Corona-Schutzverordnung ab 09.02.2022
- Auch 16- und 17-jährige gelten als immunisiert, aber nur wenn sie getestet sind!
- Status „getestet“ gilt für alle Schüler unabhängig vom Alter!
- 2G+ für Sport in Innenräumen bleibt bestehen!
Informationen vom LSB zusammengefasst:
Seit heute, 09.02.2022, gilt eine aktualisierte Fassung der Corona-Schutzverordnung. Für den Sport relevant sind folgende Änderungen:
- Kinder/Jugendliche bis zum 18. Geburtstag gelten als immunisiert (bisher nur bis zum 16. Geburtstag).
- Schülerinnen und Schüler gelten unabhängig von ihrem Alter als getestet.
Bitte lassen Sie sich nicht von Meldungen in den Medien irritieren, nach denen für Sport in Innenräumen angeblich kein 2G+ mehr gelten soll. Die zugrundeliegende Entscheidung des OVG NRW von gestern ist noch gestern Abend in die Überarbeitung der Corona-Schutzverordnung eingeflossen. Für Sport in Innenräumen gilt danach unverändert 2G+!
Zur Frage, wer als geboostert gilt, hat sich durch eine entsprechende Veröffentlichung des RKI eine Änderung ergeben. Die entsprechenden Übersichten sind im Download hinterlegt.
Was müssen Vereinsvorstände wissen?
Rechtliche Hintergründe zum großen Thema des Datenschutzes bei Bildern, Vereinsauftritten usw.
Spätenstens seit der Einführung der DSGVO tauchen in den Vereinen immer wieder Fragen zur rechtlichen Situation rund um Bildmaterial, Internetauftritten und social-media-Accounts auf. Informationen zu Bildrechten, Urheberrechten oder Widerrufsrechten wirbeln manchmal durcheinander, doch es lohnt sich pragmatisch an die Umsetzung heranzugehen und die wichtigsten Fallstricke zu vemeiden.
Bei rechtlichen Themengebieten hat uns bereits im letzten Jahr die VIBSS-Beraterin des LSB NRW, Karin Schulze Kersting, wertvolle Tipps gegeben. Nun wird sie am Montag, 21. Februar um 18.30 Uhr erneut auch in dieses Thema einführen: Brennpunkte des Vereinsrechts: Daten - Bilder - Internet.
Anmeldungen zum kostenlosen Online-Themenabend sind wie immer per Email an die Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! möglich. Bitte unter Nennung des Vereins und des Themas "Daten - Bilder - Internet". In der Bestätigungsmail gibt es den Zugang und kurze Hinweise zur Nutzung von Microsoft Teams.
INHALT
Grundsätze des Datenschutzes
Veröffentlichung von Personenbildern
Grundregeln beim Vereinsauftritt im Internet auf Websites und sozialen Netzwerken
Fragen des Urheberrechts
Haftung des Vereins und des Vorstands bei Rechtsverstößen
ZIELE
Die Teilnehmer*innen kennen die Grundsätze des Datenschutzrechtes sowie die Voraussetzungen, unter denen Bilder von Personen veröffentlicht werden dürfen. Sie wissen, worauf sie beim Auftritt des Vereins im Internet, ob Homepage oder Social-Media, achten müssen und sind für Urheberrechtsfragen sensibilisiert.
Foto: © LSB NRW, Andrea Bowinkelmann
Förderprogramm „Moderne Sportstätte“ - Hoher Besuch beim ESV Grün-Weiß Essen e.V. – Kanu
Eine besondere Ehre wurde dem ESV Grün-Weiß Essen e.V. – Kanu am 17.01.2022 erwiesen. Im Rahmen des Förderprogramms „Moderne Sportstätte 2022“ des Landes NRW überreichte die Staatssekretärin für Sport und Ehrenamt Andrea Milz persönlich das Schild „Moderne Sportstätte 2022“ sowie eine große NRW-Torte stellvertretend an den Vereinsvorsitzenden Steffen Buschmeier. An der feierlichen Zeremonie, die unter 2G+ Bedingungen im Vereinsheim am Baldeneysee stattgefunden hat, nahmen auch der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales des Landes Nordrhein-Westfalen Stephan Holthoff-Pförtner, LSB Präsident Stefan Klett, der Oberbürgermeister der Stadt Essen Thomas Kufen sowie der Präsident des KV NRW Thomas Reineck teil.

