kanuschule NRW zu finden oder allgemein in der Termindatenbank des DKV: https://www.kanu.de/SERVICE/Termine - Suchwort: EPP / Verbände: NRW.
Alle zweitägigen Einsteigerkurse unserer Kanuschule und die Kurse "Tipps und Tricks" sind zur Erlangung des EPP ausgeschrieben. Darüber hinaus bietet das Wandersport-Team NRW das Jahr über zahlreiche unterschiedliche Angebote an. Alle Termine sind jeweils bei der Kanuschule NRW (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder Tel.: 0203-7381-683) oder bei unserem Wanderwart Marc Huse (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder Tel.: 0151-20318094) zu erfragen.
Ansprechpartner für den EPP-Deutschland ist in NRW Marc Huse (Daten siehe oben), beim DKV der DKV-EPP-Referent Clemens Hegger, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder die Ressortleiterin Service Alexandra Knorr, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Die Petition “Mehr Sicherheit an Wehranlagen und Wasserbauwerken“ ist online!
Seit dem 28.08. ist die vom DKV unterstützte Petition “Mehr Sicherheit an Wehranlagen und Wasserbauwerken“ (Petitionsnummer 113550 ) online. Mit der Petition wird gefordert, dass bei Neu- und Umbauten von Kastenwehren oder Wasserbauwerken diese so gestaltet werden müssen, dass keine lebensgefährlichen Rückläufe für Mensch und Tier entstehen. Bestehende Bauwerke sollen unter diesem Aspekt geprüft und ggf. entschärft bzw. umgebaut werden. Hier geht es zur Petition.
Um die Petition zeichnen zu können, muss man sich zuerst auf der Seite des Petitionsausschusses registrieren. Nach der Bestätigung des Links in der zugeschickten Email kann man die Petition unterzeichnen. Hierzu einfach wieder den obigen Link verwenden oder nach der Petitionsnummer 113550 suchen.

Foto: Stefan Bühler
CoronaSchVO lockert den Sportbetrieb in der Halle und lässt mehr Zuschauer zu
Akutalisierung vom 23.07.2020 zur Vermietung bei Sportvereinen
Akutalisierung vom 14.08.2020: Die neueste CoronaSchVO hat keine Änderungen für den Sport gebracht und ist nun bis Ende August gültig
Akutalisierung vom 01.09.2020: Auch die ab heute gültige CoronaSchVO hat keine Änderungen in den unten im Text beschriebenen Inhalten gebracht, die aktuelle CoronaSchVO ist unten zu finden

Mit dem 15. Juli 2020 ist die nächste Coronaschutzverordnung in NRW gültig. Sie betrifft in einigen Abschnitten auch wieder die Ausübung des Sports. Dazu gibt es Ausweitungen bei der Personenzahl von Veranstaltungen. Die neue Verordnung ist nun bis zum 11. August, dem Ende der Sommerferien, gültg.
Die Personenbegrenzung beim Kontaktsport in der Halle wird von 10 auf 30 Personen erhöht. Auch die zulässige Zuschauerzahl wird von 100 auf 300 erhöht. Dies gilt sowohl im Freien als auch in der Halle, die einfache Rückverfolgbarkeit ist sicherzustellen.
Veranstaltungen, mit und ohne geselligen Charakter, erfahren ebenfalls eine Erhöhung der erlaubten Teilnehmenden. Veranstaltungen und Versammlungen benötigen beispielsweise erst ab 300 Personen ein besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept nach §2b. Bis zu dieser Personenzahl können beispielsweise Versammlungen mit den üblichen bekannten Regelungen zu Hygiene, Steuerungs des Zutritts usw. veranstaltet werden.
Zu unterscheiden ist hier ein weiterer Punkt aus § 13 der CoronaSchVO, nämlich (5). Dieser bezieht sich auf Feste, dies sind Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter. Diese benötigen einen herausragenden Anlass und sind höchstens für 150 Teilnehmer zulässig.
„Das Abstandsgebot und eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gelten dabei nicht, soweit geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur einfachen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sind.“
Dies kann man in § 2 nachlesen, im Grunde geht es um die Erstellung eines Sitzplanes.
