Trauer um Daniel Stroot

Daniel Stroot verstorben †

Foto Daniel Stroot Trauer

Der Kanu-Verband NRW und viele Kanutinnen und Kanuten trauern um Daniel Stroot, der am 27. Januar 2021 im Alter von nur 46 Jahren verstorben ist.
Mit Daniel verliert der Kanusport einen besonders zuverlässigen und engagierten Kameraden.
Bereits als Junge hat er den Weg zum Kanu-Rennsport im WSV Rheine gefunden. Er war von Geburt an körperlich sehr stark eingeschränkt. Dennoch war er ein begeisterter Rennsportler, der u.a. im K4 Erfolge erzielt hat.
Bald übernahm er in seinem Verein Verantwortung und bekleidete neben anderen Aufgaben über viele Jahre bis zuletzt die wichtige Vorstandsarbeit des Schatzmeisters. Zudem hat das Präsidium des KV NRW vor einigen Jahren Daniel zum Beauftragten Parakanusport berufen.
Auf unzähligen Kanusport-Veranstaltungen war er ein stets willkommener wichtiger Unterstützer. Bei Einladungsregatten in Rheine und anderen Austragungsorten in NRW stand er den Regattaleitungen u.a. als Kampfrichter zur Verfügung. Da seine Stärken vor allem im IT-Bereich lagen, hat er bald auch verantwortungsvolle Funktionen bei Westdeutschen und Deutschen Meisterschaften sowie bei Weltcups und Weltmeisterschaften in Duisburg übernommen. Mit seiner Kompetenz und seiner großen Zuverlässigkeit hat er hier zum erfolgreichen Ablauf beigetragen.
Daniel war ein sympathischer, freundlicher und hilfsbereiter Sportkamerad, der wegen seiner Einschränkung keinerlei Sonderbehandlung beanspruchte. Seine persönliche Situation hat er in bewundernswerter Weise und mit einer positiven Lebenseinstellung angenommen.
Wir sind traurig und werden Daniel immer in Erinnerung behalten.

Das Präsidium des KV NRW

Alles zum Thema Crowdfunding beim nächsten Online-Themenabend

Online-Themenabend zum Thema „Sport-Crowdfunding“ am Donnerstag, 28.01.2021
Viele wichtige Infos für unsere Vereine

fairplaid home dosb

In den Zeiten der Corona Pandemie gehen Sportvereinen momentan wichtige Einnahmequellen verloren. Das bedroht unmittelbar die Liquidität vieler Vereine akut.

Gleichzeitig gibt es immer mehr digitale sportbezogene Initiativen die zu Förderungen und Spenden für bestimmte Sportprojekte aufrufen. In den meisten Fällen werden diese als „Crowdfunding“ bezeichneten Initiativen auf www.fairplaid.org umgesetzt. Auf Deutschlands größter Sportcrowdfunding-Plattform wurden mittlerweile über 10 Mio. Euro für Sport- und Vereinsprojekte mit der Unterstützung von starken Förderpartnern gesammelt.

Der DOSB (Deutsche Olympische Sportbund) hat nun in Zusammenarbeit mit Fairplaid eine weitere Förderinitiative gestartet. Darin enthalten ist der #SupportYourSport-Fördertopf mit über 100.000€, der gezielt an Sportvereine in ganz Deutschland ausgeschüttet werden soll. Um von dem Fördertopf zu profitieren können Vereine ab sofort ganz einfach ein eigenes Crowdfunding-Projekt auf fairplaid.org anlegen. Denkbar sind beispielsweise Projekte zur Re-Finanzierung wegfallender Einnahmen, zur Mitgliedergewinnung, oder zur Schaffung digitaler Angebote. Für jede Unterstützung ab 10€ wird das Projekt automatisch mit zusätzlichen 20€ aus dem Fördertopf des DOSB bezuschusst. Unterstützer/innen für das eigene Projekt finden sich beispielsweise im eigenen Vereinsumfeld, bei Freunden und Bekannten, oder auch Unternehmen, die jeweils durch einen kleinen Beitrag zum Gesamterfolg des Projekts beitragen.

Am 28.01.2021 um 18.30 Uhr stehen uns die Experten von Fairplaid.org exklusiv für einen Online-Themenabend zur Verfügung. Sie werden dort das Prinzip des Crowdfundings vorstellen und die verschieden Förder-Plattformen vorstellen.

