Ausführungen des LSB zur aktuellen CoronaSCHVO:
Seit dem 03.04.2022 unterliegt der Sportbetrieb (erstmals seit 2 Jahren) weitestgehend keinerlei Einschränkungen mehr
An die Mitgliedsorganisationen des Landessportbundes NRW
Sehr geehrte Damen und Herren, Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wie bekannt, hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen (MAGS) die Corona-Schutzverordnung in NRW an die Vorgaben des bundesweit geltenden Infektionsschutzgesetzes angepasst. Damit werden die bisher geltenden Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus in Nordrhein-Westfalen erheblich reduziert. Sowohl die 3G- und 2Gplus-Zugangsbeschränkungen als auch die allgemeine Maskenpflicht in Innenräumen entfallen.
Somit unterliegt der Sportbetrieb erstmals seit 2 Jahren weitestgehend keinerlei Einschränkungen mehr.
Die aktuellen Verordnungen sind bis zum 30.04.22 gültig und hier zu finden:
https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw
Bekannt ist aber auch, dass die 7-Tages – Inzidenz in NRW nach wie vor über einem Wert von 1.000 liegt und es insbesondere auch im Sport noch oberstes Ziel sein sollte, trotz der politischen Entscheidungen dafür Sorge zu tragen, dass sich möglichst wenig Menschen weiter infizieren.
Hierzu kann jede*r persönlich und im Vereinsumfeld beitragen:
- Eigenverantwortlichkeit übernehmen: sich selbst und andere möglichst keiner unangemessener Infektionsgefahr aussetzen!
- AHA – Regeln beachten (Abstand/Hygieneregeln/Maske/Lüften)!
- Hygienekonzepte aufrecht halten und Hausrecht nutzen: die bewährten Regelungen für Sporträume und Veranstaltungen möglichst beibehalten!
Siehe hierzu auch: CoronaSCHV § 2 (3): „Die Festlegung zusätzlicher verbindlicher Hygienemaßnahmen, Zugangsregelungen und ähnlicher Schutzmaßnahmen, zum Beispiel Maskenpflicht, kann im Rahmen des Hausrechts und der Veranstalterverantwortung erfolgen“
So erhält der LSB NRW beispielsweise die 3G-Regelung für Sitzungen und Versammlungen sowie die Maskenpflicht in den öffentlichen Bereichen seiner Gebäude weiter aufrecht.
Wir hoffen, dass der Sport in NRW damit zu einer den Rahmenbedingungen angepassten Normalität zurückkehren kann!
Sport im Freien ohne Einschränkungen
Am Samstag dem 19.03.2022 trat auf Basis der Beschlüsse des Bundestages zum Infektionsschutzgesetz und der Abstimmung in der MPK auch in NRW eine neue Corona-Schutzverordnung in Kraft.
Sie ist bis zum 02.04.2022 gültig und bringt für den Sport weitere Öffnungen und Vereinfachungen. Die Verordnung ist hier zu finden: CoronaSchVO ab 19.03.2022 NRW
Folgende Regelungen gelten im Einzelnen:
Sport im Freien: hier gibt es keinerlei einschränkenden Regelungen mehr
Sport drinnen: hier gelten wie zuletzt weiter die 3G – Regelungen
Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag: Sie sind im Sport weiterhin von allen Einschränkungen ausgenommen.
Schülerinnen und Schüler (auch älter als 18 Jahre): Sie können einen geforderten Testnachweis durch eine Bescheinigung über die Teilnahme an Schultestungen erfüllen
Trainer*innen und Übungsleiter*innen: hier gelten weiter die 3G-Regelungen
Zuschauer: grundsätzlich 3G
Bis 1000 Personen: (drinnen)
3G-Vorgaben müssen erfüllt werden.
Maskenpflicht! Ausnahme von der Maskenpflicht nur bei Beschränkung auf 2G+ (Unverändert entfällt die bei 2G+ zusätzlich zur Immunisierung notwendige Testung für alle Personen, die eine Booster-Impfung haben)
Bis 1000 Personen: (draußen)
3G-Vorgaben müssen erfüllt werden.
Keine Maskenpflicht
Über 1000 Personen (drinnen):
3G- Vorgaben müssen erfüllt werden
Maskenpflicht! Ohne Ausnahme
Über 1000 Personen (draußen):
3G-Vorgaben müssen erfüllt werden
Keine Maskenpflicht!