Der ESV Grün-Weiß Essen e.V. – Kanu wurde stellvertretend als einer der Sportvereine im Raum Essen ausgewählt, der von dem Förderprogramm profitieren durfte. Steffen Buschmeier stellte während der Veranstaltung anhand einer kurzen Präsentation vor wie die rund 64.000 € Landesfördermittel in die Modernisierung des Vereins am Baldeneysee investiert wurden. Buschmeier lobte dabei besonders das „unkomplizierte Förderverfahren“ im Rahmen der Projektumsetzung. Dass die Fördermittel gut angelegt wurden konnten alle Beteiligten im Rahmen eines kleinen Rundgangs bestaunen. Der Verein hatte mit Hilfe des Förderprogrammes sowohl das undichte Flachdach über dem Jugendraum, als auch die gesamten Sanitäranlagen modernisiert.
Mit dem Programm „Moderne Sportstätte 2022“ werden in Nordrhein-Westfalen Investitionsmaßnahmen zur Modernisierung, Instandsetzung, Sanierung, Ausstattung, Entwicklung, zum Umbau und Ersatzneubau von Sportstätten und -anlagen in vereinseigener Trägerschaft mit Fördermitteln in Höhe von insgesamt 300 Mio. EUR gefördert.

Verbesserungen für Sportvereine bei den Zugangsbeschränkungen
LSB NRW informiert
Die neue Corona-Schutzverordnung tritt am 13. Januar 2022 in Kraft und enthält unter anderem folgende Regelungen im Sinne des Vereinssports:
· Keine Testnotwendigkeit für geboosterte Personen bei 2G+
· Bis zum 16. Geburtstag kein Immunisierungs- und Testnachweis bei 2G und 2G+
· Zulassung von Zuschauern auch bei überregionalen Sportveranstaltungen
· Stehplatznutzung für Zuschauer möglich, wenn es keine Sitzplätze gibt
· Beaufsichtigte Selbsttest (Vor-Ort-Test) in Sportvereinen durchgängig möglich
In Bezug auf die Aussagen, wer als "geboostert" gilt, wurde die CoronaSchVO am 16.01. noch einmal angepasst (aktuelle Verordnung ist oben eingepflegt). Eine Übersicht hierzu hat der LSB erstellt:

Weiterlesen: Neue CoronaSchVo ab 13.01.2022
LSB fasst unterschiedliche Coronaregeln zusammen
Schultestungen starten am Montag für alle Schüler, auch für Immunisierte
Aus der Mail vom LSB vom 06.01.2022:
"Die aktuelle Verordnung gilt derzeit bis zum 12.01.22, sodass wir zu Beginn der kommenden Woche mit einer Aktualisierung rechnen. Selbstverständlich werden wir Sie mit einem Update dazu informieren.
Viele Anfragen erreichten uns u.a. zu den Punkten
- Schultestungen nur noch für nicht-immunisierte Schüler*innen und
- Beaufsichtigte Selbsttests auch für Sportler*innen
Hierzu stehen wir in engem Austausch mit der Staatskanzlei und können zum Thema Schultestungen auf die heutige Schul-Mail des Schulministeriums verweisen, in der Tests auch für immunisierte Schüler*innen vorgeschrieben werden – eine Entlastung für Schüler*innen und Vereine.
Wir hoffen darüber hinaus, dass zukünftig auch die beaufsichtigten Selbsttests von Sportler*innen durch geschulte ÜL/Trainer möglich sein werden. Das kann vielleicht eine kleine Hilfe für die mit der 2G+ Regelung (für den Sport drinnen) an die Grenzen der Belastbarkeit kommenden Vereine sein."