Anmeldungen zum Themenabend sind formlos unter Angabe des Namens und des Vereins per Email an die Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! zu richten. In der Bestätigungsmail gibt es kurze Hinweise zur Nutzung von MS Teams und die Einladung zur Veranstaltung. Die Anmeldefrist endet am 28.01. um 12.00 Uhr.

Wir freuen uns auf Eure Teilnahme. Gerne werden noch weitere Themenwünsche für unsere Online-Abende entgegengenommen. Als nächstes werden Online-Themenabende zu den Vereins-Auszeichnungen des DKV und zum Ehrenamtsmanager umgesetzt.

Aktuelle CoronaSchVO schränkt den Vereinssport wieder komplett ein

Neue CoronaSchVO NRW ab dem 16.12.2020 gültig: Vereine müssen den zuvor eingeschränkten Sportbetrieb wieder komplett einstellen!
Verordnung wie im Frühjahr 2020
Aktualisierung und Konkretisierung vom 18.12.2020 - siehe unten als kompletter Text

In Bezug auf die Sportausübung (vgl. § 9 CoronaSchVO NRW) gilt ab heute, 16.12.2020:

(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung entsprechend zu beschränken. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen ist unzulässig.

Jegliche Anleitung in Präsenz beim Sporttreiben ist z. Zt. untersagt, unabhängig davon, um welche Art von Übungsleiter*in oder Trainer*in es sich handelt (hauptberuflich, nebenberuflich, ehrenamtlich). Es kommt nur darauf an, ob im Rahmen der Übungsleiter*innen- oder Trainer*innen-Tätigkeit Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden, die die trainierte Person erlernen oder verbessern soll. Ausgenommen davon ist nur das zulässige Training von Kadersportler*innen. (Quelle: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen)

Ausnahme in Bezug auf das zulässige Training von Kadersportler*innen:
Nach der Coronaschutzverordnung in der ab dem 16.12.2020 geltenden Fassung sind sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie das Training von Berufssportlern auf und in vom Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen zulässig.

In Bezug auf Veranstaltungen und Versammlungen gilt weiterhin gemäß § 13 CoronaSchVO NRW in der ab dem 16.12.2020 geltenden Fassung:

Grundsätzlich sind Veranstaltungen und Versammlungen bis zum 10.01.2021 untersagt. Ausgenommen hiervon sind Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien von Vereinen unter folgenden Voraussetzungen:
maximal 20 Personen, wenn die Sitzung nicht als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden kann;
bei mehr als 20 Personen bis maximal 250 Personen in geschlossenen Räumen oder bis maximal 500 Personen unter freiem Himmel nur nach Zulassung durch die zuständigen Behörden und wenn die Sitzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen vor dem 11. Januar 2021 in Präsenz und mit der vorgesehenen Personenzahl durchgeführt werden muss.

Sollte eine Versammlung danach zulässig sein, wird bei mehr als 100 Teilnehmer*innen ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept vorausgesetzt.

Link zur aktuellen CoronaSchVO
Bitte beachtet außerdem immer die jeweils aktuell gültigen Allgemeinverfügungen der Städte und Kommunen.


Konkretisierung vom 18.12.2020

Auf Grund von einigen Rückmeldungen möchten wir Euch weitere Konkretisierungen zur aktuellen CoronaSchVO übermitteln:

Individuelle Sportausübung weiterhin erlaubt!
In unserer Meldung vom Mittwoch haben uns auf Grund der Kurzfristigkeit zunächst darauf konzentriert die allgemeingültige Verordnung gemäß der neuen CoronaSchVO zu kommunizieren. Hier geht es explizit um der Sportbetrieb auf Sportanlagen. Die individuelle Sportausübung ist nun zwar nicht mehr Teil der Verordnung, aber – gemäß der CoronaSchVO NRW – weiterhin grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist, dass die Sportausübung außerhalb von Sportanlagen geschieht. Vor individueller Kanusportausübung ist also zu überprüfen, ob das Gewässer eine private oder öffentliche Sportanlage ist. Dabei ist auch zu beachten, dass auch die jeweilige Einstiegsstelle eine „Sportanlage“ darstellen kann.