Akutalisierung vom 23.07.2020 - Thema „Vermietung von Vereinsräumlichkeiten“ insbesondere im Hinblick auf die Haftungssituation
Folgende Auskunft gab uns die Rechtberatung des LSB NRW:
Laut § 10 dürfen Sportvereine wieder Räumlichkeiten vermieten. Es sind aber nur bestimmte Feste mit herausragendem Anlass und unter zahlreichen Hygienemaßnahmen erlaubt. Wer ist hier haftungstechnisch verantwortlich? Reicht es, wenn ein Verein fragt, was gefeiert werden soll? Und dann im Vertrag auf die Einhaltung der Vorschriften laut aktueller CoronaSchVO hinweist?
Antwort: Auch die Vereine sind in der Pflicht, nur das zuzulassen, was auch gesetzlich erlaubt ist. Deshalb empfiehlt der LSB-Experte dringend eine Absicherung für die Vereine z.B. über eine Nutzungsvereinbarung oder einen Mietvertrag. Darin sollte der Verein regeln, dass nur Veranstaltungen mit herausragendem Anlass gemäß § 13 CoronaSchVO veranstaltet werden dürfen. Weiterhin muss der Mieter alle Vorgaben der Verordnung zu Hygiene- und Abstandsregeln einhalten und verpflichtet sich im Rahmen der Vereinbarung dazu. Alle nicht im Rahmen der CoronaSchVO zugelassenen Aktivitäten sollten darin ausdrücklich verboten werden.
Bei allen sportlichen Vereinsaktivitäten sind natürlich weiterhin die grundsätzlichen Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.
Die aktuelle CoronaSchVO ist hier im Download hinterlegt:
Saisonbeginn 2020 - Zwei Änderungen sind zu beachten
Foto: Frank Schröer
Ab dem 15. Juli dürfen wieder Kanutouren auf der Eifelrur im schönen Naturschutzgebiet zwischen Heimbach und Obermaubach stattfinden. Die Rurtalsperre ist gut gefüllt, sodass der Wasserverband Eifelrur wieder die für Bootsfahrten notwendige Mindestwassermenge von sieben Kubikmetern je Sekunde ab dem Staubecken Heimbach ablassen wird. Alle Fahrten müssen wie immer auf unserer Homepage im Menü „Bootskontingente“ www.kanu-nrw.de/Bootsres angemeldet werden, weil die Zahl der zulässigen Boote begrenzt ist. Die Fahrten beginnen in Heimbach zwischen 9.00 Uhr und 15.30 Uhr.
Zwei Änderungen stehen in diesem Jahr an, zum einen sind die Preise nach vielen Jahren erstmals moderat angehoben worden. Zum anderen sind die Abholungsorte der Kennzeichnungskarten zu beachten.
Denn diese sind nun in den Sommermonaten (Juli-September) von Donnerstag bis Sonntag bei unserem(r) Mitarbeiter(in) an der Holzbrücke in Heimbach erhältlich. Im Oktober ist unsere Mitarbeiterin nur am Samstag, am Sonntag und am Tag der deutschen Einheit anwesend. An allen anderen Tagen erhalten Sie die Kennzeichnungskarten im Büro des Rureifel Tourismus in Heimbach, An der Laag 4.
Auch genehmigte Fahrten sind nur bei ausreichendem Wasserstand möglich. Auskunft über den aktuellen Wasserablass erhalten Sie unter unserem Pegeldienst Kanu-NRW.
Gebühren:
Die Gebühr für eine einmalige Befahrung der Rur zwischen Heimbach und Obermaubach beträgt für ein Boot
ab 16 Jahre 7,00 Euro 14,00 Euro
unter 16 Jahre 3,50 Euro 7,00 Euro
mit 1 - 2 Personen in einem Boot mit 3-4 Personen in einem Boot
Eine Zehnerkarte kostet 50,00 Euro. Die Zehnerkarte gilt für 10 Fahrten an 10 verschiedenen Tagen für max. 2 Personen in einem Boot. Sie kann nicht von Gruppen oder gewerblichen Anbietern in Anspruch genommen werden.
Alle Preise und sonstigen Informationen sind unser Seite bei den Bootsreservierungen zu entnehmen.