Tabelle vom 10.01.2022 angepasst
Neue Coronaschutzverordnung ab 28.12.2021
2G+ für Sport in Innenräumen - keine Ausnahme für Geboosterte in NRW
Der LSB NRW hat wie gewohnt die wichtigsten Änderungen zur neuen CoronaSchVO auf den VIBSS-Seiten bei den FAQ´s zusammengefasst. Den Link dazu gibt es hier.
Die Zusammenfassung zur Änderung bei der Sportausübung haben wir hier übernommen:
Bei Veranstaltungen in Innenräumen ist mindestens eine medizinische Maske (sog. OP-Maske) zu tragen. Auf das Tragen einer Maske kann aber während der Sportausübung verzichtet werden, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist.
Die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) ist Sportler*innen im Freien (auf Sportstätten oder außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum) nur vollständig geimpft oder genesen (sog. "2G-Regel") erlaubt. Dies gilt sowohl für den Amateur- wie für den Profisport.
Für Teilnehmer*innen (einschließlich des dazugehörigen Trainings) an allen offiziellen Ligen und Wettkämpfen im Profi- und Amateursport in Sportarten, deren Fachverbände dem Landessportbund NRW oder einer Mitgliedsorganisation des DOSB angehören, sowie für Teilnehmer*innen an berufsvorbereitenden Sportausbildungen (z. B. erforderliche Lehrveranstaltungen im Rahmen von Hochschulstudiengängen) ist übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein bescheinigter negativer höchstens 48 Stunden zurückliegender PCR-Corona-Test ausreichend. Das gilt auch für ältere nicht-immunisierte Jugendliche, die nicht mehr in der Schule sind und damit keine Schultestungen mehr haben; auch für sie ist für den o. g. Liga- und Wettkampfbetrieb ein aktueller PCR-Test Teilnahmevoraussetzung.
Die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) ist Sportler*innen in Innenräumen (auf Sportstätten oder außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum) nur vollständig geimpft oder genesen und zusätzlich getesteten (sog. "2G+-Regel") erlaubt. Dies gilt ebenfalls sowohl für den Amateur- wie für den Profisport, wobei auch hier die oben beschriebene Ausnahme für Teilnehmende an Wettkämpfen und Ligen der Dachverbände, die dem LandessportbundNRW oder dem DOSB angehören, sowie an berufsvorbereitenden Sportausbildungen gilt.
Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 17 Jahren gelten bei der Ausübung sportlicher Aktivitäten als immunisiert, wenn sie über einen negativen Testnachweis verfügen oder aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestet gelten (nicht vom 27.12.21 bis zum 09.01.22). Sie können also auch ohne Impfung oder Genesung an 2G-Angeboten teilnehmen, bis einschließlich 26.12.21 und ab 10.01.22 ohne zusätzlichen Test, in der Zeit dazwischen brauchen sie einen gesonderten negativen Testnachweis. Das gilt sowohl für Individualsport als auch für Mannschaftssport.
Die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken (sog. AHA-Regeln) gemäß "Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln zur CoronaSchVO NRW" sind möglichst umfassend einzuhalten. Für Einrichtungen, in denen in Innenräumen Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen ohne feste Sitzplätze durchgeführt werden sollen, ist dem Gesundheitsamt vor der erstmaligen Öffnung ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept vorzulegen. Dieses muss auch eine Darstellung der Kontrolle von Zugangsbeschränkungen nach der CoronaSchVO enthalten.
(Quellen: § 2 Abs. 1, 3, 8 und 8 a, § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 2 Nr. 12, § 4 Abs. 2 Nr. 4 der CoronaSchVO NRW in der vom 28.12.2021 bis zum 12.01.2022 geltenden Fassung, Staatskanzlei NRW)
Weiterlesen: 2G+ beim Sport in Innenräumen - Regelungen in der Ferienzeit