Dazu führt der LSB NRW (gemäß §9 CoronaSchVO) aus:

[…] Das bedeutet, dass seit dem 16.12. auch der (vorher noch erlaubte) Individualsport (z. B. Golf, Tennis) auf öffentlichen und vereinseigenen Sportanlagen verboten ist. Kommunale und vereinseigene Sportplätze müssen schließen:

Möglich bleibt (siehe §§ 2 und 9 der CoronaSchVO)

• Sporttreiben allein oder mit insgesamt maximal fünf Personen aus zwei Haushalten im öffentlichen Raum bzw. in freier Natur ohne Anleitung (Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden nicht mitgezählt, dürfen aber auch nicht aus mehr als zwei Haushalten stammen).

Kommunale Anordnungen & Verfügungen sind ausschlaggebend!
Wichtig: Nur die kommunalen Behörden (Ordnungsämter) stellen in Bezug auf die Auslegung und Anwendung die entscheidende Instanz dar und können die CoronaSchVO entsprechend lokaler Rahmenbedingungen individuell interpretieren bzw. auslegen. Wir haben zudem festgestellt, dass die Behörden teilweise die Verordnungen auf ihren Internetseiten immer noch nicht allumfassend aktualisiert haben. Aus diesem Grund kann der Kanu-Verband auch keine verbindlichen Empfehlungen abgeben und rät bei Bedarf eine Nachfrage bei den lokalen bzw. kommunalen Einrichtungen wie z.B. Ordnungsamt bzw. Kreis-bzw. Stadtsportbund zu tätigen.

Entnahme von Sportgeräten aus Bootshäusern
In Bezug auf die Fragestellung, ob die im Privatbesitz befindlichen Sportgeräte aus dem Bootshaus entnommen werden dürfen gibt es derzeit keine einheitliche Regelung bzw. Auslegung. Selbst wenn es eine juristische Einschätzung geben würde (parallel läuft unsererseits eine Anfrage beim zuständigen Gesundheitsministerium NRW (MAGS) in Bezug auf die „kontaktlose Inbetriebnahme von Kanusportgeräten zur individuellen Nutzung außerhalb von Sportanlagen.“) wird diese immer den Verweis auf die lokalen Verfügungen beinhalten, da die Kommunen z.B. in Fall einer Steigerung des Inzidenzwertes die Maßnahmen jederzeit ändern können. Daher gilt für diesen Fall eine Auskunft bei der jeweils zuständigen Behörde einzuholen. Schlussendlich stellt sich natürlich die Frage der Haftung z.B. bei Unfällen bei der Bootsentnahme. Das Thema liegt im Verantwortungsbereich des jeweiligen Vereinsvorstandes. Dieser steht in der Verantwortung, sobald auf eigentlich gemäß Corona SchVO geschlossen zu gehaltenen Sportanlagen etwas passiert. Eine mögliche kommunale Ausnahme/ Freigabe können aus genannten Gründen nur die kommunalen Behörden erteilen.

Positiv zu erwähnen ist, dass einzelne Kommunen dieses Prozedere bereits erlaubt haben. So hat die Stadt Duisburg über das Ordnungsamt bereits genehmigt, dass das „Herausholen der Sportgeräte für den Individualsport, z.B. Kanu, Rudern, Stand-up-Paddling etc.“ erlaubt ist.

Wir hoffen damit etwas mehr Klarheit in Bezug auf die Auslegung der aktuellen Verordnung bringen zu können.

Unterstützung für unsere Vereine in Zeiten der Corona-Krise

Erhebliche Auswirkungen der Corona-Krise auf Kanu-Vereine

Eine vom Deutschen Kanu-Verband initiierte Befragung seiner Mitgliedervereine zu den finanziellen Verlusten während der bisherigen Corona-Krise zeigt signifikante finanzielle Einbußen in der Saison 2020.
Von 1.300 Kanu-Vereinen in Deutschland haben sich innerhalb von drei Wochen 127 Vereine, dies entspricht ca. 10 % aller deutschen Kanu-Vereine, an dieser Befragung beteiligt. 98 Vereine gaben einen finanziellen Verlust zwischen 1.000 Euro und 30.000 Euro an. 29 Vereine gaben an, nur geringe oder keine Einnahmeverluste zu verzeichnen.

Der Gesamtverlust betrug bei den an der Umfrage rückgemeldeten Kanu-Vereinen gerundet 537.000 Euro.

Die größten Verluste von 196.400 Euro entstanden Vereinen durch den Wegfall von Start- und Meldegeldern aufgrund abgesagter Sportwettkämpfe während der Saison. Aber auch abgesagte Veranstaltungen, Kurse und Gemeinschaftsfahrten führten zu Einnahmerückgängen von 171.000 Euro. Zudem meldeten Kanu-Vereine 149.600 Euro als Mindereinnahme aus abgesagten Vereinsfesten.