Nach dem der KV NRW im vergangenen Jahr zu einem komplett digitalen Verbandstag eingeladen hatte, fand der diesjährige Verbandstag am 05.03.2022 erstmals als Hybridveranstaltung statt. Möglich wurde dies durch den Einsatz von Dirk Schaefer aus der KanuJugend NRW, der die Technik bestens im Griff hatte. Knapp 60 Gäste und Delegierte folgten der Einladung und versammelten sich unter 2G+ Bedingungen im Konferenzsaal der Sportschule Wedau. Weitere 30 Personen waren über eine Videokonferenz verbunden.

Foto: KV NRW Präsidium beim Verbandstag 2022
Weiterlesen: Der KV NRW führt Verbandstag als Hybridveranstaltung durch
Sport grundsätzlich mit 3G möglich
Der LSB NRW hat wie gewohnt die neue Verordnung zusammengefasst
Die bisherigen Differenzierungen zwischen „Sport drinnen“ und „Sport draußen“, „Kontaktsport“ und „kontaktfreiem Sport“ sowie „öffentlichen Raum“ und „Sportanlagen“ entfallen. Sporttreiben unterliegt einheitlich nur noch der 3G-Regelung. Zusätzliche Vereinfachungen gelten (weiterhin) für folgende Gruppen:
· Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag: Sie sind von allen Einschränkungen im Sport ausgenommen.
· Schülerinnen und Schüler (auch älter als 18 Jahre): Sie können einen geforderten Testnachweis durch eine Bescheinigung über die Teilnahme an Schultestungen erfüllen.
Zuschauer
Bis 1000 Personen (drinnen und draußen):
· 3G-Vorgaben müssen erfüllt werden.
· Es besteht Maskenpflicht. Ausnahme davon nur, wenn alle Zuschauer*innen 2G+ erfüllen.
· Bei mehr als 500 anwesenden oder teilnehmenden Personen darf die zusätzliche Auslastung nur 60% der über 500 Personen hinausgehenden Höchstkapazität der Sportanlage liegen. Die vorgenannten Zahlen umfassen Sportler*innen und Zuschauer*innen.
· Beschäftigte/Personal (Trainer, ÜL, Schiedsrichter, Sicherheitskräfte etc.) werden nicht mitgezählt.
· Wenn keine oder nicht ausreichend Sitzplätze vorhanden sind, dürfen Stehplätze besetzt werden.
Weiterlesen: Neue CoronaSchVO ab 04.03.2022
Digitaler Hochschultag für Kanuten und Kanutinnen

Der DKV zeigt berufliche Perspektiven im Kanusport auf und informiert junge Erwachsene, aber auch Eltern, Trainer und Vereinsvorstände über mögliche Werdegänge nach dem Abitur. Die Veranstaltung findet am Dienstag, 12.04.2022 via Zoom von 18.00 - 19.30 Uhr statt.
Alle weiteren Informationen und die Anmeldemöglichkeiten finden sich direkt bei der Akademie des Kanusports beim DKV.
3 G wieder bei kontaktfreiem Sport möglich
Der LSB NRW informiert:
Seit Samstag,19.02.2022 gilt eine neue CoronaSchVO. Sie ist hier zu finden:
Coronaschutzverordnung 19.02.2022
Die wichtigste Änderung für den Sport:
Kontaktfreier Sport draußen jetzt auch mit 3G möglich
Eine Änderung der Verordnung betrifft die Differenzierung des Sporttreibens draußen. Demnach gilt für Sport draußen nicht mehr durchgehend 2G, sondern für kontaktfreien Sport reicht 3G. Der entsprechende Satz der Verordnung lautet, dass für immunisierte oder getestete Personen draußen Folgendes erlaubt ist: „… die gemeinsame oder gleichzeitige Ausübung von im Sinne dieser Verordnung kontaktfreiem Sport (wie zum Beispiel Leichtathletik, Tennis oder Golf)“. Kontaktfreier Sport ist unter Bezugnahme auf weitere Passagen der Verordnung und ihre Anlagen solcher Sport, bei dem durchgehend ein Abstand von wenigstens 1,5 Metern eingehalten wird.
Für immunisierte Personen ändert sich nichts. Draußen ist für sie jeglicher Sport möglich.
Zuschauerregelungen
Die Höchstzahl der zulässigen Zuschauer wurde nicht verändert. Es gibt lediglich den Zusatz, dass freie Platzkapazitäten dazu genutzt werden sollen, angemessene Abstände zwischen den Besuchern sicherzustellen.