Hochgerechnet auf der Basis der eingegangenen Meldungen kann man von einem Gesamtverlust eines mittleren siebenstelligen Betrags für alle Kanu-Vereine im Jahr 2020 ausgehen.

„Unsere Kanu-Vereine finanzieren mit diesen Einnahmen ihren Trainings- und Wettkampfbetrieb und die Unterhaltung der Bootshäuser. Deshalb mache ich mir berechtigte Sorgen, dass wenn sich die Situation im nächsten Jahr nicht entspannt, einige unserer Kanu-Vereine unsicheren Zeiten entgegen gehen und gegebenenfalls ihre Angebote einschränken müssen“, so der Präsident des DKV Thomas Konietzko in einem Statement. „Es muss natürlich jeder Einzelfall geprüft werden, aber ich bin mir sicher, dass im nächsten Jahr einige Vereine finanzielle Unterstützung benötigen, um ihren Vereinsbetrieb wie gewohnt fortsetzen zu können.“

Allerdings spiegelt sich der Trend zu verstärkten Aktivitäten im heimischen Umfeld bei einigen der befragten Vereine auch in steigenden Mitgliederzahlen wieder.

„Das macht mir Mut, dass unsere Vereine mit der nötigen Unterstützung diese Krise mittelfristig überstehen werden“, so Konietzko.

In NRW hat die Landesregierung früh reagiert und die Soforthilfe Sport ins Lebens gerufen. Nun wird diese Hilfe weiter fortgesetzt. Sportvereine in Nordrhein-Westfalen können nun bis zum 15. März 2021 Anträge stellen.
Alle Informationen hierzu sind wie immer auf der Homepage des LSB zu finden, für die Förderanträge steht das bekannte Förderportal des LSB zur Verfügung.
Bisher wurden über die Soforthilfe rund 870 Sportvereine mit Billigkeitsleistungen in Höhe von rund 5,8 Millionen Euro unterstützt. Insgesamt stehen zehn Millionen Euro an Landesmitteln zur Verfügung, um die ehrenamtlichen Strukturen im Sport zu bewahren.

Erläuterungen zu Individualsport und Sportbetrieb

Individualsport im Rahmen möglich - Organisierter Sport- und Trainingsbetrieb wird untersagt

Wir haben hier am Freitag zusammengefasst was die ab dem 02.11.2020 gültige CoronaSchVO des Landes NRW für den Sport und unsere Vereine bedeutet.

Auf Grund mehrfacher Rückfragen hat sich der LSB um eine weitere Konkretisierung der Formulierung „Individualsport“ bzw. Sportbetrieb bemüht. Diese von der Staatskanzlei NRW übermittelte Konkretisierung möchten wir Euch gerne hiermit weitleiten:

Welche Sportaktivitäten sind in § 9 (1) Satz 1 unter „Freizeit- und Amateursportbetrieb“ erfasst?
Unter Freizeit- und Amateurspielbetrieb ist der gesamte Trainings- und Wettkampfbetrieb zu verstehen.

Was ist in §9 (1) Satz 2 unter „Individualsport“ zu verstehen?
Unter Individualsport wird die selbstorganisierte, individuell betriebene Sportausübung verstanden. Ausgeschlossen ist jeglicher Kontaktsport. Der Individualsport in geschlossenen Räumlichkeiten, z. B. in Sporthallen, Gymnastikräumen oder ähnlichen Funktionsräumen, ist nicht gestattet (Achtung Ausnahme Reitsport! Siehe §9 (5) der CoronaSchVO). Auf Außensportanlagen und im öffentlichen Raum darf er ausgeübt werden. Die Abstandsregeln gemäß Paragraph 2 der CoronaSchVO sind in jedem Fall einzuhalten. Zulässig ist der Individualsport alleine, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstands, jedoch begrenzt auf zehn Personen.

Ist Individualsport auch als organisierter Trainingsbetrieb möglich?
Organisierter Trainings- und Sportbetrieb ist nicht gestattet, ebenso die Ausübung von Mannschaftssport.

Eine Ausnahme in Bezug auf einen Sportbetrieb ist das Training an Bundes- und Landesstützpunkten. Dazu gibt es folgende Regelung:

(4) Ausgenommen von Absatz 1 und damit unter Beachtung der allgemeinen Regeln dieser Verordnung und anderer Rechtsvorschriften (Arbeitsschutzrecht und so weiter) zulässig sind […] das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.

Individualsport bleibt im engen Rahmen erlaubt

Neue Coronaschutzverordnung des Land NRW führt die Vorgaben des Bundes aus
Sportbetrieb ist umfangreich betroffen

Ab kommenden Montag, den 02.11.2020 gilt die neue CoronaSchVo mit erneut drastischen Einschnitten für die Sportausübung und den Vereinsbetrieb. Die sich verschlimmernde Pandemielage führte in den vergangenen Tagen dazu, dass bundesweit Regelungen getroffen wurden, um die Covid-19 Ausbreitung nachhaltig einzudämmen. Die auf Bundesebene besprochenen Maßnahmen wurden nun für das Land NRW im Rahmen einer neuen CoronaSchVO verschriftlicht und heute veröffentlicht. Die Verordnung gilt bis einschließlich 30.11.2020.

Grundsätzlich wurde der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen im Rahmen dieser Verordnung verboten! Es gibt allerdings gesonderte Regelungen für den Individualsport. So ist grundsätzlich der Individualsport unter gewissen Voraussetzungen weiterhin möglich:

"§ 9 Sport

Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist bis zum 30. November 2020 unzulässig. Ausgenommen ist der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen durch mehrere Personen gleichzeitig ist unzulässig."
Das Update zur Gegenüberstellung Individualsport - organisierter Trainings- und Sportbetrieb durch den LSB vom 01.11.2020 haben wir hier zusammengefasst.

Wir möchten hiermit explizit darauf hinweisen, dass diese Regelung vorbehaltlich weiterer kommunalen Verordnungen gilt, da Kommunen und Kreise im Einzelfall (Inzidenzwert) auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anordnen können. Weitere Informationen geben hier die zuständigen Kommunen und Kreis- bzw. Stadtsportbünde.

Wir empfehlen dringend, einen unter diesen Umständen möglichen Individualsport auf Vereinsgrundstücken/an Bootshäusern entsprechend rücksichtsvoll zu nutzen und diese Möglichkeit entsprechenden örtlichen Begebenheiten anzupassen. Alle Hygiene- und Abstands- und Kontaktregeln sind gemäß CoronaSchVO weiterhin einzuhalten. Die Verantwortung der Nutzung der Sportanlagen liegt beim jeweiligen Vereinsvorstand. Es sind daher im Idealfall Maßnahmen zur Lenkung und Steuerung der Mitglieder am Vereins-bzw. Bootshaus zu treffen.

Auch in Bezug auf die Durchführung von Versammlungen (z.B. satzungsgemäße Versammlungen wie Mitgliederversammlungen, Bezirksversammlungen) gibt es klare Regelungen( § 13 Absatz 3.):
(1) Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Verordnung fallen, sind bis zum 30. November 2020 untersagt.

Abweichend von Absatz 1 sind unter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a zulässig

"3. Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Parteien oder Vereine

a) mit bis zu zwanzig Personen, wenn sie nicht als Telefon- oder Videokonferenzen durchgeführt werden können,
b) mit mehr als zwanzig, aber höchstens 250 Personen in geschlossenen Räumen beziehungsweise 500 Personen unter freiem Himmel, nur nach Zulassung durch die zuständigen Behörden, wenn die Sitzung aus triftigem Grund im Monat November 2020, in Präsenz und mit der vorgesehenen Personenzahl durchgeführt werden muss."

Die ab Montag gültige Fassung der CoronaSchVO steht hier bereit.

Bei Fragen stehen wir natürlich wie gewohnt auf der Geschäftsstelle zur Verfügung, Tel.: 0203-7381653, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

Wir können uns nur wiederholen - bleibt achtsam und gesund!

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Samstag 18.05.2024
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Sonntag 19.05.2024
3. Bezirksfahrt Pfingsttreffen
Fahrtenprogramm Bezirk 2
Sonntag 19.05.2024
Pfingsttour Sauer Südeifel
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Montag 20.05.2024
3. Bezirksfahrt Pfingsttreffen
Fahrtenprogramm Bezirk 2
Montag 20.05.2024
Pfingsttour Sauer Südeifel
Fahrtenprogramm EM
Dienstag 21.05.2024
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Samstag 25.05.2024 - 17:00
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Sonntag 26.05.2024
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